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Verfasst am: 23.09.08, 15:37 Titel: Anzeige gegen Anwalt wegen Unterschlagung??
Anwalt A verlangt von Mandant B einen Vorschuss 1 in 100%iger Höhe für die Erledigung eines Falles außergerichtlich.
Da es eine Frist gab, innerhalb dieser eine Klage eingereicht werden musste, verlangt Anwalt A von seinem Mandanten B einen weiteren Vorschuss 2 (ebenfalls in 100% Höhe) als
KLAGEVORSCHUSS.
Es kommt jedoch nicht zur Klage. Die Gegenseite erkennt ihr Verschulden an.
Hat der Mandant B einen Anspruch darauf seinen für die ursprünglich vorgesehene Klage gezahlten Vorschuss 2 zurück zu fordern??
Wenn ja, ab wann ist der Anwalt verpflichtet zu der Rücküberweisung.
Welche Möglichkeiten hat Mandant B, wenn Anwalt A sich weigert das Geld zurück zu zahlen indem er sich einfach nicht mehr meldet.
Der Anwalt ist verpflichtet, seine Gebühren nach Beendigung des Mandates abzurechnen.
Der Mandant sollte den Anwalt nachweislich anschreiben und ihn bitten, die Gebühren abzurechnen und den Überschuss binnen angemessener Frist zu erstatten.
Nach Ablauf dieser Frist ist der Anwalt in Verzug und hat die Kosten eines Kollegen zu tragen, der die Forderung geltend macht.
edit: Wenn natürlich raus kommt, dass der Anwalt den 2ten Vorschuss gerade ner Obenohnetänzerin in nem thailändischen Bordell in den Slip stopft und er im übrigen Pleite ist, kommen wir einer Strafbarkeit natürlich wieder näher.... _________________ _______________________________________________
"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“
Der Anwalt ist verpflichtet, seine Gebühren nach Beendigung des Mandates abzurechnen.
Der Mandant sollte den Anwalt nachweislich anschreiben und ihn bitten, die Gebühren abzurechnen und den Überschuss binnen angemessener Frist zu erstatten.
Nach Ablauf dieser Frist ist der Anwalt in Verzug und hat die Kosten eines Kollegen zu tragen, der die Forderung geltend macht.
edit: Wenn natürlich raus kommt, dass der Anwalt den 2ten Vorschuss gerade ner Obenohnetänzerin in nem thailändischen Bordell in den Slip stopft und er im übrigen Pleite ist, kommen wir einer Strafbarkeit natürlich wieder näher....
Wie oben bereits erwähnt, hat der Anwalt mit dem 1. Vorschuss seine Rechnung IM VORAUS bezahlt bekommen!!
Der 2. Vorschuss wurde NICHT mehr gebraucht.
Im Übrigen glaube ich nicht, dass der Anwalt erst eine Straftat begeht, wenn er in ein thailändischen Bordell geht (sofern dort keine Minderjährige arbeiten), wenn ihm der 2. Vorschuss zustehen würde.
Wenn der 2. Vorschuss von ihm widrigerweise zurück behalten wird, ist/ müsste es auch strafbar sein, wenn er sich im SUpermarkt seine Wurst kauft.
Das dürfte wohl nicht richtig sein, jedenfalls dann nicht, wenn ein Klageauftrag erteilt wurde. Dann nämlich hat der Anwalt Anspruch auf eine 0,8 Verfahrensgebühr (Nr. 3101) abzüglich der hälftigen Geschäftsgebühr (Nr. 2300).
LaVida hat folgendes geschrieben::
Im Übrigen glaube ich nicht, dass der Anwalt erst eine Straftat begeht, wenn er in ein thailändischen Bordell geht (sofern dort keine Minderjährige arbeiten), wenn ihm der 2. Vorschuss zustehen würde.
sondern ...? _________________ Falsche Urteile sind schlimm. Schlimmer sind Anwälte, die das nicht erkennen.
War mein Beitrag hilfeich? Falls ja, ein KLICK auf die grünen Punkte wäre nett.
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