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Falsche Auskunft vom Bauamt- wer haftet

 
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sucra
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.10.2006
Beiträge: 164

BeitragVerfasst am: 28.09.08, 08:58    Titel: Falsche Auskunft vom Bauamt- wer haftet Antworten mit Zitat

A ist aufgrund
1. der mündlichen Auskunft des nächstgelegenen zuständigen Bauamtes,
2. einer e-mail Antwort der übergeordneten Behörde,
davon ausgegangen, eine landwirtschaftliche Lagerfläche genehmigungsfrei errichten zu dürfen.

Jetzt bekam A Post von der per Mail befragten übergeordneten Behörde, die ein Ermittlungsverfahren wegen Ordnungswidrigkeit gegen ihn eingeleitet hat, weil die Sache wohl doch genehmigungspflichtig ist und A die Lagerfläche doch hätte beantragen müssen.

Aus der LBO geht aus Sicht von A hervor, dass die Sache genehmigungsfrei ist, genau wie es das nächstgelegene Bauamt gesagt hatte.

Wie sollte sich A nun verhalten, um "aus der Sache herauszukommen".
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Erich Bauer
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 624
Wohnort: Darmstadt

BeitragVerfasst am: 28.09.08, 09:35    Titel: Antworten mit Zitat

Könnte es sein , dass das "nächstgelegene zuständige Bauamt" doch nicht die für verbindliche Auskünfte dieser Art ausschließlich zuständige Baugenehmigungsbehörde war?

Falls eine falsche Emailauskunft durch die zuständige Behörde ergangen sein sollte, wird dies die für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit zuständige Behörde selbst oder spätestens der Amtsrichter berücksichtigen.
_________________
Erich Bauer
http://www.rechtsbeistand-bauer.de/
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sucra
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.10.2006
Beiträge: 164

BeitragVerfasst am: 28.09.08, 09:55    Titel: Antworten mit Zitat

A geht davon aus, dass die nächstgelegene Behörde dafür zuständig war. Diese liegt im selben Bundesland und wurde informiert, in welchem Ort die Lagerstätte errichtet werden soll. Wenn diese Behörde ohne Hinweis auf ihre nur teilweise Zuständigkeit Auskünfte erteilt und auch Merkblätter aushändigt, ist sie dann nicht auch haftbar?

Bringt es dem A jetzt noch etwas, noch einmal zur nächstgelegenen Behörde zu gehen und sich die Auskunft schriftlich bestätigen zu lassen? Wenn die jetzt zickt, sieht das doch quasi wie ein Schuldeingeständnis aus?

Die E-Mail Bestätigung war recht lapidar. Das ist vielleicht noch der Pferdefuss. Es hiess, auf die Nachfrage, welche Bestimmungen (§§ xx) gelten und ob eine Baugenehmigung erforderlich ist, dass wie von A erkannt, die LBO gilt, aber Gesetzestexte könne man nicht bestätigen. Leider hat A da nicht nachgehakt.

Und bringt es etwas, die Lagerstelle leer zu räumen und zu sagen, das Ganze war in der Testphase?
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sucra
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.10.2006
Beiträge: 164

BeitragVerfasst am: 29.09.08, 09:42    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

könnte sich mal bitte jemand meiner ausstehenden Fragen annehmen? A muss in den nächsten Tagen eine Stellungnahme zum Amt schicken und sieht nicht ein, sich wegen deren Fehlauskünften ans Bein piseln zu lassen. Es eilt also wirklich.
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Holly Golightly
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.09.2008
Beiträge: 68
Wohnort: 727 Fifth Avenue / 57th Street, New York City.

BeitragVerfasst am: 29.09.08, 10:19    Titel: Antworten mit Zitat

Guten Tag !

...hmmmm...ich weiss es ja auch nicht so genau. Bin ja auch neu hier...

ich fürchte aber mal so, Sie verwechseln da etwas.

Wenn Sie´s eilig haben suchen Sie sich vielleicht mal jemanden "vom Fach" in der realen Welt? Da bestünde dann sicher auch ein Anspruch auf Antwort, selbst wenn Sie sei auf die Ihnen eigene Weise einfordern.

Mehr kann ich, mangels Kompetenz, zu Ihrem speziellen Anliegen leider auch nicht beitragen.

Herzliche Grüsse

Holly
_________________
***Ich würde gern die Welt verändern, aber Gott gibt mir den Quelltext nicht*** und übrigens : ich verstehe nichts vom Deutschen Recht- ich rate nur !
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cmd.dea
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 29.09.08, 10:21    Titel: Antworten mit Zitat

sucra hat folgendes geschrieben::
Hallo,

könnte sich mal bitte jemand meiner ausstehenden Fragen annehmen? A muss in den nächsten Tagen eine Stellungnahme zum Amt schicken und sieht nicht ein, sich wegen deren Fehlauskünften ans Bein piseln zu lassen. Es eilt also wirklich.


Naja, was wird denn für eine Antwort erwartet? A sollte das schildern, was er hier gesagt hat, und darauf hoffen, dass es vielleicht doch keine Maßnahmen gibt, weil man Verständnis zeigt.

Rechtlich ist die Sache recht eindeutig. Es wurde gegen geltendes Recht verstoßen, was ein entsprechendes Verfahren nach sich zieht. Das wäre dann nicht der Fall, wenn A hierfür nichts könnte. Das wiederum kann sich aus der Auskunft der Behörde ergeben.

Aber:
1. Ob das tatsächlich reicht, ist eine Tatsachenfrage des konkreten Einzelfalles und kann iRe. Internetformums nie geklärt werden;
2. Es wird A wahrscheinlich vorgehalten werden, dass er bei solchen Angelegenheiten eine Negativerklärung der Behörde hätte einholen können (also eine entsprechendes rechtswirksames Dokument, keine allgemeine Auskunft). Denn die Behörde kann mal eben so auch kaum die Sachlage ausreichend prüfen. Wenn sie das doch macht und dabei falsch, ist das sicherlich ärgerlich, ob das ein schuldloses Handeln des A bzgl. des Rechtsverstoßes zur Folge hat, kann hier wiederum nicht geklärt werden.

Also: Fall schildern, wie es war, und hoffen, dass vielleicht doch von einer Sanktion abgesehen wird. Sollte die doch ergehen, kann man natürlich Einspruch einlegen. Ob das aber sinnvoll ist, kann ausschließlich ein Anwalt vor Ort klären.

Gruß
Dea


Zuletzt bearbeitet von cmd.dea am 29.09.08, 11:47, insgesamt 1-mal bearbeitet
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sucra
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.10.2006
Beiträge: 164

BeitragVerfasst am: 29.09.08, 11:09    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank, Dea. Werde das so weiterleiten.
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