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Verfallen des Ausbildungsnachweises?

 
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ThoT
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Anmeldungsdatum: 25.01.2006
Beiträge: 848

BeitragVerfasst am: 22.09.08, 09:54    Titel: Verfallen des Ausbildungsnachweises? Antworten mit Zitat

Vom DAeC werden bekanntermaßen für die Ausbildung zum Privatflugzeugführer blaue Ausbildungsnachweise herausgegeben. Für die Segelflieger basiert dieser Ausbildungsnachweis auf den §§ 36 ff. LuftPersV iVm. der 2. DV zur LuftPersV

Folgender Beispielfall:
Segelflieger S hat seine Ausbildung im Jahre 1999 begonnen und legte die im Ausbildungsnachweis vorgesehenen Übungen bis einschließlich der praktischen B-Prüfung im Jahre 2001 ab. Am Theorieunterricht nahm er im Winter 2000 teil.
S verliert (warum auch immer, sowas soll es ja geben) die Lust am Fliegen und tritt Ende 2001 aus dem Verein aus.
2008 kommt dann der Sinneswandel: S will wieder Segelflieger werden und nun auch endlich den Schein machen - er tritt also wieder zu Beginn der Saison 2008 in einen Segelflugverein ein.
Frage: Muss S nun ALLE im Ausbildungsnachweis vorgesehenen Übungen und den Theorieunterricht wiederholen, bzw. sich neu eintragen lassen? Oder behält der alte Ausbildungsnachweis seine Gültigkeit?
Die Meinungen der Fluglehrer gehen hierüber auseinander. Die einen meinen, alles muss neu eingetragen werden, andere sagen, dass die 4-Jahresregel nach § 36 III LuftPersV nur die Flugstunden umfasst.

Ich sehe es genauso: § 36 III LuftPersV beschreibt den Umfang der Ausbildung näher. Daraus ergibt sich nur, dass man eine bestimmte Stundenzahl innerhalb der letzten 4 Jahre geflogen sein muss, eine Aussage ob diese Regel auch die Übungen und Theoriestunden betrifft wird nicht getroffen. Auch aus der 2. DV ergibt sich m.E. nichts anderes. Hieraus ergibt sich ja lediglich eine weitere Konkretisierung welche Übungen und Theorieelemente die Ausbildung enthalten sollte. Es wird keine Aussage darüber getroffen innerhalb welcher Zeit dies zu erfolgen hat.
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Whiskey-Oscar
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 29.10.2007
Beiträge: 27

BeitragVerfasst am: 24.09.08, 08:57    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo ThoT,

gesetzessystematisch hast Du sicher bezüglich der Theoriestunden Recht. § 36 LuftPersV differenziert eindeutig zwischen der theoretischen Ausbildung (Abs. 2) und der (praktischen) Flugausbildung (Abs. 3 bis 5). Die Begrenzung des maximalen Ausbildungszeitraums steht aber in Abs. 3 und bezieht sich daher nur auf die Flugausbildung. Dafür spricht auch, dass in Abs. 3 S. 2 die Ermäßigung auch nur für die Flugausbildung gilt.
Bereits absolvierte Theoriestunden dürften daher nicht verfallen, was es einem allerdings nicht erspart, die Kenntnisse etwa im Luftrecht auf den aktuellen Stand zu bringen.

Anderes gilt m.E. aber für die Flugübungen. Die praktische Flugausbildung muss mind. 25 Stunden umfassen und mind. die in Abs. 4 genannten Punkte enthalten. Wenn aber bestimmte Teile während einer Flugzeit durchgeführt wurden, die wegen der Vier-Jahres-Regel nicht mehr berücksichtigt werden kann, enthält die verbliebene anrechenbare Flugzeit (auch wenn sie über 25 Stunden liegt) nicht mehr (alle) notwendigen Inhalte nach Abs. 4. Klarer wird dies m.E. auch wieder beim Vergleich mit der Erleichterungsregel. Denn hier wird man kaum behaupten könne, dass die gesamte Ausbildung von Abs. 4 nicht innerhalb der letzten 18 Monate durchgeführt werden muss.

Praktisch dürfte sich dies aber kaum auswirken. Jeder verantwortungsvolle Fluglehrer wird den S erst wieder dort weiter machen lassen, wo er 2001 aufgehört hat, wenn er sich davon überzeugt hat, dass er alle Übungen bis dahin sicher beherrscht.
Vor dem "zweiten" ersten Alleinflug würde ich als Fluglehrer auch die (schriftliche) Zustimmung eines Kollegen einholen (§ 117 Abs. 1 S. 3 LuftPersV), denn immerhin war die Ausbildung abgebrochen (Austritt aus dem Verein) und nicht nur unterbrochen.

Letzteres scheint mir auch ein gewichtiges Argument dafür zu sein, dass ein neuer Ausbildungsnachweis benutzt werden muss, denn vermutlich hat der alte mit dem Abbruch der Ausbildung und dem Austritt aus dem Verein seine Gültigkeit verloren. Das sollte ggfs. mit dem Ausbildungsbetrieb (=Landesverband?) abgeklärt werden. Die Voraussetzungen für den Beginn der Ausbildung müssen auch wieder vorliegen (§ 24 LuftVZO).

Beste Grüße
Whiskey-Oscar
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"Das Bessere ist der Feind des Guten." - Voltaire

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ATCler
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 333
Wohnort: Berg

BeitragVerfasst am: 24.09.08, 09:36    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Whiskey-Oscar,

Deinen Ausführungen kann ich nur zustimmen. Nach meinen Erfahrungen verfahren die Luftfahrtbehöärden genauso.

Zudem ist ein Abbruch der Ausbildung auch an die Behörde zu melden, genauso wie man vorher jemanden zur Ausbildung anmelden muss. Demzufolge ist eben eine Unterbrechunge etwas anderes als ein Abbruch.

Trotzdem sollte man mit der Behörde Rücksprache halten, inwieweit ggf. Erleichterungen hinsichtlich der bereits durchgeführten Ausbildungsinhalte bestehen könnten...

Fragen kostet ja nichts... Winken
_________________
Grüße,
Thomas

Man muss nicht alles wissen, aber zumindest wo´s steht!
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ThoT
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.01.2006
Beiträge: 848

BeitragVerfasst am: 24.09.08, 19:43    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die ausführlichen Antworten.
Aus flugsicherheitstechnischer Sicht würde ich als Fluglehrer genau so verfahren.
Bevor ich und ein weiterer Lehrer nicht sicher sind, dass der S das Flugzeug sicher beherrscht (insbesondere Seilrissübungen etc.) darf er natürlich nicht wieder alleine fliegen.
Im Endeffekt dürfte es auch kein allzu großer AUfwand sein, einige Starts mit dem Lehrer zu machen (insgesamt müssen es ja ohnehin einige Stunden sein) und sich die Übungen die bereits damals im Ausbildungsnachweis eingetragen waren im neuen Ausbildungsnachweis erneut abzeichnen zu lassen.
Insofern ist das Problem eher ein theoretisches, ob der Flugschüler bzw. der Fluglehrer "auf der sicheren Seite" ist, wenn er den S auch ohne neuen Ausbildungsnachweis wieder frei lässt.
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