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Verfasst am: 18.09.08, 18:30 Titel: Notwehr mit Flasche
Hallo,
am Wochenende ist folgendes passiert:
Ich war in der Discothek am tanzen. Auf einmal rempelt mich eine Person an. Auffällig mit Absicht. Ich rempel leicht zurück und frage was das soll. Auf einmal kommt sein Kollege und schlägt mir ca. 3 mal gegen die Schläfe. Aus Reflex haue ich zurück. Ich hatte aber noch meine Bierflasche in der rechten Hand. Dadurch hat er eine blutende Platzwunde. Wir rangeln uns durch die Discothek bis uns Türsteher trennen. Selbst als mich ein Türsteher wegzieht, schlägt er mir noch ins Gesicht. Anschließend behauptet er, ich hätte angefangen und ihm ohne Grund die Flasche ins Gesicht geschlagen. Außerdem habe ich keine große Wunde im Gesicht, sondern nur eine kleine Beule. Die Angreifer waren zu zweit als die Schlägerei in Gange war. Meine Frage nun: zählt das als Notwehr? Ich habe aus Reflex zugeschlagen.
Wenn der Sachverhalt so zutrifft und der Staatsanwalt / Richer das auch so sieht, dann kann man Notwehr als Rechtfertigung durchaus bejahen... _________________ It's not about left or right, it's about right and wrong.
§ 32 Notwehr
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen
rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Zitat:
Auf einmal rempelt mich eine Person an. Auffällig mit Absicht. Ich rempel leicht zurück
Einschränkungen des Notwehrrechts ergeben sich durch bei provozierten Angriffen. Wer schuldhaft eine Notwehrlage verursacht, dem ist grundsätzlich ein Ausweichen zumutbar(in diesem Fall nicht zurück Rempeln, sondern weggehen). Die volle Ausschöpfung des Notwehrrechts kann deshalb je nach den Umständen des Falles rechtsmissbräuchlich sein.
Bei einer sog. Absichtsprovokation, bei der jemand eine Notwehrlage herbeiführt, um unter dem Deckmantel der Notwehr einen anderen zu verletzten, fehlt es außerdem am Verteidigungswillen. Wer aber Angriffswillen hat, kann sich nicht auf die Notwehr berufen, selbst wenn der erst Schlag vom anderen ausgeht.
Ich behaupte (was natürlich nicht stimmen muss) hier handelt es sich nicht um eine Notwehrlage, sondern um eine wechselseitig begangene Gefährliche Körperlverletzung gem § 224 StGB, den in Anbetracht der vorherigen Rempelei und der Aussagen
Zitat:
Ich hatte aber noch meine Bierflasche in der rechten Hand. Dadurch hat er eine blutende Platzwunde
§ 224 Gefährliche Körperverletzung
(1) Wer die Körperverletzung
1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
und
Zitat:
Die Angreifer waren zu zweit als die Schlägerei in Gange war
§ 224 Gefährliche Körperverletzung
(1) Wer die Körperverletzung
1. ...
2. ...
3.....
4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder
schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Zitat:
ich habe aus Reflex zugeschlagen
Wenn jemand aus Reflex die Arme hochreißt um sich zu schützen, und dabei ein Bier in der Hand hat, dann würd ich das auch als "Schutzreflex" bezeichnen. Du schreibst aber, du hast aus Reflex mit der Bierflasche zugeschlagen.
Wurde der Sachverhalt (SV)von der Polizei aufgenommen?????
Du solltest unbedingt klar stellen, dass die Agressionen nicht von dir provoziert wurde. Genau das werden die anderen nämlich behaupten um einen "Rechtfertigungsgrund"(nicht im juristischen Sinn) für ihre Schläge zu haben. Wenn denen dass geglaubt wird, kann wie oben beschrieben eine Notwehr evtl. nicht gegeben sein.
Ich möchte dir keine Angst machen, ich hab den SV nur so bewertet wie er sich für mich gelesen hat.
Die Polizei hat nur unsere Personalien aufgenommen. Es wurde nicht mal ein Alkoholtest durchgeführt, den ich mir durchaus gewünscht hätte. Der Angreifer war nämlich durchaus betrunken. Außerdem haben 2 - 3 unbeteiligte mitgeschlagen. Deren Personalien wurden nicht aufgenommen, weil sie nicht aus der Discothek entfernt wurden. Auch dies habe ich der Polzei vor Ort mitgeteilt, diese hat aber nicht gehandelt.
Einschränkungen des Notwehrrechts ergeben sich durch bei provozierten Angriffen. Wer schuldhaft eine Notwehrlage verursacht, dem ist grundsätzlich ein Ausweichen zumutbar(in diesem Fall nicht zurück Rempeln, sondern weggehen). Die volle Ausschöpfung des Notwehrrechts kann deshalb je nach den Umständen des Falles rechtsmissbräuchlich sein.
Bei einer sog. Absichtsprovokation, bei der jemand eine Notwehrlage herbeiführt, um unter dem Deckmantel der Notwehr einen anderen zu verletzten, fehlt es außerdem am Verteidigungswillen. Wer aber Angriffswillen hat, kann sich nicht auf die Notwehr berufen, selbst wenn der erst Schlag vom anderen ausgeht.
Ich behaupte (was natürlich nicht stimmen muss) hier handelt es sich nicht um eine Notwehrlage, sondern um eine wechselseitig begangene Gefährliche Körperlverletzung gem § 224 StGB, den in Anbetracht der vorherigen Rempelei und der Aussagen.
