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Anmeldungsdatum: 31.10.2005 Beiträge: 8443 Wohnort: Am Meer
Verfasst am: 30.09.08, 10:04 Titel: Beihilfe
Folgender Sachverhalt: Täter T betritt einen Laden, der Werkzeuge verkauft und fragt den Verkäufer V nach einem schweren Hammer. Der V antwortet: "Da haben wir mehrere Modelle, wofür brauchen sie den denn", woraufhin T anwortet, "Damit will ich meinem Feind F den Schädel einschlagen."
V anwortet: "Das ist aber eine ungewöhnliche Nutzung, da kann ich ihnen keinen besonders empfehlen" und zeigt ihm alle Modelle von schweren Hämmern, die vorrätig sind. T wählt einen aus und bezahlt ihn bei V.
Dann sucht er F auf und erschlägt ihn.
Beihilfe von V?
Würde sich an der Strafbarkeit etwas ändern, wenn V nicht fragt und T zur Nutzung auch nichts sagt, V sich aber erinnert, T vor einer Woche auf der örtlichen Kirmes hat sagen hören, daß er, der T, bald dem F mit einem schweren Hammer den Schädel einschlagen wird? V rechnet also damit, daß das nun der Hammer sein soll. _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
Und insbesondere hier (mit allen Theorien) --> www.rewi.hu-berlin.de/jura/ls/hnr/materialien/exam/24-taeterschaft10.doc _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
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