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Verfasst am: 25.09.08, 14:05 Titel: keine Kostengrenze bei Erstberatung?
Im November 2006 ist der Vater von Herrn X gestorben, zwischen den Kindern herrscht Zwist bzgl. der zu erwartenden Erbschaft. Daher ruft Herr X bei einem Anwalt an und erkundigt sich allgemein über mögliche Konsequenzen aus der Erbschaft, mögliche Vorgehensweisen und daraus folgenden Kosten. Weitere Aktivitäten erfolgen nicht.
Im September 2008 kommt plötzlich und unerwartet eine Rechnung des Anwalts für eine Erstberatung, wobei sich das Honorar am damaligen möglichen Streitwert orientiert und ca. 350 EUR beträgt.
Ist diese Kostengrenze generell auf einen Fall von 2006 anzuwenden?
Ist Herr X kein Verbraucher mehr, bloß weil dessen Vater neben seinem privaten Nachlaß einen landwirtschaftlichen Betrieb hatte (den Herr X mit einem Bruder übrigens später in Erbengemeinschaft übernommen hat, die dann den Betrieb und sich selbst aufgelöste)?
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 27.09.08, 22:03 Titel:
Ich neige zu der Auffassung, wenn auch über die Vererbung eines Unternehmens beraten wurde, wurde der verstorbene Landwirt auch als Unternehmer beraten, so daß die Kappung der Gebühren nicht gilt.
, wenn auch über die Vererbung eines Unternehmens beraten wurde, wurde der verstorbene Landwirt auch als Unternehmer beraten,
Laut SV wurde zwar der Erbe, nicht aber der Erblasser beraten. Da aber der Erbe hier ggfs. als "Unternehmensnachfolger" beraten wurde, schließe ich mich im Übrigen Metzings Neigungen dies betreffend an. _________________ _______________________________________________
"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“
Allerdings schließt sich mir dann eine Frage an. Hätte der Anwalt den "Bisher-Nicht-Unternehmer" nicht darauf hinweisen müssen, daß er von jetzt auf gleich Unternehmer geworden ist - und daß das u.a. auch Folgen für die Kosten der Beratung hat? Er kann sicherlich nicht stillschwigend davon ausgehen, daß derartige Feinheiten einem Bisher-Verbraucher bekannt sind.
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