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Grundbuchaustragung bei mehreren Eigentümern

 
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Casion
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 23.03.2006
Beiträge: 30

BeitragVerfasst am: 25.09.08, 15:08    Titel: Grundbuchaustragung bei mehreren Eigentümern Antworten mit Zitat

Hallo,
folgender Sachverhalt:
Verkauf einer Immobilie mit Garten. Zu der Immobilie gehört ein kleines Teilstück eines Weges, der hinter dem Garten verläuft. Dieses Stück Weg ist bei dem Verkauf der Immobilie vergessen worden.
Die im Grundbuch eingetragenen Besitzer (=die alten Besitzer des Hauses) des kleines Stückes sind vier Personen (ein Mann, seine Schwägerin und die beiden Kinder der Schwägerin).
Der Mann möchte nun aus dem Grundbuch ausgetragen werden. Die anderen Beteiligten (Schwägerin + Kinder und auch der neue Eigentümer des Hauses) scheuen die (Notar- und Amts-)Kosten und „bewegen“ sich nicht.

Was ist die einfachste und effektivste Methode für den Mann, aus dem Grundbuch ausgetragen zu werden?

Vielen Dank im Voraus für Eure Hilfe
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Franz Königs
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 25.09.08, 15:33    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
§ 928 BGB - Aufgabe des Eigentums, Aneignung des Fiskus

(1) Das Eigentum an einem Grundstück kann dadurch aufgegeben werden, dass der Eigentümer den Verzicht dem Grundbuchamt gegenüber erklärt und der Verzicht in das Grundbuch eingetragen wird.

(2) Das Recht zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks steht dem Fiskus des Landes zu, in dem das Grundstück liegt. Der Fiskus erwirbt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt.
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J_Denver
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.05.2006
Beiträge: 3777
Wohnort: hinterm Deich

BeitragVerfasst am: 25.09.08, 16:42    Titel: Antworten mit Zitat

Franz Königs hat folgendes geschrieben::
Zitat:
§ 928 BGB - Aufgabe des Eigentums, Aneignung des Fiskus

(1) Das Eigentum an einem Grundstück kann dadurch aufgegeben werden, dass der Eigentümer den Verzicht dem Grundbuchamt gegenüber erklärt und der Verzicht in das Grundbuch eingetragen wird.

(2) Das Recht zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks steht dem Fiskus des Landes zu, in dem das Grundstück liegt. Der Fiskus erwirbt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt.


super Tipp Lachen
_________________
.........geschmeidig wie zwei Flachmänner®

81:2/ -4K
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CruNCC
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 01.01.2007
Beiträge: 2239
Wohnort: Baden-Württemberg

BeitragVerfasst am: 25.09.08, 19:35    Titel: Antworten mit Zitat

....ansonsten muss man einen notariellen Vertrag schließen und verkaufen oder verschenken. Die Steuern und Gebühren trägt üblicherweise der Erwerber.
Ohne Notar geht nix!
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Bob Loblaw
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.06.2007
Beiträge: 1258

BeitragVerfasst am: 25.09.08, 19:52    Titel: Antworten mit Zitat

Ein Miteigentumsanteil kann nicht nach 928 BGB aufgegeben werden.
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RechtsamWald
Account gesperrt


Anmeldungsdatum: 14.10.2005
Beiträge: 4711

BeitragVerfasst am: 26.09.08, 12:33    Titel: Antworten mit Zitat

Zu klären wäre, wozu dient der Weg. Ist der Weg an das Grundstück gekoppelt und kann nicht getrennt werden. Im Grundbuch müsste etwas stehen.

Ansonsten wenn es ein eigenständiges Grundstück ist, gilt BGB §§ 741 bis 758 Gemeinschaft nach Bruchteilen und nicht BGB § 928.
_________________
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Casion
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 23.03.2006
Beiträge: 30

BeitragVerfasst am: 26.09.08, 16:19    Titel: Antworten mit Zitat

RechtsamWald hat folgendes geschrieben::
Zu klären wäre, wozu dient der Weg. Ist der Weg an das Grundstück gekoppelt und kann nicht getrennt werden. Im Grundbuch müsste etwas stehen.

Ansonsten wenn es ein eigenständiges Grundstück ist, gilt BGB §§ 741 bis 758 Gemeinschaft nach Bruchteilen und nicht BGB § 928.


Pfeil Der Weg ist an das Grundstück gekoppelt.
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mwjm
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.03.2007
Beiträge: 927
Wohnort: Hauptstadtspeckgürtel

BeitragVerfasst am: 27.09.08, 10:23    Titel: Antworten mit Zitat

Bob Loblaw hat völlig Recht: siehe hier oder hier.
_________________
Falsche Urteile sind schlimm. Schlimmer sind Anwälte, die das nicht erkennen.
War mein Beitrag hilfeich? Falls ja, ein KLICK auf die grünen Punkte wäre nett.
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Casion
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 23.03.2006
Beiträge: 30

BeitragVerfasst am: 27.09.08, 10:59    Titel: Antworten mit Zitat

Das bedeutet also, sofern ich §741 - $ 758 verstehe:

Der Mann als Stück der Gemeinschaft der eingetragenen Besitzer kann seinen Teil gegenüber dem Amt als Verzicht äussern? Er trägt die auf seinen Anteil daraus resultierenden Kosten, sowohl gegenüber dem Amt, als auch gegenüber dem Notar?

Klärt mich bitte auf Geschockt
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Casion
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 23.03.2006
Beiträge: 30

BeitragVerfasst am: 05.10.08, 15:13    Titel: Antworten mit Zitat

Was ist nun der richtige Weg?
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Franz Königs
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 05.10.08, 16:32    Titel: Antworten mit Zitat

Dass ein Miteigentümer eines Grundstücks sein Miteigentum an dem Grundstück durch eine Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt aufgibt, ist nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (leider) nicht zulassig.

Es gibt aber meines Erachtens noch eine weitere Möglichkeit, einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück loszuwerden. Allerdings ist diese Möglichkeit wohl nicht gerade billig.

Der Miteigentümer könnte die Zwangsversteigerung (Teilungsversteigerung) des Grundstücks beantragen. Wird im Versteigerungstermin das Grundstück von einem Anderen ersteigert, ist der Miteigentümer seinen Miteigentumsanteil an dem Grundstück los und erhält zudem noch einen Anteil am Versteigerungserlös. Will kein Anderer das Grundstück haben, könnte der Miteigentümer das Grundstück selbst ersteigern und anschließend das Eigentum an dem Grundstück nach § 928 BGB aufgeben.

Genial oder?
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