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Verfasst am: 18.09.08, 17:07 Titel: Gibt es ein Recht auf Anwesenheit von Zeugen?
Liebes Team von recht.de!
ich habe heute eine meine schriftliche Prüfung zum staatlich geprüften Lehrer für Textverarbeitung absolviert. Die Gruppe der Prüflinge ist nahezu geschlossen der Meinung, dass einige Fehler beim Prüfungsrahmen gemacht worden sind. Die stellvertretende Prüfungsvorsitzende war die ganze Zeit anwesend. Nach der Prüfung wollte eine Mitschülerin sie zu diesem Thema sprechen und hatte mich zuvor gebeten, bei dem Gespräch anwesend zu sein, da sie emotional doch recht niedergeschlagen sei. Die Dame des Vorsitzes, die auch stellvertrende Schulleiterin der Schule ist, an der diese Prüfung absolviert wurde, bemerkte meine Anwesenheit und bat mich zu gehen. Als ich entgegnete, dass die Mitschülerin meine Anwesenheit explizit wünschte, machte sie von ihrem Hausrecht gebrauch und "warf" mich sehr heftig aus dem Raum. Wie ich es geahnt hatte, kam die Mitschülerin sehr aufgelöst aus dem Raum und wirkte gebrochen, da man ihr gesagt habe, dass ja auch noch eine mündliche Prüfung vor den selben Prüfern bevorstünde.
Ich schätze nun, dass es kein Recht auf ein persönliches Gespräch mit dem Prüfungsvorsitz und erst kein Recht auf Anwesenheit von Zeugen gibt. Leider habe ich zu diesem Thema nichts finden können, trotz längerer Recherche. Ich fürchte nun, dass dieses Thema sehr allgemein ist und nur am Rande das Schulrecht berührt. Ich bitte daher um Verzeihung und um eine Empehlung für das richtige Forum.
Verfasst am: 18.09.08, 19:11 Titel: Re: Gibt es ein Recht auf Anwesenheit von Zeugen?
sobrietas hat folgendes geschrieben::
Leider habe ich zu diesem Thema nichts finden können, trotz längerer Recherche.
Was eben daran liegen dürfte,
sobrietas hat folgendes geschrieben::
dass es kein Recht auf ein persönliches Gespräch mit dem Prüfungsvorsitz und erst kein Recht auf Anwesenheit von Zeugen gibt.
Ein "nicht-Recht" wird eben nirgendwo festgeschrieben.
Aber genaueres kann ich dazu auch nicht liefern. _________________ Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie) Forenregeln!
Daraus kann der Prüfer entnehmen, welches Fachgebiet in welcher Tiefe geprüft werden soll / kann
MfG _________________ Alles hier von mir geschriebene stellt meine persönlichGanzFürMichAlleineMeinung dar
Falls in einer Antwort Fragen stehen, ist es ungemein hilfreich, wenn der Fragesteller diese auch beantwortet
Zitat BRAO §3 Satz
(3) Jedermann hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, sich in
Rechtsangelegenheiten aller Art durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten und vor
Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden vertreten zu lassen.
(2) Sein Recht, in Rechtsangelegenheiten aller Art vor Gerichten, Schiedsgerichten oder
Behörden aufzutreten, kann nur durch ein Bundesgesetz beschränkt werden.
offenbar haben Sie und Ihre Mitschüler aktuell den ersten (?) Teil einer dreiteiligen Prüfung hinter sich gebracht, befinden sich also noch mitten im Prüfungsgeschehen. Gespräche über einen Mangel im Prüfungsablauf machen zu diesem Zeitpunkt m.E. wenig Sinn und sind rechtlich auch nicht vorgesehen, zumal ja noch nicht feststeht, ob sich dieser Mangel auch auf die Note ausgewirkt hat. Darüber hinaus sollte ein solches Gespräch nicht auch noch in einer negativen emotionalen Stimmung geführt werden.
Der Hinweis der Prüfungsvorsitzenden auf die noch ausstehende mündliche Prüfung kann durchaus als Beitrag zur Beruhigung Ihrer Mitschülerin verstanden werden, denn ihre Niedergeschlagenheit wird der Prüfungsvorsitzenden sicher nicht entgangen sein. Da Sie Ihrer Bitte, das (informelle)Gespräch allein führen zu wollen, nicht sofort nachgekommen sind, reagierte sie offenbar etwas ungehalten. Das ist sicher nicht nett, aber durchaus verständlich, wenn sie vermutete, dass Ihre Anwesenheit die Gesprächsatmosphäre eher noch weiter belasten würde.
Die niederschmetternde Wirkung der Mitteilung auf Ihre Mitschülerin, dass die bevorstehende mündliche Prüfung vor eben diesem Prüfungsausschuss erfolgen wird, hätten Sie im übrigen auch nicht verhindern können. Das sieht die "Verordnung für die Staatliche Prüfung für Lehrerinnen und Lehrer der Textverarbeitung" so vor.
Die genannte Verordnung regelt den gesamten Prüfungsablauf, insofern ist mir nicht klar, inwiefern hier "Fehler beim Prüfungsrahmen" gemacht worden seien. Da zu allen Prüfungsteilen Niederschriften durch den Prüfungsausschuss anzufertigen sind, sollte man auf etwaige Verstöße sofort hinweisen, nicht erst nach der Prüfung.
ich glaube, das hier das von DEA angesprochene Urteil vom 28.04.1981 2c51/78 greift.
http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?t=158492
Prüfung vor Behörden.
Ansonsten hat Herr Reiser alles geschrieben.
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