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Rolf22 FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 03.06.2005 Beiträge: 523
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Rembrandt FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 06.08.2005 Beiträge: 2634 Wohnort: Saarbrücken
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Verfasst am: 25.09.08, 16:38 Titel: |
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Über ein Berufsverbot kann ich nichts sagen, da ich die Berufsordnung der Zahnärzte nicht kenne. Ich denke mal eher nicht.
Eine Strafanzeige liegt in der Hand der Patientin. Viel rauskommen wird dabei nicht. Es ist fraglich, ob der Zahnarzt rechtswidrig gehandelt hat. |
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Altkommunist noch neu hier
Anmeldungsdatum: 24.09.2008 Beiträge: 3
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Verfasst am: 25.09.08, 18:02 Titel: |
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Rembrandt hat folgendes geschrieben:: | Es ist fraglich, ob der Zahnarzt rechtswidrig gehandelt hat. |
Das meinst Du doch nicht ernst, oder ? |
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Hollis FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 03.10.2008 Beiträge: 73 Wohnort: Raum Mannheim/Ludwigshafen
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Verfasst am: 12.10.08, 13:14 Titel: |
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Altkommunist hat folgendes geschrieben:: |
Das meinst Du doch nicht ernst, oder ? |
Sicherlich denke ich auch, daß der Arzt den Tatbestand der Körperverletzung und Diebstahls etc. begangen hat. Erstens besteht ja Einwillungspflicht des Patienten zur ein Behandlung sowohl Aufklärungspflicht. Ihre Einwilligung gab Sie hierzu sicherlich nicht. Und die Herausgabe des Material muß man erst bitten!
Meine auch :@ Rembrandt Das meinst Du doch nicht ernst, oder? _________________ Es gibt in diesem Netz Gute und Böse. Wer die Bösen sind,
entscheiden die Guten. (Michael Ottenbruch) |
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Rembrandt FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 06.08.2005 Beiträge: 2634 Wohnort: Saarbrücken
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Verfasst am: 14.10.08, 19:47 Titel: |
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Wieso hat der Zahnarzt eine Körperverletzung begangen? Er hat der Patientin weder Schmerzen zugefügt noch ihre Gesundheit beschädigt. Er hat lediglich die Brücke herausgenommen, die diese nicht bezahlen wollte.
Und solange die Brücke noch in seinem Eigentum war, ist die Wegnahme gerechtfertigt, da es sich nicht um die Wegnahme einer fremden Sache handelte. |
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Hollis FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 03.10.2008 Beiträge: 73 Wohnort: Raum Mannheim/Ludwigshafen
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Verfasst am: 14.10.08, 23:58 Titel: |
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@ Rembrandt,
solange der Nerv nicht abgetötet ist, so lange ist er unter der Brücke noch aktiv und kann Schmerzen verursachen. Eigentumsvorbehalt gilt nur für Gegenstände die nicht verbaut worden sind. Ein Monteur kann auch nicht nach Hause gehen und eine Wasserleitung aus der Wand herausreißen, nur weil diese noch nicht bezahlt wurde. Wenn die Leitung auf dem Boden liegt, dann kann er diese unter Verweisung des Eigentumsvorbehalt nehmen.
Außerdem wurde sicherlich die Brücke angefertigt, es ist also fraglich ob der Zahnarzt diese für einen anderen Patienten verwenden könnte!
gruß
Hollis _________________ Es gibt in diesem Netz Gute und Böse. Wer die Bösen sind,
entscheiden die Guten. (Michael Ottenbruch) |
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I-user FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 27.03.2006 Beiträge: 5309 Wohnort: Dortmund
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Verfasst am: 16.10.08, 14:54 Titel: |
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Und da sich die Patientin nun erneut einer Behandlung unterziehen muss, wäre ggf. Schmerzensgeld drin. _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage." |
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Questor Gast
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Verfasst am: 16.10.08, 15:15 Titel: |
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Rembrandt hat folgendes geschrieben:: | Es ist fraglich, ob der Zahnarzt rechtswidrig gehandelt hat. | Sie wissen, was Brücken sind? Die werden auf zwei Zähne gesetzt und dort zementiert. Das heißt, der Typ hat die Dinger rausbrechen müssen - nix mit "entnommen". |
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Questor Gast
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Verfasst am: 16.10.08, 15:19 Titel: |
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Wobei mich jetzt mal auch interessieren würde, wie das weiter geht. Beim Rausholen sind die doch bestimmt beschädigt worden. Wenn die Frau jetzt zahlt, muss er dann völlig neue Brücken anfertigen, oder wie geht das?
