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Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 30.09.08, 16:49 Titel:
Die Eintragung über eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen wird nach Ablauf von 15 Jahren aus dem Zentralregister getilgt.
Sind im Zentralregister mehrere Verurteilungen eingetragen, so ist die Tilgung einer Eintragung erst zulässig, wenn für alle Eintragungen über Verurteilungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen.
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 30.09.08, 16:55 Titel:
Rembrandt hat folgendes geschrieben::
Ich gehe mal davon aus, dass das polizeiliche Führungszeugnis gemeint ist.
Die Frist dauert hier im Normalfall 5 Jahre.
Sind im Zentralregister mehrere Verurteilungen eingetragen, so sind alle Eintragungen über Verurteilungen in das Führungszeugnis aufzunehmen, solange eine von ihnen in das Führungszeugnis aufzunehmen ist (§ 38 BZRG).
Anmeldungsdatum: 28.09.2008 Beiträge: 68 Wohnort: 727 Fifth Avenue / 57th Street, New York City.
Verfasst am: 30.09.08, 17:02 Titel:
Hallo und guten Tag !
Quelle ? ich dachte, das wäre für die Länge der Tilgungsfrist für das BZR gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG 15 Jahre.
Die Frist, nach deren Ablauf die Strafe nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen wird, gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 3 fünf Jahre.
Wie sich andernfalls sich die Fristen verlängern können (vgl. § 38 für das Führungszeugnis und § 47 (Abs. 3) BZRG für das Führungszeugnis.
Oder? _________________ ***Ich würde gern die Welt verändern, aber Gott gibt mir den Quelltext nicht*** und übrigens : ich verstehe nichts vom Deutschen Recht- ich rate nur !
Anmeldungsdatum: 28.09.2008 Beiträge: 68 Wohnort: 727 Fifth Avenue / 57th Street, New York City.
Verfasst am: 30.09.08, 17:04 Titel:
*enttäuscht Ohren hängen lass*
Och. Da wusste ich mal was- und war zu langsam...
Und das, obwohl ich versehentlich die "Herzlichen Grüsse" vergessen hab.
Also, aber jetzt.
Herzliche Grüsse
Holly _________________ ***Ich würde gern die Welt verändern, aber Gott gibt mir den Quelltext nicht*** und übrigens : ich verstehe nichts vom Deutschen Recht- ich rate nur !
Ich habe eine Auskunft aus aus demm Kraftfahrt-Bundesamt Flensburg bekommen und ein Führungszeugnis, stand nichts drauf eingetragen ins beiden.Andere straffe gab es nichts bzw zusamenhängende ,führerschein dürfte gleich machen ohne eine sperrung oder etwas..
Bei Polizeilichen Zeugniss nähme ich an ob das steht vielleicht noch und die frage war damit ich richtig verstehen kann:
Wenn In Polizeiliche Zeugniss Gesetzlich steht diese Straffe dann ist dass 5 ,15 Jahre oder wie lang dauert diese Tielgung sehr wichtig??
§ 46 BZRG
Länge der Tilgungsfrist
Zweiter Teil (Das Zentralregister)
Vierter Abschnitt (Tilgung)
(1) Die Tilgungsfrist beträgt
1. fünf Jahre bei Verurteilungen
a) zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist,
b) zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,
c) zu Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr,
d) zu Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
e) zu Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen worden ist,
f) zu Jugendstrafe, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt worden ist,
g) durch welche eine Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs) mit Ausnahme der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für immer und des Berufsverbots für immer, eine Nebenstrafe oder eine Nebenfolge allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden ist,
2. zehn Jahre bei Verurteilungen zu
a) Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstaben a und b nicht vorliegen,
b) Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist,
c) Jugendstrafe von mehr als einem Jahr, außer in den Fällen der Nummer 1 Buchstaben d bis f,
3. zwanzig Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr,
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 01.10.08, 13:43 Titel:
MaSt3r hat folgendes geschrieben::
OB DAS mit ROT bezeichnet betrifft Mich ??
Nein. § 46 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b BZRG gilt für Verurteilungen zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest, nicht für eine Verurteilung zu einer Geldstrafe.
Wenn man sich Gewissheit darüber verschaffen möchte, wann eine eigene Verurteilung im Zentralregister getilgt werden wird, kann man eine schriftliche Anfrage an das Bundesamt für Justiz, 53094 Bonn richten. Dabei soll der Anfragende seine vollständigen Personalien (Familienname, Geburtsname, sämtliche Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort und -land) sowie seine Wohnanschrift angeben.
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