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Nehmen wir mals an, eine Person bricht in eine Wohnung ein und entwendet Kleidungsstücke und Elektrogeräte. Die Kleidungsstücke sollen nur weggenommen werden, um den Besitzer zu ärgern und diese werden auch von dem Dieb zerschnitten.
Nun denke ich, dass bezüglich der Kleidung nur eine Sachbeschädigung gem. § 303 StGB in Betracht kommt. Seht Ihr das anders?
Bezüglich der Elektrogeräte ist dann von einer Verwirklichung des § 244 I Nr. 3 StGB auszugehen.
Wie verhalten sich diese beiden Delikte zueinander. Muss man von Tateinheit zwischen § 303 und § 244 ausgehen. Oder tritt § 303 im Wege der Konsumtion oder Subsidiarität hinter § 244 zurück?
Wie wäre es eigentlich, wenn § 244 I Nr.1a und § 244 I Nr.3 verwirklicht wären? Wenn also der Dieb beim Einbruch in die Wohnung eine Waffe bei sich führte. Liegt Tateinheit oder Tatmehrheit vor?
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