Und wenn er sie reparierte, sie wieder einsetzte und die Dinger dann später, durch diese "Behandlung" doch wieder kaputt gingen, wie wäre da die Gewährleistung?
Und: Muss die Patientin überhaupt noch mal zu dem Typ hin, selbst wenn sie bezahlt? Man kann doch niemandem zumuten, sich von sowas noch mal anfassen zu lassen..... |
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Dummerchen FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 21.01.2005 Beiträge: 6447 Wohnort: Prinz Philip seine Frau sein Insel
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Verfasst am: 16.10.08, 18:08 Titel: |
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Questor hat folgendes geschrieben:: | Die werden auf zwei Zähne gesetzt und dort zementiert. Das heißt, der Typ hat die Dinger rausbrechen müssen - nix mit "entnommen". |
Questor, es gibt nicht nur feste Bruecekn, sondern auch lose. Die koennen wie eine Zahnprothese herausgenommen werden. Da schmerzt dann auch kein Nerv, der sowieso tief unten im Kiefer verlaeuft und mit keiner Art von Bruecke in Kontakt kommt. |
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fool1 FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 10.05.2006 Beiträge: 95
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Verfasst am: 16.10.08, 19:03 Titel: |
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Hallo!
Rembrandt hat folgendes geschrieben:: | Wieso hat der Zahnarzt eine Körperverletzung begangen?. |
In dem Artikel stand:"Als die Frau öffnete, drückte ihr der Arzt laut Polizei wortlos die Wangen so zusammendass sie ihren Mund öffnen musste."
Das müssen sie nur mal bei sich selbst pobieren
Gruss fool1 _________________ "I hate happiness! I hate feeling free and easy! - This is why i love to be in germany." (Leo Bassi) |
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JD FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 24.01.2005 Beiträge: 171
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Questor Gast
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Verfasst am: 18.10.08, 21:48 Titel: |
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Und wenn dort tatsächlich niemand war, und die Nachbarin "eine gute Freundin"?
Der arme Richter, der das entscheiden muss. |
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Hollis FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 03.10.2008 Beiträge: 73 Wohnort: Raum Mannheim/Ludwigshafen
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Verfasst am: 19.10.08, 18:37 Titel: |
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Questor hat folgendes geschrieben:: | Und wenn dort tatsächlich niemand war |
ziemlich parteiisch die Aussage!! _________________ Es gibt in diesem Netz Gute und Böse. Wer die Bösen sind,
entscheiden die Guten. (Michael Ottenbruch) |
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Hollis FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 03.10.2008 Beiträge: 73 Wohnort: Raum Mannheim/Ludwigshafen
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Verfasst am: 21.10.08, 01:02 Titel: Re: Zahnarzt greift zur Selbstjustiz |
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Hallo Rolf22,
Rolf22 hat folgendes geschrieben:: | Anzeige wegen Hausfriedensbruch, Körperletzung? Oder droht ihm sogar ein Berufsverbot? |
Zitat: |
ein Tatbestandsmerkmale Hausfriedenbruch:
Für das Eindringen in einen Raum genügt bereits, dass der Täter des Delikts unberechtigt einen Teil des Körpers in den befriedeten Bereich gelangen lässt. Ein Betreten mit dem gesamten Körper ist nicht notwendig; ausreichend ist schon der "Fuß in der Tür". Grundsätzlich nicht von dem strafrechtlichen Schutz umfasst werden Störungen, die noch außerhalb der Wohnung oder des Besitztums bzw. an dessen Rand stattfinden: Das Schlagen oder Treten gegen eine Tür sowie Störanrufe werden nicht vom gesetzlichen Tatbestand erfasst.
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Ist also die Frage, ob der Doc. mit dem Arm in den Raum hineingriff um die Brücke zu holen - so sehe ich das.
Körperverletzung ja.
Berufsverbot: ggf. befristet
Stellt nur meine persönliche Meinung dar, kann mich natürlich auch irren!!!
gruß
Hollis _________________ Es gibt in diesem Netz Gute und Böse. Wer die Bösen sind,
entscheiden die Guten. (Michael Ottenbruch) |
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