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Einigungsgebühr

 
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Watte60
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Anmeldungsdatum: 29.09.2008
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 29.09.08, 11:52    Titel: Einigungsgebühr Antworten mit Zitat

Hallo,

ich hatte einen RA beauftragt, eine Forderung meines Ex-Freundes von 3.200 € abzuwehren. In Wirklichkeit war er mir 1.600 € schuldig und ich hatte dafür zur Sicherheit ein Motorrad samt Papieren in meinem Besitz. Die völlig haltlose Forderung der Gegenseite war wohl lediglich ein Einschüchterungsversuch, um mich schnellstmöglich zur Herausgabe des Fahrzeugs zu bewegen.

Die Sache endete nach einigen Anwaltsschreiben damit, dass ich das Fahrzeug - nach Ablauf einer gesetzten Frist - verkaufte und später in einer persönlichen Mail, die ich jedoch zuvor von meinem Anwalt absegnen ließ, eine Einigung mit dem Ex-Freund erzielen konnte. Ich bot ihm an, vom Verkaufserlös den geschuldeten Betrag abzuziehen und den Überschuss mit ihm zu teilen, da er ohnehin noch eine Kfz-Versicherung auf mich laufen hatte, sollte damit der restliche Beitrag bezahlt und ihm der Rest überwiesen werden. Mein Ex-Freund ging per Mail darauf ein und um ganz sicher zu gehen, ließ ich vom RA ein entsprechendes Schreiben aufsetzen, das der Ex bestätigte.

Nun zum eigentlichen: obwohl mehrfach die Sprache auf die Gebühren kam, erwähnte mein RA mit keinem Wort, dass für dieses letzte Schreiben eine Einigungsgebühr fällig wird, und somit der Rechnungsbetrag auf das doppelte ansteigen wird. Im Gegenteil, nach Zustellung einer Vorschussrechnung von 300 € meinte er, dass die Angelegenheit ohnehin nicht wesentlich teurer werden würde. Ein weiteres mal sagte er, die Gebühren würden die selben bleiben, egal ob er nun nur ein Schreiben oder 10 schicken würde.
Ich hätte ohne weiteres das Einigungsschreiben selbst aufsetzen und vom Ex bestätigen lassen können, das sagte ich meinem RA auch so, aber er drängte darauf, das Schreiben selbst aufzusetzen (jetzt ist mir klar warum) und wollte die email-Adresse meines Ex, da dieser wohl im Moment anders nicht zu erreichen ist. Wieder erwähnte er mit keinem einzigen Wort, dass sich die Anwaltskosten dadurch verdoppeln!

Nun bin ich stinksauer, fühle mich über den Tisch gezogen und frage mich, ob diese Einigungsgebühr überhaupt verlangt werden kann. Die Vorarbeit zur Einigung habe ohnehin gänzlich ich allein geleistet. Was bedeutet denn dieses ursächlich mitgewirkt? In meinem Augen hat der überhaupt nicht ursächlich mitgewirkt, sondern ICH habe die Einigung ursächlich erzielt.

Außerdem handelt es sich ja um keine ausgesprochene Einigung, denn der Ex hat ja eigentlich, was die streitgegenständlichen Sachen (Motorrad oder geforderter Geldbetrag) den Verzicht erklärt. Er verzichtet auf den ursprünglich geforderten Geldbetrag, das war ohnehin klar. Er verzichtete auch auf das Motorrad, bekommt nur die Hälfte aus dem Überschuss des Verkaufserlöses, der ja eigentlich nicht ursprünglich Streitgegenstand war. Und den geschuldeten Betrag von 1.600 € habe ich ja auch in voller Höhe erhalten, habe also in keiner Weise nachgegeben.

Ich weiß, es klingt alles etwas verzwickt, aber ich finde wenn schon eine Einigungsgebühr, dann wäre die nur aus den 500 € Überschussbetrag gerechtfertigt?

Wäre froh, wenn mir jemand helfen könnte.

Danke und beste Grüße
Watte
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Milo
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 1572
Wohnort: Neu-Ulm

BeitragVerfasst am: 29.09.08, 16:39    Titel: Re: Einigungsgebühr Antworten mit Zitat

Watte60 hat folgendes geschrieben::
. Was bedeutet denn dieses ursächlich mitgewirkt? In meinem Augen hat der überhaupt nicht ursächlich mitgewirkt, sondern ICH habe die Einigung ursächlich erzielt.


z.b. indem er einen Vergleichsvorschlag rechtlich prüft und absegnet.

Watte60 hat folgendes geschrieben::
.
Ich weiß, es klingt alles etwas verzwickt, aber ich finde wenn schon eine Einigungsgebühr, dann wäre die nur aus den 500 € Überschussbetrag gerechtfertigt?


