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Hallo zusammen, ich weiß nicht, ob ich hier richtig bin, aber ich kann es sonst nicht zuordnen.
Ich plane den Erwerb einer Eigentumswohnung, welche Zwangsversteigert wird. Der ehemalig Eigentümer hat noch Verbindlichkeiten gegenüber der Eigentümergemeinschaft.
Meine Frage: Kann ich durch den Erwerb zur Zahlung der offenen Verbindlichkeiten verpflichtet werden ?
Anmeldungsdatum: 13.08.2008 Beiträge: 287 Wohnort: Zentrum der Macht
Verfasst am: 19.09.08, 17:19 Titel:
Hier gibt es den Grundsatz, dass der Ersteher nicht Rechtsnachfolger des Eigentümers wird.
Sind die Ansprüche vor der Erteilung des Zuschlages fällig geworden, dann ein klares NEIN.
Außerdem hat die WEG-Gemeinschaft auch die Möglichkeit, bestimmte Ansprüche im Zwangsversteigerungsverfahren gemäß § 10 Absatz 1 Nr. 2 ZVG anzumelden, die dann ebenfalls aus dem Versteigerungserlös befriedigt werden könne.
Sind die Ansprüche der WEG-Gemeinschaft dennoch nicht vollständig befriedigt worden, muss sich die Gemeinschaft überlegen, wie der offene Betrag abgedeckt werden kann. Hierzu wird in den meisten Fällen eine Umlage beschlossen, so dass der Ersteher auf diese Weise (teilweise) mit zur Befriedigung herangezogen wird. _________________ Bildung ist das, was übrig bleibt, wenn man alles, was man in der Schule gelernt hat, vergißt.
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