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Anmeldungsdatum: 25.11.2004 Beiträge: 57 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 10.02.05, 11:57 Titel: Anwaltskosten für Vertretung im Strafverfahren
Ich hatte vor kurzem einen Anwalt konsultiert, da ich die Absicht hatte ihn als Verteidiger zu bestellen. Bisher dachte ich immer das Anwälte nach fest gelteneden Sätzen bezahlt werden. Bei diesem erhielt ich ein Schriftstück, in welchem das ich mich verpflichte ihm je angefangene halbe Stunde ein Entgeld von 75,-€ , mindestens jedoch ein Honorar in Höhe von 2500,-€ zu zahlen.
Mit diesem Honorar soll die Tätigkeit im Vor- und im Hauptverfahren entgolten werden.
Die Vereinbarung einer von den gesetzlichen Bestimmungen abweichenden -höheren- Vergütung ist zulässig. Jedoch bedarf die Vereinbarung der Vergütung der in § 3 BRAGO vorgeschriebenen Form.
Man kann sich seinen Rechtsanwalt schließlich immer noch selbst aussuchen. Und gute Verteidiger sind teuer...
statt der Abrechnung nach den Sätzen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes können Anwälte auch derartige Honorarvereinbarungen schließen.
Vorbehaltlich besonderer Umstände sind diese durchaus wirksam. Stellen Sie sich einfach vor, Sie hätten z.B. einen Handwerker bestellt, der Ihre Wohnung renoviert und Ihnen einen Vertrag präsentiert, wieviel er gern für seine Tätigkeit hätte.
"Richtig oder falsch" bzw. "rechtmäßig oder rechtswidrig" ist dann weniger der Punkt. Die Frage ist dann eher, ob Sie die gleiche Leistung nicht anderswo billiger bekommen und deshalb ein derartiges Angebot evtl. ablehnen sollten. Bei 2500 € Minimalhonorar hängt das von den Umständen ab. _________________ Obiger Text reflektiert meine spontane Meinung. Ich übernehme hierfür keine Haftung. Sie entspricht nicht dem Sorgfaltsmaßstab einer kunstgerechten juristischen Beratung.
Anmeldungsdatum: 13.09.2004 Beiträge: 379 Wohnort: Frankfurt am Main
Verfasst am: 10.02.05, 14:31 Titel:
Alba hat folgendes geschrieben::
Hallo Chris,
statt der Abrechnung nach den Sätzen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes können Anwälte auch derartige Honorarvereinbarungen schließen.
Vorbehaltlich besonderer Umstände sind diese durchaus wirksam. Stellen Sie sich einfach vor, Sie hätten z.B. einen Handwerker bestellt, der Ihre Wohnung renoviert und Ihnen einen Vertrag präsentiert, wieviel er gern für seine Tätigkeit hätte.
"Richtig oder falsch" bzw. "rechtmäßig oder rechtswidrig" ist dann weniger der Punkt. Die Frage ist dann eher, ob Sie die gleiche Leistung nicht anderswo billiger bekommen und deshalb ein derartiges Angebot evtl. ablehnen sollten. Bei 2500 € Minimalhonorar hängt das von den Umständen ab.
1. Die Frage hat in Wirklichkeit eine kleine Tücke (vielleicht ist es schon eine von denen aus der angesehenen Computerzeitschrift):
Darf der Anwalt den Abschluß der Vergütungsvereinbarung jetzt noch als Voraussetzung für die Weiterführung des Mandats fordern?
Oder umgekehrt formuliert: Darf er - wenn er nicht von Anbeginn einen Vorbehalt für die Mandatsübernahme erklärt hat - das Mandat jetzt kündigen, wenn der Mandant die Vereinbarung nicht akzeptiert?
Es geht also in gewisser Weise schon auch um "richtig oder falsch" bzw. "rechtmäßig oder rechtswidrig".
2. Ob man "die gleiche Leistung nicht anderswo billiger" bekommt? Ob es die gleichwertige Leistung ist, kann man ja stets erst beurteilen, wenn die Leistungen erbracht wurde.
Eine andere Überlegung scheint mir da hilfreicher zu sein: Der Anwalt wird seinen Mandanten in der Regel darüber informieren, von welchem voraussichtlichen Stundenaufwand er ausgeht. Legt man dann für eine durchschnittlich schwierige Strafverteidigung einen Stundensatz von mind. € 200,00 bis 300,00 (je nach Lage der Kanzlei, Erfahrung des Anwaltes u.v.a.m.) zugrunde, dann kann man errechnen, ob das Honorar in etwa im Rahmen des Üblichen liegt.
Nur ist da ein kleiner Unterschied : Ein Handwerker nimmt normalerweise kein Geld, wenn er in Aussicht auf einen Auftrag einen Kostenvoranschlag erstellen „ darf“.
Ein Rechtsanwalt, macht solches im allgemeinen nicht – zumindest habe ich solche Erfahrungen gemacht.
Mit anderen Worten: Wenn 10 Handwerker mir einen Kostenvoranschlag erstellen, muß ich nicht sehr tief in die Tasche greifen.