Schwierig, schwierig. Nicht jedes angressive Vorverhalten ist ja eine das Notwehrrecht einschränkende Provokotaion. Der BGH unterscheidet da sehr genau und geht davon aus, dass ein Vorverhalten, dass sozialethisch nicht zu missbilligen ist, nicht als Notwehrprovokaton angesehen wird:
BGH, Urteil vom 2.11.2005 - Az. 2 StR 237/05:
"Die bloße Kenntnis oder die ("billigende") Annahme, ein bestimmtes eigenes Verhalten werde eine andere Person zu einem rechtswidrigen Angriff provozieren, kann für sich allein nicht zu einer Einschränkung des Rechts führen, sich gegen einen solchen Angriff mit den erforderlichen und gebotenen Mitteln zur Wehr zu setzen (BGH bei Holtz MDR 1989, 492; BGH NStZ 1993, 332, 333; 2002, 425, 426; Schönke/Schröder/Lenckner aaO Rdn. 58; Tröndle/Fischer aaO Rdn. 24 b m.w.N.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt eine Notwehreinschränkung vielmehr voraus, dass die tatsächlich bestehende Notwehrlage durch ein rechtswidriges, jedenfalls aber sozialethisch zu missbilligendes Vorverhalten des Angegriffenen verursacht worden ist und zwischen diesem Vorverhalten und dem rechtswidrigen Angriff ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang besteht."
und
"In die Beurteilung einzubeziehen ist vielmehr jedenfalls auch ein der unmittelbaren Tatsituation vorausgehendes Verhalten des Angegriffenen, soweit es mit ihr in engem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang steht, zumindest als sozialethisch verwerflich anzusehen und nach Kenntnis des Täters geeignet ist, einen dann gegebenenfalls mittels Notwehr abzuwehrenden Angriff zu provozieren. Die Bewertung einer möglicherweise notwehreinschränkenden Provokation muss daher vorliegend über die den Angriff auslösende Handlung hinaus auch das unmittelbar vorangehende Geschehen einbeziehen."
Ob demnach wie vorliegend ein bloßes Zurückrempeln, nachdem man selbst angerempelt wurde, eine Notwehrprovokation darstellt, halte ich für sehr fraglich, wenn auch nicht ausgeschlossen. Man bräuchte einfach genauere Kenntnisse des tatsächlichen Geschehens.
Zitat:
Wenn jemand aus Reflex die Arme hochreißt um sich zu schützen, und dabei ein Bier in der Hand hat, dann würd ich das auch als "Schutzreflex" bezeichnen. Du schreibst aber, du hast aus Reflex mit der Bierflasche zugeschlagen.
Was angesichts der Tatsache, dass er unvermittelt mehrere Faustschläge gegen den Kopf erhalten hat, meines Erachtens durchaus als Notwehrexzess iSd. § 33 StGB angesehen werden kann (aber nicht muss, wiederum bräuchte man die genauen Sachverhaltskenntnisse, was im Rahmen eines Forums nicht möglich ist).
Die Polizei hat nur unsere Personalien aufgenommen. Es wurde nicht mal ein Alkoholtest durchgeführt, den ich mir durchaus gewünscht hätte. Der Angreifer war nämlich durchaus betrunken
Das die Polizei keinen Alkohtest gemacht hat, kommt mir komisch vor, allerdings ist der "Pust"-alkoholtest eine rein freiwillige Sache der pustenden Person. Wenn man nicht pusten will, muss man das nicht.!!!! Gerichtsverwertbar ist bei einer Straftat nur die Blutentnahme, welche jedoch sehr wohl mit Zwang durchgesetzt werden kann.
Es ist nicht unbedingt besser für dich, wenn offiziell festgestellt wird wie viel Promille der andere hatte. Eine starke alkohlisierung kann sich nämlich auf die Schuldfähigkeit des Täters auswirken. Wenn es dann zur Verhandlung kommt, sagt dieser " Schaut her, ich hatte zum Tatzeitpunkt 1,9 Promille, ich weiß garnichtmehr was los war" Wenn du pech hast kriegt so jemand dann sogar noch nen Vorteil aus seinem Rausch. Deswegen würde ich mich da garnicht so drüber ärgern.
Wurdes du als Beschuldigter, oder als Geschädigter erfasst??? bzw. wurdest du als als Beschuldigter oder als ´Zeuge zu der Sache vernommen, bzw. wurde überhaupt schon eine Vernehmung durchgeführt.????
Bis jetzt wurde ich noch nicht vernommen. Ich gehe aber davon aus, dass ich als Schädiger erfasst wurde, weil der ursprüngliche Angreifer stark geblutet habe und ich hatte nur eine kleine Beule. Ich bin noch nicht vorbestraft und habe nun halt die Angst, einen Eintrag zu bekommen. Denn auf einmal behauptet der Angreifer, dass ich ihm ohne Grund eine Flasche über den Kopf geschlagen habe. Ich weiß aber 100%ig, dass er mich zuerst ins Gesicht geschlagen hat. Ich war zum Zeitpunkt auch nüchtern (höchstens 2 Bier) und würde außerdem niemals jemandem ohne Grund Schaden zufügen. Das mit dem Alkoholtest finde ich komisch. Er hat mich nämlich noch beleidigt, als er am Boden lag und verarztet wurde. Ich dachte sein hoher Alkoholgehalt spricht für mich. Da seine Agression steigt. Außerdem hat mich ein Türsteher mit einem speziellen Griff hinausgezogen. Selbst als ich im Griff des Türstehers war und mich nicht wehren konnte, hat mir der Täter noch 2 Schläge ins Gesicht verpasst. Die Polizei hat damals lediglich unsere Personalien aufgenommen und gesagt, wir würden noch Post bekommen.
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