Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Aufsichtspflichtverletzung?
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Aufsichtspflichtverletzung?

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Schul- und Prüfungsrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
heini12
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 11.07.2008
Beiträge: 802

BeitragVerfasst am: 02.10.08, 16:14    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
1. Welches Bundesland?
2. Anruf bei der Vorgesetzten Dienstelle in NRW Schulamt oder direkt beim Ministerium.
In NRW gibt es Ansprechpartner für jede Schulform
Dort eine kurze e-mail noch hinschicken und den Sachverhalt schildern.
Danach wird Sicherlich etwas geschehen. Es muss auch nicht als Dienstaufsichtsbeschwerde geschrieben werden. Auch wenn es die gleiche Bedeutung hat.
Es geht Ihnen ja nicht um eine Bestrafung, sonder darum, dass ihr Kind etwas lernt.

Mit freundlichen Grüßen

Heini
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Kurt Knitz
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.10.2005
Beiträge: 1377
Wohnort: Baden-Württemberg

BeitragVerfasst am: 03.10.08, 09:07    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo häschen,
Zitat:
Welche Möglichkeiten der Beschwerdeführung hätten die Eltern hier- so sich denn dazu entscheiden- wenn ein mündliches Einwirken auf Schulleiter und den betreffenden Lehrer keine Erfolg zeigt?

Das Schlimme an der Sache ist, dass der Mann eigentlich sehr sympathisch ist und früher auch ein sehr engagierter Lehrer gewesen sein soll.
Nun ist er herzkrank und der Verdacht, dass seine Inkompetenz und Planlosigkeit auf seine Tabletten zurückzuführen ist.

Wer hat denn in welcher Form und mit welchem Ergebnis mit dem Lehrer selbst schon geredet?
Was bedeutet "hat keinerlei Selbstreflektion"? Wer äußert solche Stammtischurteile in pseudowissenschaftlichen Worten?
Besteht noch ein Vertrauensverhältnis zwischen Klassenelternvertreter und diesem Lehrer?

Viel wahrscheinlicher als eine Tablettennebenwirkung scheint mir, dass die Einschränkungen durch die körperliche Erkrankung den Lehrer in eine zusätzliche Depression gestürzt haben. Die Einsicht in eine solche psychische Beeinträchtigung und ihre Behandlungsnotwendigkeit fällt Lehrern m.E. noch schwerer als anderen Berufsgruppen. Eine Therapie bedarf aber der Freiwilligkeit (außer wenn die Depression so schwer wäre, dass Wahngedanken mit Selbst- oder Fremdgefährdung auftauchen, aber dann wäre der Lehrer wahrscheinlich sowieso krankgeschrieben).

Der Dienstherr hat aber auch eine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Beamten. Welche Möglichkeiten sieht der Schulleiter, diesem Lehrer eine Beratung durch einen Schulpsychologen anzubieten? Dabei sollte natürlich das vordergründige Beratungsziel nicht sein "Wie kriegen wir Sie wieder in die Spur?" sondern z.B. "Wie kann die Kommunikation zwischen den Eltern dieser 6. Klasse und Ihnen verbessert werden?".

Schöne Grüße
Kurt
_________________
Die länderspezifischen Schulgesetze und vieles mehr auf dem Deutschen Bildungsserver:
http://www.bildungsserver.de/zeigen.html?seite=552
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
heini12
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 11.07.2008
Beiträge: 802

BeitragVerfasst am: 03.10.08, 13:37    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

§36 SchulG SH

„2) Minderjährige Schülerinnen und Schüler sind während des Unterrichts, während des Aufenthalts auf dem Schulgelände in der Unterrichtszeit und bei sonstigen Schulveranstaltungen sowie während der Schulausflüge durch Lehrkräfte zu beaufsichtigen. Durch die Beaufsichtigung sollen die Schülerinnen und Schüler vor Gefahren geschützt werden, die sie aufgrund normaler altersgemäßer Erfahrung nicht selbst übersehen und abwenden können, und vor Handlungen bewahrt werden, deren Auswirkungen sie aufgrund ihrer Entwicklung in der Regel nicht abzuschätzen vermögen. Zur Beaufsichtigung und zur Unfallverhütung können Schülerinnen und Schülern Weisungen erteilt werden.“

Zitat:
„Nun ist es bereits zweimal vorgekommen, dass er noch innerhalb der ersten Hälfte der Stunde die Klasse mit den Worte verlassen hat, wenn die Kinder keinen Unterricht wollten, dann ginge er halt, die wären ihm im Übrigen sowieso zu laut.“

