Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Kindergartenkosten als Mehrbedarf
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Kindergartenkosten als Mehrbedarf

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Familienrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
kitax
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.12.2005
Beiträge: 53

BeitragVerfasst am: 03.10.08, 19:51    Titel: Kindergartenkosten als Mehrbedarf Antworten mit Zitat

BGH, Urt.v. 5.3.2008 - XII ZR 150/05: Kindergartenkosten als Mehrbedarf

Wie ist der Fall gelagert, wenn der nicht sorgeberechtigte und unterhaltspflichtige Elternteil sich dazu bereit erklärt, die Betreuung am Nachmittag zu übernehmen, dieses aber vom sorgeberechtigten Elternteil abgelehnt wird?

Vielen Dank für Ihre Antworten!
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Franz Königs
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 03.10.08, 23:42    Titel: Antworten mit Zitat

In seinem Urteil vom 5. März 2008 - XII ZR 150/05 - hat der Bundesgerichtshof folgendes ausgeführt:

"Danach bietet der Kindergarten zum einen fürsorgende Betreuung mit dem Ziel einer Förderung sozialer Verhaltensweisen. Zum anderen stellt er zugleich eine Bildungseinrichtung im elementaren Bereich dar. Mit der Schaffung von Kindergärten gewährleistet der Staat Chancengleichheit im Bezug auf die Lebens- und Bildungsmöglichkeiten von Kindern und trägt damit sozialstaatlichen Belangen Rechnung (BVerfG FamRZ 1998, 887, 888 f.). Darüber hinaus wird in der aktuellen gesellschaftspolitischen Diskussion gerade unter Hinweis auf das Wächteramt des Staates zum Schutz des Kindeswohls (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG) gefordert, dass Kinder Kindergärten oder vergleichbare Einrichtungen besuchen, damit sie selbst sowie das Erziehungsverhalten der Eltern einer Kontrolle unterliegen (vgl. KG FamRZ 2007, 2100, 2101). Nach alledem kann nicht bezweifelt werden, dass der Kindergartenbesuch dem Kindeswohl in maßgeblicher Weise dient. Ein Kind würde benachteiligt, wenn ihm die Möglichkeit, insofern Förderung in seiner Erziehung und Entwicklung zu erfahren, vorenthalten würde. Damit korrespondiert, dass ein Kind vom vollendeten 3. Lebensjahr an bis zum Schuleintritt Anspruch auf den Besuch einer Tageseinrichtung hat."

Die Förderung in der Erziehung und Entwicklung eines Kindes, die dem Kind in einer Tageseinrichtung für Kinder zuteil wird, kann ein Elternteil nicht in der gleichen Weise leisten.

Die zeitweise Betreuung des Kindes durch einen Elternteil dürfte deshalb als Ersatz für einen ganztägigen Kindergartenbesuch nicht in Betracht kommen.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
kitax
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.12.2005
Beiträge: 53

BeitragVerfasst am: 04.10.08, 13:05    Titel: Antworten mit Zitat

Zunächst vielen Dank für Ihre Antwort.
Die Vorteilhaftigkeit des Besuchs eines Kindergartens soll hier nicht angzweifelt werden. Angezweifelt wird jedoch die Notwendigkeit einer Ganztagesbetreuung durch Dritte. Es kann doch wohl nicht ernsthaft die Meinung bestehen, das die nachmittagliche Betreuung durch einen Elternteil nicht dem Wohl des Kindes dient. Die Eltern sind und bleiben die wichtigste Bezugsperson. Hierzu würden mich weitere Meinungen interesieren.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Franz Königs
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 04.10.08, 13:32    Titel: Antworten mit Zitat

Wichtigste Bezugsperson des Kindes ist der Elternteil, dem die elterliche Sorge für das Kind allein zusteht. Auch der andere Elternteil, der zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt ist, ist eine Bezugsperson des Kindes, aber sicher nicht die wichtigste.

Aber davon abgesehen übernehmen seit längerer Zeit die Kindertagesstätten zunehmend wichtige Erziehungs- und vor allem Bildungsaufgaben im Elementarbereich. Damit den Kindern dieses Angebot der Kindertagesstätten in vollem Umfang zugute kommen kann, ist der ganztägige Besuch der Kindertagesstatte geboten. Die in den Kindertagesstätten vermittelte Erziehung und Bildung eines Kindes kann eben nicht in gleicher Weise von den Eltern geleistet werden.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
kitax
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.12.2005
Beiträge: 53

BeitragVerfasst am: 04.10.08, 16:12    Titel: Antworten mit Zitat

Ich möchte noch einmal betonen, dass ich die Vorteilhaftigkeit des Besuchs eines Kindergartens nicht in Frage stelle, doch ist dieses meiner Ansicht nach nicht ganztags erforderlich. Das die Kindergärten zunehmend "wichtige Erziehungs- und vor allem Bildungsaufgaben im Elementarbereich" übernehmen ist doch wohl mehr auf die zunehemende mangelnde Fähigkeit vieler Eltern Ihre Kinder ordnungsgemäß zu betreuen, zurückzuführen.

Unwissentlich über die Höhe Ihres Alters, erlauben Sie mir bitte eine persönliche Frage.
Haben Sie einen Ganztagskindergarten besucht? Wenn nicht, hat es Ihnen geschadet? Meine Person betreffend kann ich sagen, dass ich nur halbtags einen Kindergarten besucht habe und... ich denke aus mir ist auch etwas Ordentliches geworden.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Familienrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.