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Verfasst am: 24.09.08, 16:15 Titel: Student A schreibt eine Klausur im Namen von Student B
Hi,
Personen: Student A immatrikuliert an Uni A, Student B immatrikuliert an Uni B
Student B fragt Student A, ob dieser nicht eine Klausur für Ihn schreiben könnte (gegen Geldleistung) , da die Identifikation an Uni B leicht zu umgehen ist und sich da eigentlich jeder hinsetzen kann.
Welche Konsequenzen könnte dies für Student A haben? 1. Welche Strafrechtlichen? 2. Welche Konsequenzen für Ihn an seiner Uni A? (Exmatrikulation?) 3. Irgendwelche weiteren Konsequenzen?
Anmeldungsdatum: 28.01.2007 Beiträge: 411 Wohnort: Down Under.
Verfasst am: 24.09.08, 22:46 Titel:
Kommt drauf an - Magister-/Diplomstudiengang oder Bachelor/Master? Scheinklausur oder Zwischenprüfungs-/ Vordiplomsklausur oder gar Abschlussklausur?
Sonst ist es etwas Stochern im Nebel... Ganz grob - für die Abschlussprüfungen gelten die Vorgaben der Prüfungsordnung (für gewöhnlich unter "Täuschung" zu finden), in den Scheinklausuren gibt es meistens universitätseigenene Regelungen, im BA bzw. MA-Studiengang werden die Teilleistungen soweit abschlussnotenrelevant wie Abschlussprüfungen behandelt.
Strafrechtlich habe ich keine Ahnung, das würde ich daher ins Strafrechtsforum stellen.
Sonst ist es etwas Stochern im Nebel... Ganz grob - für die Abschlussprüfungen gelten die Vorgaben der Prüfungsordnung (für gewöhnlich unter "Täuschung" zu finden), in den Scheinklausuren gibt es meistens universitätseigenene Regelungen, im BA bzw. MA-Studiengang werden die Teilleistungen soweit abschlussnotenrelevant wie Abschlussprüfungen behandelt.
Sie denken gerade vermutlich an die Konsequenzen für Person B. Mich interessiere jedoch vor allem die Konsequenzen für Person A.
Anmeldungsdatum: 28.01.2007 Beiträge: 411 Wohnort: Down Under.
Verfasst am: 25.09.08, 12:27 Titel:
Sorry. Tatsächlich. Wer lesen kann, ist klar im Vorteil. Sie haben Recht.
Allerdings fällt mir nichts dazu ein, außer, es wäre strafbar - dann könnte man damit eine Exmatrikulation begründen. Hochschulrechtlich wüsste ich im Moment nichts. Vielleicht gibt das Hochschul(rahmen)gesetz des Bundeslandes etwas her - um welches würde es sich denn im Beispiel handeln?
Anmeldungsdatum: 28.01.2007 Beiträge: 411 Wohnort: Down Under.
Verfasst am: 01.10.08, 12:27 Titel:
Ich habe jetzt nichts gefunden - das muss aber nichts heißen. Bin kein Jurist.
Meiner Meinung nach sollte es für den "Ersatz-Schreiber" also keine Konsequenzen aus hochschulrechtlicher Sicht geben. Sollte es allerdings zu strafrechtlichen Folgen kommen, so wäre dadurch die Exmatrikulation möglich, aber nicht zwingende Folge.
Verfasst am: 01.10.08, 12:52 Titel: Re: Student A schreibt eine Klausur im Namen von Student B
freak89 hat folgendes geschrieben::
Welche Konsequenzen könnte dies für Student A haben? 1. Welche Strafrechtlichen?
Strafrechtlich kann hier eine Urkundenfälschung iSd. § 267 StGB vorliegen, was davon abhängt, ob A die Klausur von B mit dessen Namen unterschreibt oder nicht.
Eine Prüfungsarbeit ist grundsätzlich eine Urkunde iSd. § 267 StGB. Die Tatsache, dass nicht B, sondern A den Inhalt verfasst hat, ist hierbei zunächst irrelevant. Denn eine Urkundenfälschung hängt nicht davon ab, ob der Inhalt richtig ist, sondern allein davon, ob das, was drinsteht, von dem Aussteller herrührt. Zwar hat A die Klausur geschrieben und nicht B, hier gilt aber die sogenannte "Geistigkeitstheorie" nach der es nur darauf ankommt, ob der wahre Aussteller sich den Inhalt der Urkunde, auch, wenn er sie nicht selbst verfasst hat, zu eigen macht. Das tut B ja explizit. Das Anfertigen oder Anfertigenlassen einer Prüfungsklausur durch jemanden anderen ist also zunächst erst einmal keine Urkundenfälschung (BayObLG, Urteil vom 17.12.1980 - Az. RReg 3 St 250/79).
Problematisch wäre aber eine Unterschrift des A, denn dieser muss ja als B unterschreiben. Das ist zwar an sich wiederum erlaubt, wenn der Unterschreibende (A) von demjenigen, der sich in den Inhalt der Urkunde zu eigen macht (hier also B), dazu ermächtigt ist, in seinem Namen zu unterschreiben (auf zivilrechtliche Wirksamkeiten kommt es hier nicht allein, sondern allein die strafrechtliche Relevanz). Hiervon gibt es aber dann wieder ein Rückausnahme, wenn die Unterschrift gerade zur Täuschung der Person des Ausstellers benutzt werden soll, wie etwa bei Prüfungsarbeiten (Fischer Kommentar zum StGB § 267 Rdn. 18 mit Verweis auf RGSt 68, 240). Unterschreibt A daher die Klausur für B in dessen Namen, liegt eine Urkundenfälschung vor.
Ohne Unterschrift hätten wir zwar noch immer einen Täuschungsversuch mit entsprechenden Konsequenzen, nicht jedoch eine Urkundenfälschung.
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