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Ein neuer Artikel, gekauft bei einem deutschen Händler. ist fehlerhaft. Die infolge gelieferten Ersatzteile waren ebenfals nicht i.O. Der Artikel wurde zurückgesendet.
Der Händler überwies nach langem hin und her die reinen Artikelkosten. Die Frachtkosten für die Lieferung, 99,- EURO stehen aus.
Laut Vertrag zum Widerrufsrecht schreibt der Verkäufer in seinem Kaufvertrag:
Die Vertragserklärung kann der Käufer innerhalb einem Monat unbegründet widerrufen. Im Falle eines wirksamen Widerrufes sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren.
Ich gehe davon aus, dass die noch ausstehenden Lieferkosten ebenso wie die Artikelkosten zurückzuleisten sind.
Ist das so??
Ich freue mich über eine rechtlich korrekte Antwort und ggf. einen Verweis auf den gültige § z. B. aus dem HGB.
Danke im voraus lbm
Danke. Antwort zu den Fragen.
1, Kaufrücktritt wegen fehlerhaftem Artikel nach erfolgloser Nachbesserung.
2, Hinsendekosten, vom Verkäufer zum Käufer, 100,- EURO. Der Händler ließ den
fehlerhaften und nicht nachbesserbaren Artikel auf eigene Kosten abholen.
3, Der Käufer ist Privatperson d.h. Endverbraucher.
Ich möchte auch die von mir bezahlten Hinsendekosten 100,- EURO rückerstattet bekommen.
Wie ist die Rechtslage?
MfG Lutz
Die Erstattung der Hinsendekosten kann über die Schadenersatzforderung verlangt werden. Dies setzt voraus, dass die Nachbesserung (nach 2 erfolglosen Versuchen) fehlgeschlagen ist und der Verkäufer dies zu vertreten hat.
P.S. Vorbehaltlich der noch ausstehenden Entscheidung des BGH bezüglich der Hinsendekosten. _________________ Helpdesk: "Und was sehen Sie auf Ihrem Bildschirm?"
Kundin: "Einen kleinen Teddy, den mir mein Freund geschenkt hat"
Die Entscheidung des BGH wird sich wohl aber mit den Folgen des WIderrufs beschäftigen, oder?
Daher stellt sich hier die Frage inwieweit Versandkosten vom Rücktritt, zu dem der Käufer ja hier berechtigt gewesen wäre, mit erfasst sind.
M.E. ist der Wortlaut des § 346 dann dahingehend auszulegen, dass auch die bereits verauslagten VK von der Rückerstattungspflicht erfasst sind, insbesondere weil dem gesetzlichen Rücktrittsrecht in aller Regel eine Pflichtverletzung vorauszugehen hat, die der K jedenfalls nicht zu vertreten hat und er deshalb nicht nur unwesentlich benachteiligt wäre, wenn die VK nicht erstattet würden.
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