| Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen |
| Autor |
Nachricht |
Casion FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 23.03.2006 Beiträge: 30
|
Verfasst am: 25.09.08, 15:08 Titel: Grundbuchaustragung bei mehreren Eigentümern |
|
|
Hallo,
folgender Sachverhalt:
Verkauf einer Immobilie mit Garten. Zu der Immobilie gehört ein kleines Teilstück eines Weges, der hinter dem Garten verläuft. Dieses Stück Weg ist bei dem Verkauf der Immobilie vergessen worden.
Die im Grundbuch eingetragenen Besitzer (=die alten Besitzer des Hauses) des kleines Stückes sind vier Personen (ein Mann, seine Schwägerin und die beiden Kinder der Schwägerin).
Der Mann möchte nun aus dem Grundbuch ausgetragen werden. Die anderen Beteiligten (Schwägerin + Kinder und auch der neue Eigentümer des Hauses) scheuen die (Notar- und Amts-)Kosten und „bewegen“ sich nicht.
Was ist die einfachste und effektivste Methode für den Mann, aus dem Grundbuch ausgetragen zu werden?
Vielen Dank im Voraus für Eure Hilfe |
|
| Nach oben |
|
 |
Franz Königs FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
|
Verfasst am: 25.09.08, 15:33 Titel: |
|
|
| Zitat: | § 928 BGB - Aufgabe des Eigentums, Aneignung des Fiskus
(1) Das Eigentum an einem Grundstück kann dadurch aufgegeben werden, dass der Eigentümer den Verzicht dem Grundbuchamt gegenüber erklärt und der Verzicht in das Grundbuch eingetragen wird.
(2) Das Recht zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks steht dem Fiskus des Landes zu, in dem das Grundstück liegt. Der Fiskus erwirbt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt. |
|
|
| Nach oben |
|
 |
J_Denver FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 16.05.2006 Beiträge: 3777 Wohnort: hinterm Deich
|
Verfasst am: 25.09.08, 16:42 Titel: |
|
|
| Franz Königs hat folgendes geschrieben:: | | Zitat: | § 928 BGB - Aufgabe des Eigentums, Aneignung des Fiskus
(1) Das Eigentum an einem Grundstück kann dadurch aufgegeben werden, dass der Eigentümer den Verzicht dem Grundbuchamt gegenüber erklärt und der Verzicht in das Grundbuch eingetragen wird.
(2) Das Recht zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks steht dem Fiskus des Landes zu, in dem das Grundstück liegt. Der Fiskus erwirbt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt. |
|
super Tipp  _________________ .........geschmeidig wie zwei Flachmänner®
81:2/ -4K |
|
| Nach oben |
|
 |
CruNCC FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 01.01.2007 Beiträge: 2239 Wohnort: Baden-Württemberg
|
Verfasst am: 25.09.08, 19:35 Titel: |
|
|
....ansonsten muss man einen notariellen Vertrag schließen und verkaufen oder verschenken. Die Steuern und Gebühren trägt üblicherweise der Erwerber.
Ohne Notar geht nix! |
|
| Nach oben |
|
 |
Bob Loblaw FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 18.06.2007 Beiträge: 1258
|
Verfasst am: 25.09.08, 19:52 Titel: |
|
|
| Ein Miteigentumsanteil kann nicht nach 928 BGB aufgegeben werden. |
|
| Nach oben |
|
 |
RechtsamWald Account gesperrt
Anmeldungsdatum: 14.10.2005 Beiträge: 4711
|
Verfasst am: 26.09.08, 12:33 Titel: |
|
|
Zu klären wäre, wozu dient der Weg. Ist der Weg an das Grundstück gekoppelt und kann nicht getrennt werden. Im Grundbuch müsste etwas stehen.
Ansonsten wenn es ein eigenständiges Grundstück ist, gilt BGB §§ 741 bis 758 Gemeinschaft nach Bruchteilen und nicht BGB § 928. _________________ Sie sind hier im Forum Deutsches Recht.
Es gibt grundsätzlich zwei Standpunkte - meinen und den falschen. (D. B.)
Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die Dummheit. (A. E.) |
|
| Nach oben |
|
 |
Casion FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 23.03.2006 Beiträge: 30
|
Verfasst am: 26.09.08, 16:19 Titel: |
|
|
| RechtsamWald hat folgendes geschrieben:: | Zu klären wäre, wozu dient der Weg. Ist der Weg an das Grundstück gekoppelt und kann nicht getrennt werden. Im Grundbuch müsste etwas stehen.
Ansonsten wenn es ein eigenständiges Grundstück ist, gilt BGB §§ 741 bis 758 Gemeinschaft nach Bruchteilen und nicht BGB § 928. |
Der Weg ist an das Grundstück gekoppelt. |
|
| Nach oben |
|
 |
mwjm FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 06.03.2007 Beiträge: 927 Wohnort: Hauptstadtspeckgürtel
|
Verfasst am: 27.09.08, 10:23 Titel: |
|
|
Bob Loblaw hat völlig Recht: siehe hier oder hier. _________________ Falsche Urteile sind schlimm. Schlimmer sind Anwälte, die das nicht erkennen.
War mein Beitrag hilfeich? Falls ja, ein KLICK auf die grünen Punkte wäre nett. |
|
| Nach oben |
|
 |
Casion FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 23.03.2006 Beiträge: 30
|
Verfasst am: 27.09.08, 10:59 Titel: |
|
|
Das bedeutet also, sofern ich §741 - $ 758 verstehe:
Der Mann als Stück der Gemeinschaft der eingetragenen Besitzer kann seinen Teil gegenüber dem Amt als Verzicht äussern? Er trägt die auf seinen Anteil daraus resultierenden Kosten, sowohl gegenüber dem Amt, als auch gegenüber dem Notar?
Klärt mich bitte auf  |
|
| Nach oben |
|
 |
Casion FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 23.03.2006 Beiträge: 30
|
Verfasst am: 05.10.08, 15:13 Titel: |
|
|
| Was ist nun der richtige Weg? |
|
| Nach oben |
|
 |
Franz Königs FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
|
Verfasst am: 05.10.08, 16:32 Titel: |
|
|
Dass ein Miteigentümer eines Grundstücks sein Miteigentum an dem Grundstück durch eine Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt aufgibt, ist nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (leider) nicht zulassig.
Es gibt aber meines Erachtens noch eine weitere Möglichkeit, einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück loszuwerden. Allerdings ist diese Möglichkeit wohl nicht gerade billig.
Der Miteigentümer könnte die Zwangsversteigerung (Teilungsversteigerung) des Grundstücks beantragen. Wird im Versteigerungstermin das Grundstück von einem Anderen ersteigert, ist der Miteigentümer seinen Miteigentumsanteil an dem Grundstück los und erhält zudem noch einen Anteil am Versteigerungserlös. Will kein Anderer das Grundstück haben, könnte der Miteigentümer das Grundstück selbst ersteigern und anschließend das Eigentum an dem Grundstück nach § 928 BGB aufgeben.
Genial oder? |
|
| Nach oben |
|
 |
|