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Kann man nicht zufriedenstellend beantworten. Die Höhe der Gebühr liegt im Ermessen des Anwaltes, er berücksichtigt hierbei verschiedene Kriterien (Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit, Haftungsrisiko für den Anwalt, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Mandanten), die für Außenstehende wie uns hier nicht nachzuvollziehen sind. Grundsätzlich kann man jedoch sagen, daß mehr als eine 1,3 Gebühr nur dann gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. _________________ Karma statt Punkte!
Grundsätzlich kann man jedoch sagen, daß mehr als eine 1,3 Gebühr nur dann gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.
Für eine Abmahnung in der es um AGB geht, würde es mich eher wundern, wenn die Tätigkeit nicht umfangreich oder schwierig ist. Denn in meinen Augen ist das ein alles andere als übersichtliches und leicht zu erfassendes Rechtsgebiet...
Für eine Abmahnung in der es um AGB geht, würde es mich eher wundern, wenn die Tätigkeit nicht umfangreich oder schwierig ist. Denn in meinen Augen ist das ein alles andere als übersichtliches und leicht zu erfassendes Rechtsgebiet...
Ja, da gehe ich auch von aus. Der letzte Satz ist in meiner Antwort irgendwie untergegangen: "Bei AGB-Abmahnungen halte ich eine 1,5 Geschäftsgebühr nicht von vornherein für zu hoch." _________________ Karma statt Punkte!
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 27.09.08, 22:07 Titel:
Andererseits ist AGB-Recht eine Standardmaterie. Wenn es um eine Standard-Abmahnung geht (beispielsweise die üblichen Abmahnungen über falsche Belehrungen zu Widerrufsfristen), würde ich sogar nur Gebühren nach einer 0,8 Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG für angemessen halten. Man muß der Geldschneiderei im Abmahnwesen an einigen Stellen auch mal entgegentreten.
Worum ging es? Welcher Gegenstandswert wurde angesetzt?
Wenn es um eine Standard-Abmahnung geht (beispielsweise die üblichen Abmahnungen über falsche Belehrungen zu Widerrufsfristen), würde ich sogar nur Gebühren nach einer 0,8 Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG für angemessen halten.
Aber muss sich ein RA daran halten oder darf er auch bei noch so einfachen Angelegenheiten 1,3 Geschäftgebühr verlangen, weil nur dort die gesetzliche Grenze liegt?
P.S. 2300 kann ich hier finden, aber 2300 VV nicht _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 28.09.08, 11:43 Titel:
I-User hat folgendes geschrieben::
Aber muss sich ein RA daran halten oder darf er auch bei noch so einfachen Angelegenheiten 1,3 Geschäftgebühr verlangen, weil nur dort die gesetzliche Grenze liegt?
Letztlich ist die Angemessenheit der Gebühr ausschlaggebend, über die im Streitfall ein Gericht entscheidet. Bei einfachen Angelegenheiten wäre eine Mittelgebühr unangemessen.
I-User hat folgendes geschrieben::
P.S. 2300 kann ich hier finden, aber 2300 VV nicht
Dann guck mal in die Überschrift, da steht zum einen "Anlage" zum anderen "Vergütungsverzeichnis". VV ist die Abkürzung für Vergütungsverzeichnis, weil das nur eine Anlage zum RVG selbst ist.
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