Durch den Vergleich wurde eine Forderung von 3.200 € aus der Welt geschafft, also ist dies der Gegenstandswert.


Die Vergleichsgebühr wird bei der Kostenaufklärung gerne vergessen. Ob man hieraus Schadensersatzansprüche gegen den Anwalt konstruieren kann, in deren Höhe man mit der Vergleichsgebühr aufrechnen kann, kann ich nicht abschätzen. Wenn die Rechnung an sich korrekt ist, wird es schwierig.
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"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“

Albert Einstein
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Watte60
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Anmeldungsdatum: 29.09.2008
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 29.09.08, 18:53    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

tatsächlich wäre die Einigung ohne meine Initiative gar nicht erfolgt. Tatsächlich wäre die Einigung auch ohne Zutun des Anwaltes erfolgt. Hätte ich von den zusätzlich anfallenden Gebühren gewusst, hätte ich die Einigung alleine durchgezogen. Dies war meinem Anwalt auch bewusst, da ich ihm sagte, ich habe das Gefühl, bei meinem Ex mehr zu erreichen, wenn ich persönlich ohne RA auf ihn zugehe. M.E. hat er mich absichtlich über die Einigungsgebühr nicht in Kenntnis gesetzt hat, weil ihm klar war, dass er dann nur die Hälfte kassieren kann.
Es kann doch nicht rechtens sein, dass er seinen Mandanten mehrfach glauben macht, die Gebühren würden die selben bleiben, egal wie viele Schreiben er fertigt, um dann eine doppelte Gebühr anzusetzen. Das grenzt ja schon an arglistige Täuschung.

Gibt es eine Möglichkeit, diese Abrechnung prüfen zu lassen? Und kommen dadurch neue Kosten auf mich zu?

Besten Dank
Watte
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Milo
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 1572
Wohnort: Neu-Ulm

BeitragVerfasst am: 29.09.08, 22:14    Titel: Antworten mit Zitat

Klar, jede Anwaltsrechnung ist überprüfbar. Natürlich fällt für eine anwaltliche Überprüfung einer Rechnung beim prüfenden Anwalt auch eine entsprechende Gebühr an.

In der Tat ist es nicht Voraussetzung, dass der Vergleichsvorschlag auf dem Mist des Anwalts gewachsen ist. Sehr oft kommen die Vorschläge von den Parteien selbst. Natürlich muss ein Anwalt gerade bei den Vorschlägen der Parteien genau hinschauen, ob sich die Laien damit nicht selbst ein Bein stellen.

Der prüfende Anwalt wird aber im ersten Schritt nur die Höhe der Rechnung prüfen und wohl auf 746,84 € kommen.

Im zweiten Schritt wird er erklären, dass ein Anwalt grundsätzlich nur darauf hinweisen muss, dass sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten und nur bei besonderer Veranlassung zu einzelnen Gebühren von sich aus Auskunft geben muss.

Im dritten Schritt wird man zu dem Punkt kommen, dass der Anwalt vorsätzlich falsche Informationen erteilt hat. Dies muss der Mandant beweisen. Dann muss man darlegen, dass man bei richtiger Information den Vergleich nicht mit Hilfe des Anwalts abgeschlossen hätte. Auch dies muss der Mandant darlegen. Dann wird man die Aufrechnung erklären müssen in Höhe der Vergleichsgebühr.

Danach kann man abwarten, ob der Anwalt seine fehlenden Gebühren einklagt. Das Kostenrisiko hierfür liegt bei ca. 460,- €.
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Watte60
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Anmeldungsdatum: 29.09.2008
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 30.09.08, 08:10    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Milo,

besten Dank für die Information.

Die Rechnung liegt höher als 746,84 €, denn der RA hat auch noch eine 1,5 statt 1,3 Geschäftsgebühr in Ansatz gebracht. Kann ich wenigstens hier eine Verringerung erreichen?

Natürlich kann ich nicht beweisen, dass der Anwalt falsche Informationen erteilt hat. Gespräche über Gebühren fanden in zwei Telefonaten ohne Zeugen statt, bei denen er mich im Glauben ließ, dass die engültigen Gebühren bei außergerichtlicher Tätigkeit nicht wesentlich höher ausfallen würden als die bereits geleistete Anzahlung (von 300 €). Er sagte sinngemäß: ... egal ob er nun 1 oder 10 oder mehr Schreiben verfassen müsse.

Dass ich bei richtiger Information den Vergleich ohne Hilfe des Anwalts abgeschlossen hätte, steht außer Frage. Dies ist dem Anwalt auch klar gewesen, umso mehr fühle ich mich getäuscht und über's Ohr gehauen. Aber auch das kann ich natürlich nicht beweisen.

