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Verfasst am: 09.10.08, 13:37 Titel: Zwang zum Wehrdienst im Verteidigungsfall?
Hi,
Neulich hatte ich eine Diskussion mit einigen Leuten aus der örtlichen ultralinken Szene, und die meinten, dass man in Deutschland im Verteidigungsfall auch dann zum Wehrdienst gezwungen wird, wenn man aus Gewissensgründen den Wehrdienst verweigert hat.
Ich kann das nicht ganz glauben; Ist das Recht auf Kriegsdienstverweigerung nicht ein Menschenrecht? Oder kann das irgendwie gekippt werden? Wie ist die Rechtslage?
Anmeldungsdatum: 31.10.2005 Beiträge: 8443 Wohnort: Am Meer
Verfasst am: 09.10.08, 13:48 Titel: Re: Zwang zum Wehrdienst im Verteidigungsfall?
NochnJakob hat folgendes geschrieben::
Neulich hatte ich eine Diskussion mit einigen Leuten aus der örtlichen ultralinken Szene, und die meinten, dass man in Deutschland im Verteidigungsfall auch dann zum Wehrdienst gezwungen wird, wenn man aus Gewissensgründen den Wehrdienst verweigert hat.
Da verwechslen die etwas.
Man kann in Deutschland nach dem Grundgesetz keinen Wehrdienst verweigern; gem. Art. 4 Abs. 3 S. 1 GG darf niemand gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden.
Das eine Verweigerung des Kriegsdienstes grundsätzlich statt zu einer Ableistung des Wehrdienstes zu einem Zivildienst führt, ergibt sich aus dem Zivildienstgesetz (aus dem GG ergibt sich auch dies nicht).
So war ursprünglich auch ein “waffenloser Dienst in der Bundeswehr” möglich (siehe §27 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG - von 1956).
NochnJakob hat folgendes geschrieben::
Ist das Recht auf Kriegsdienstverweigerung nicht ein Menschenrecht?
Ja, mit einer Zweitdrittelmehrheit des Bundestages (Art. 79 )--> www.gesetze-im-internet.de/gg/art_79.html _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
Zuletzt bearbeitet von Redfox am 09.10.08, 13:55, insgesamt 1-mal bearbeitet
Was ist eigentlich mit ausgemusterten Kriegsdienstverweigerern im Spannungs- oder Verteidigungsfall? Werden diese dann auch einberufen? Der §79 ZDG gibt hierzu leider keine Auskunft.
Ich vermute nein.
Würde ich zumindest aus der Tatsache schließen, dass man nicht mehr der Wehrüberwachung unterliegt.
Steht zumindest auf meinem Bescheid. _________________ Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie) Forenregeln!
Demnach gehören ungediente Wehrpflichtige zur sog. Ersatzreserve im Verteidigungsfall. Gleiches gilt demnach für die zivildienstleistenden. Eine Einberufung von ausgemusterten Kriegsdienstverweigeren ist insoweit möglich.
Ungedient ist ja nochmal was anderes als ausgemustert. Aber du meinst, die würden jemand "nicht wehrdienstfähigen" zum Wehrdienst einberufen? Eine Grundlage dafür habe ich jetzt nicht finden können.
Volker13 hat folgendes geschrieben::
Dein von Dir angesprochener Hinweis auf den Bescheid, basiert auf der Grundlage des § 24 Wehrpflichtgesetz. Demanch hat die Wehrüberwachung bei Dir mit Vollendung des 32. Lebensjahres geendet.
Das ich aber noch gar nicht erreicht habe. Dennoch unterlige ich nicht der Wehrüberwachung. Siehe Absatz 3, Ziffer 1 des genannten Paragraphen.
Im Verteidigunsfall kämen die ohne Wehrüberwachung aber doch gar nicht so einfach an mich(und all die anderen Ausgemusterten) ran, oder? _________________ Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie) Forenregeln!
Was verstehst Du denn unter ausgemustert? Wer vor Einberufung ausgemustert wird, ist doch ungedient aber nicht mehr wehrpflichtig.
Ich verstehe darunter das Musterungsergebnis "nicht wehrdienstfähig".
Unter dieser Vorgabe ist nämlich der Satz Eine Einberufung von ausgemusterten Kriegsdienstverweigeren ist insoweit möglich. für mich nicht nachvollziehbar.
Volker13 hat folgendes geschrieben::
Insoweit gehe ich davon aus, dass wir vielleicht aneinander vorbeidenken.
Das mag sein, falls du unter "ausgemustert" etwas anderes verstanden hast.
Volker13 hat folgendes geschrieben::
Der sog. Kriegsdienstverweigerer ist ungedienter Wehrpflichtiger und kann nach wie vor eingezogen werden im Spannungs-oder Verteidigungsfall. Er wird dann jedoch in einer gemeinnützigen Stätte eingesetzt. Krankenhaus etc.
Das ist soweit klar.
Aber in der Frage von Dirty Sanchez ging es ja um "ausgemusterte Kriegsdienstverweigerer"(i.e. T5 + KDV).
Die können also nicht eingezogen werden. Richtig? _________________ Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie) Forenregeln!
Okay dann haben wir uns jetzt ja verstanden. _________________ Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie) Forenregeln!
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