Mach ich das gleiche mit Rechtsanwälten, habe ich kein Geld mehr für den Prozeß.
Oder was gibt es noch für Möglichkeiten bei der Suche nach einem wirklich guten Anwalt – außer natürlich Glück zu haben.???
Ob man "die gleiche Leistung nicht anderswo billiger" bekommt? Ob es die gleichwertige Leistung ist, kann man ja stets erst beurteilen, wenn die Leistungen erbracht wurde.
das wage ich in so einem Fall zu bezweifeln. Wenn er hinter Gittern sitzt ist es i.d.R. müßig, darüber zu spekulieren, ob ein anderer (teuerer?) Anwalt dies hätte verhindern können. Und vice versa natürlich.
Anmeldungsdatum: 13.09.2004 Beiträge: 379 Wohnort: Frankfurt am Main
Verfasst am: 11.02.05, 09:41 Titel:
Michael Hofferbert hat folgendes geschrieben::
2. Ob man "die gleiche Leistung nicht anderswo billiger" bekommt? Ob es die gleichwertige Leistung ist, kann man ja stets erst beurteilen, wenn die Leistungen erbracht wurde.
Eine andere Überlegung scheint mir da hilfreicher zu sein: Der Anwalt wird seinen Mandanten in der Regel darüber informieren, von welchem voraussichtlichen Stundenaufwand er ausgeht. Legt man dann für eine durchschnittlich schwierige Strafverteidigung einen Stundensatz von mind. € 200,00 bis 300,00 (je nach Lage der Kanzlei, Erfahrung des Anwaltes u.v.a.m.) zugrunde, dann kann man errechnen, ob das Honorar in etwa im Rahmen des Üblichen liegt.[/size][/list]
CS hat folgendes geschrieben::
Nur ist da ein kleiner Unterschied : Ein Handwerker nimmt normalerweise kein Geld, wenn er in Aussicht auf einen Auftrag einen Kostenvoranschlag erstellen „ darf“.Ein Rechtsanwalt, macht solches im allgemeinen nicht – zumindest habe ich solche Erfahrungen gemacht.
Mit anderen Worten: Wenn 10 Handwerker mir einen Kostenvoranschlag erstellen, muß ich nicht sehr tief in die Tasche greifen.
Mach ich das gleiche mit Rechtsanwälten, habe ich kein Geld mehr für den Prozeß.
Oder was gibt es noch für Möglichkeiten bei der Suche nach einem wirklich guten Anwalt – außer natürlich Glück zu haben.???
Mißverständnis! Es geht nicht darum, über den Preis der anwaltlichen Tätigkeit die Qualität zu ermitteln, sondern darum, dass ein Anwalt verpflichtet ist, bei Abschluß einer Honorarvereinbarung - sei es nach Stundenaufwand oder als Pauschale - den Mandanten darüber zu informieren, was der zu diesem Zeitpunkt voraussehbare Aufwand sein wird. Diese Information wird nicht besonders vergütet!
beinstrong hat folgendes geschrieben::
Michael Hofferbert hat folgendes geschrieben::
Ob man "die gleiche Leistung nicht anderswo billiger" bekommt? Ob es die gleichwertige Leistung ist, kann man ja stets erst beurteilen, wenn die Leistungen erbracht wurde.
das wage ich in so einem Fall zu bezweifeln. Wenn er hinter Gittern sitzt ist es i.d.R. müßig, darüber zu spekulieren, ob ein anderer (teuerer?) Anwalt dies hätte verhindern können. Und vice versa natürlich.
Gruß
beinstrong
Ja! Genau das hatte ich im Auge und deshalb darauf hingewiesen, dass der Hinweis auf die Vergleichsmöglichkeiten "die gleiche Leistung nicht anderswo billiger" ziemlich wertlos, um nicht zu sagen praxisfremd ist, und dem Fragesteller nicht wirklich hilft.
nachdem Sie ja nun auch praxisnahe und hilfreiche Tipps, die ich mit "Wie gut der Anwalt ist, weiss man erst hinterher" und "Kein Anwalt ist dem anderen gleich" übersetzen würde, erhalten haben, kann ja nichts mehr schiefgehen .
Ich hoffe, die Grundgedanken, dass
(1) ein Anwalt solche Vereinbarungen überhaupt anbieten darf und
(2) dass man sich abhängig von den Umständen ihres Falles dann auch überlegen kann, einen anderen Anwalt zu suchen, der evtl. den Fall billiger (z.B. entsprechend der Geührenregelung des RVG) abwickelt,
haben Ihnen geholfen.
Bevor ich es vergesse: 150 € die Stunde ist für einen erfahrenen Strafverteidiger kein unangemessener Satz, eher wenig. Nur bleibt eben die Frage, ob ihr Fall tatsächlich mehr als 16 Stunden Zeitaufwand erfordert. _________________ Obiger Text reflektiert meine spontane Meinung. Ich übernehme hierfür keine Haftung. Sie entspricht nicht dem Sorgfaltsmaßstab einer kunstgerechten juristischen Beratung.
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