Aber kann ich dann wohl nichts machen. Dass die bestehende Gebührenordnung ein regelrechter Freibrief für Anwälte ist, Ihre Mandanten über den Tisch zu ziehen, wissen wohl die wenigsten, die erstmals mit einem Anwalt zu tun haben. Da tut wohl etwas mehr Aufklärung not. Handwerker oder Werkstätten müssen Ihre Kunden informieren, wenn eine Reparatur höher ausfallen wird, als ursprünglich veranschlagt.

Könnte ich etwas erreichen, indem ich ihm eine Mail schreibe und um Reduzierung der Kosten bitte?

Mit bestem Dank
Watte
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Kobayashi Maru
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 30.09.08, 08:51    Titel: Antworten mit Zitat

Watte60 hat folgendes geschrieben::
Gespräche über Gebühren fanden in zwei Telefonaten ohne Zeugen statt, bei denen er mich im Glauben ließ, dass die engültigen Gebühren bei außergerichtlicher Tätigkeit nicht wesentlich höher ausfallen würden als die bereits geleistete Anzahlung (von 300 €). Er sagte sinngemäß: ... egal ob er nun 1 oder 10 oder mehr Schreiben verfassen müsse.

Diese Aussage des Anwaltes ist richtig - es ist nun mal egal, wie viele Schreiben er macht, die Gebühren erhöhen sich dadurch nicht. In dem hier diskutierten Fall ist die Lage aber anders: Die Gebühren haben sich nicht durch ein weiteres Schreiben erhöht sondern dadurch, daß der Anwalt meint, am Abschluß eines Vergleiches mitgewirkt zu haben. Hierfür fällt eine gesonderte Gebühr an. Daß das Verfahren durch einen Vergleich endet, konnte der Anwalt allerdings zum Zeitpunkt der oben getätigten Aussage nicht wissen.

Zitat:
Dass ich bei richtiger Information den Vergleich ohne Hilfe des Anwalts abgeschlossen hätte, steht außer Frage.

Das läßt sich im Nachhinein natürlich leicht sagen. Sie haben sich doch aber die eMail, durch die der Vergleich letztlich zustande kam, vom Anwalt "absegnen" lassen. Die deutet schon darauf hin, daß man sich hier der anwaltlichen Rechtskenntnisse bedienen wollte - einfach um sicherzugehen, daß man keine Fehler macht. Damit ist m. E. die Tätigkeit des Anwaltes - auch wenn sie "nur" aus Absegnen bestand, mitursächlich für den Abschluß des Vergleiches gewesen und damit die Vergleichsgebühr angefallen.

Wie Milo schon sagt: Aufklären muß der Anwalt lediglich darüber, daß die Gebühren sich nach dem Gegenstandswert berechnen, nicht darüber, welche Gebühren im Laufe der Bearbeitung der Angelegenheit eventuell anfallen könnten.

Um bei Ihrem Kfz-Beispiel zu bleiben: Wenn Sie zum Kfz-Meister sagen, schauen Sie doch noch mal nach den Bremsen - haben Sie dann nicht im Hinterkopf, daß die Position "Kontrolle der Bremsen" zusätzlich in der Rechnung auftaucht und fragen entsprechend? Warum kann man dies seinen Anwalt nicht fragen? Weil er ja "nur" über die eMail drüberschauen sollte? Der Anwalt verdient sein Geld nunmal damit, Rechtsrat zu erteilen - hier eben damit zu sagen, ja, die eMail ist sachlich und rechtlich o.k.
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Watte60
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Anmeldungsdatum: 29.09.2008
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 01.10.08, 07:16    Titel: Antworten mit Zitat

Natürlich rechne ich mit der Position "Bremsen" auf der Rechnung. Wenn ich aber auf Nachfrage "Bremsen" zu einem Betrag x angeboten bekomme und in der Annahme gelassen werden, dieser Preis schließt alle Bremsen ein, und auf der Rechnung erscheint dann aber einmal der Betrag x für Vorderbremsen und ein weiterer Betrag in gleicher Höhe für Handbremse - dann fühle ich mich hier genauso über'n Tisch gezogen.
Fakt ist, der Anwalt hat die Kosten für "außergerichtliche Tätigkeit" grob auf einen Betrag x geschätzt, mich nicht informiert, dass für Einigung eine extra Gebühr anfällt, sondern mich glauben gemacht, dass alles was vor dem streitigen Verfahren passiert, im Betrag x enthalten ist.

Warum kann man dies seinen Anwalt nicht fragen? Gegenfrage: Warum kann ein Anwalt nicht seinen Mandanten über diese extra anfallende Einigungsgebühr aufklären? Denn ER weiß, dass diese Gebühr anfallen könnte, der Mandant weiß das in den wenigsten Fällen. Hierzu fällt mir nur eine Antwort ein.
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