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Zwang zum Wehrdienst im Verteidigungsfall?

 
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NochnJakob
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 09.10.2008
Beiträge: 1
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: 09.10.08, 13:37    Titel: Zwang zum Wehrdienst im Verteidigungsfall? Antworten mit Zitat

Hi,

Neulich hatte ich eine Diskussion mit einigen Leuten aus der örtlichen ultralinken Szene, und die meinten, dass man in Deutschland im Verteidigungsfall auch dann zum Wehrdienst gezwungen wird, wenn man aus Gewissensgründen den Wehrdienst verweigert hat.
Ich kann das nicht ganz glauben; Ist das Recht auf Kriegsdienstverweigerung nicht ein Menschenrecht? Oder kann das irgendwie gekippt werden? Wie ist die Rechtslage?

Gruss, Jakob
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Redfox
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 09.10.08, 13:48    Titel: Re: Zwang zum Wehrdienst im Verteidigungsfall? Antworten mit Zitat

NochnJakob hat folgendes geschrieben::
Neulich hatte ich eine Diskussion mit einigen Leuten aus der örtlichen ultralinken Szene, und die meinten, dass man in Deutschland im Verteidigungsfall auch dann zum Wehrdienst gezwungen wird, wenn man aus Gewissensgründen den Wehrdienst verweigert hat.


Da verwechslen die etwas.

Man kann in Deutschland nach dem Grundgesetz keinen Wehrdienst verweigern; gem. Art. 4 Abs. 3 S. 1 GG darf niemand gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden.

Das eine Verweigerung des Kriegsdienstes grundsätzlich statt zu einer Ableistung des Wehrdienstes zu einem Zivildienst führt, ergibt sich aus dem Zivildienstgesetz (aus dem GG ergibt sich auch dies nicht).

So war ursprünglich auch ein “waffenloser Dienst in der Bundeswehr” möglich (siehe §27 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG - von 1956).

NochnJakob hat folgendes geschrieben::
Ist das Recht auf Kriegsdienstverweigerung nicht ein Menschenrecht?


Nein, es kann nicht aus Art. 4 Nr. 3b) EMRK --> www.uni-potsdam.de/u/mrz/coe/emrk/emrk-de.htm und auch nicht aus der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte --> www.unhchr.ch/udhr/lang/ger.htm hergeleitet werden.

NochnJakob hat folgendes geschrieben::

Oder kann das irgendwie gekippt werden?


Ja, mit einer Zweitdrittelmehrheit des Bundestages (Art. 79 )--> www.gesetze-im-internet.de/gg/art_79.html
_________________
Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为


Zuletzt bearbeitet von Redfox am 09.10.08, 13:55, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Dirty Sanchez
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Anmeldungsdatum: 10.12.2006
Beiträge: 363

BeitragVerfasst am: 10.10.08, 11:18    Titel: Antworten mit Zitat

Was ist eigentlich mit ausgemusterten Kriegsdienstverweigerern im Spannungs- oder Verteidigungsfall? Werden diese dann auch einberufen? Der §79 ZDG gibt hierzu leider keine Auskunft.
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Gammaflyer
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Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 10.10.08, 11:31    Titel: Antworten mit Zitat

Ich vermute nein.
Würde ich zumindest aus der Tatsache schließen, dass man nicht mehr der Wehrüberwachung unterliegt.
Steht zumindest auf meinem Bescheid. Winken
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Gammaflyer
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Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 16.10.08, 20:46    Titel: Antworten mit Zitat

Volker13 hat folgendes geschrieben::
Demnach gehören ungediente Wehrpflichtige zur sog. Ersatzreserve im Verteidigungsfall. Gleiches gilt demnach für die zivildienstleistenden. Eine Einberufung von ausgemusterten Kriegsdienstverweigeren ist insoweit möglich.

Ungedient ist ja nochmal was anderes als ausgemustert. Aber du meinst, die würden jemand "nicht wehrdienstfähigen" zum Wehrdienst einberufen? Eine Grundlage dafür habe ich jetzt nicht finden können.

Volker13 hat folgendes geschrieben::
Dein von Dir angesprochener Hinweis auf den Bescheid, basiert auf der Grundlage des § 24 Wehrpflichtgesetz. Demanch hat die Wehrüberwachung bei Dir mit Vollendung des 32. Lebensjahres geendet.

Das ich aber noch gar nicht erreicht habe. Dennoch unterlige ich nicht der Wehrüberwachung. Siehe Absatz 3, Ziffer 1 des genannten Paragraphen.

Im Verteidigunsfall kämen die ohne Wehrüberwachung aber doch gar nicht so einfach an mich(und all die anderen Ausgemusterten) ran, oder?
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Gammaflyer
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Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 17.10.08, 18:18    Titel: Antworten mit Zitat

Volker13 hat folgendes geschrieben::
Was verstehst Du denn unter ausgemustert? Wer vor Einberufung ausgemustert wird, ist doch ungedient aber nicht mehr wehrpflichtig.

Ich verstehe darunter das Musterungsergebnis "nicht wehrdienstfähig".
Unter dieser Vorgabe ist nämlich der Satz Eine Einberufung von ausgemusterten Kriegsdienstverweigeren ist insoweit möglich. für mich nicht nachvollziehbar.
Volker13 hat folgendes geschrieben::
Insoweit gehe ich davon aus, dass wir vielleicht aneinander vorbeidenken.

Das mag sein, falls du unter "ausgemustert" etwas anderes verstanden hast.
Volker13 hat folgendes geschrieben::
Der sog. Kriegsdienstverweigerer ist ungedienter Wehrpflichtiger und kann nach wie vor eingezogen werden im Spannungs-oder Verteidigungsfall. Er wird dann jedoch in einer gemeinnützigen Stätte eingesetzt. Krankenhaus etc.

Das ist soweit klar.
Aber in der Frage von Dirty Sanchez ging es ja um "ausgemusterte Kriegsdienstverweigerer"(i.e. T5 + KDV).
Die können also nicht eingezogen werden. Richtig?
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Gammaflyer
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Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 18.10.08, 13:20    Titel: Antworten mit Zitat

Okay dann haben wir uns jetzt ja verstanden.
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