Bei jedem anderen Arbeitgeber würde er für das Verhalten erst Abgemahnt und dann wegen Arbeitsverweigerung gekündigt.
Das Bundesarbeitsgericht hat in einem ähnlich Fall dieses Verhalten als Diebstahl bezeichnet, so dass eine Fristlose Kündigung gerechtfertigt war.
Ich weis, dass das Bundesarbeitsgericht nicht für Beamte zuständig ist. Trotzdem sollten Beamte mal darüber nachdenken.
Zitat:
„Welche Möglichkeiten der Beschwerdeführung hätten die Eltern hier- so sich denn dazu entscheiden- wenn ein mündliches Einwirken auf Schulleiter und den betreffenden Lehrer keine Erfolg zeigt?“
Hier wurde offenbar schon mit Gesprächen versucht eine Lösung zu finden.
Eine andere Möglichkeit hat man als Eltern erstmals nicht.
Das die Lehrkraft möglicherweise krank ist, kann aber nicht zu lasten der Schüler gehen.
Und meine Meinung ist:
Entweder ist jemand krank, dann geht er zum Arzt oder er ist nicht krank, dann hat seine Arbeitsleistung zu erbringen. Und wenn ein Vorgesetzter das einem Unterstellten nicht erklären kann, dann ist er falsch auf dem Posten. Man darf Fürsorgepflicht gegen Unterstellten nicht mit Menschführung verwechseln. Zur Menschenführung gehört auch die Fürsorgepflicht, aber auch ganz klare Anweisungen.
Und wenn der direkte Vorgesetzte dies nicht kann oder will, geht man halt zu dessen Vorgesetzten oder was halt auch hilft zum obersten Vorgesetzten. Und wenn das nicht hilft, hilft immer noch die Politik und die Presse.
Man könnte auch die Strafrechtliche Seite mal betrachten. Da wäre Strafvereitlung im Amt durch den Schulleiter und Diebstahl für den Lehrer durchaus mal für die Staatsanwaltschaft Prüfungswerte Themen. Ob das zur Anklage ausreicht weis ich nicht.
Weil was passier am ende der Schulzeit, die Schulleitung und Lehrer loben sich wie toll sie diesen Jahrgang durch die Schule gebracht haben. Einige Wochen später beschwert sich Handwerk und IHK, dass die Schüler dieses Jahrgangs nicht mal rechnen können.

Mit freundlichen Grüßen

Heini
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Kurt Knitz
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.10.2005
Beiträge: 1377
Wohnort: Baden-Württemberg

BeitragVerfasst am: 03.10.08, 15:05    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo häschen,
Zitat:
Wer hat denn in welcher Form und mit welchem Ergebnis mit dem Lehrer selbst schon geredet?
Zitat:
Der Schulleiter, der Klassenlehrer- was diese spezielle Klasse betrifft.

Haben einzelne Eltern oder die Elternvertreter versucht, mit dem Lehrer persönlich zu reden?
War sein Verhalten schon einmal Thema auf einem Elternabend?

Zitat:
Der Schulleiter sagt nur weiterhin den Elternvertretern, er habe keine weitere Möglichkeit, da der Lehrer den Sachverhalt generell anders schildere.
Gab es noch kein Gespräch von diesem Lehrer, den Elternvertretern der Klasse und dem Schulleiter gemeinsam? Wird immer nur hintenrum über den Lehrer geredet?

Zitat:
Welche Möglichkeiten der Beschwerdeführung hätten die Eltern hier- so sich denn dazu entscheiden- wenn ein mündliches Einwirken auf Schulleiter und den betreffenden Lehrer keine Erfolg zeigt?
Das übliche Vorgehen wäre mündlich beim direkt Betroffenen, bei ungenügender Wirkung schriftlich bei demselben, danach mündlich beim Schulleiter, dann schriftlich beim Schulleiter und so Stufe um Stufe die Eskalationsleiter hoch.

Für Gymnasien in S-H ist dann die Abteilung III 33 des Bildungsministeriums zuständig:

Übersicht Schulaufsicht
Organigramm Bildungsministerium

Viel Erfolg!
Kurt
_________________
Die länderspezifischen Schulgesetze und vieles mehr auf dem Deutschen Bildungsserver:
http://www.bildungsserver.de/zeigen.html?seite=552
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Schul- und Prüfungsrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.