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Aber da Ihnen das wohl nicht möglich ist, hier ein Auszug daraus:
Das Grundgesetz hat folgendes geschrieben::
Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende
des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten.
Ergreifung 1.12. um 0001 Uhr. Ohne richterlichen Beschluss ist die Person spätestens am 02.12. um 2400 Uhr zu entlassen! Macht nach Adam Riese 47 Stunden und 59 Minuten.
Einfache Mathematik.
Aber da Ihnen das wohl nicht möglich ist, hier ein Auszug daraus:
Das Grundgesetz hat folgendes geschrieben::
Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende
des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten.
Ergreifung 1.12. um 0001 Uhr. Ohne richterlichen Beschluss ist die Person spätestens am 02.12. um 2400 Uhr zu entlassen! Macht nach Adam Riese 47 Stunden und 59 Minuten.
Einfache Mathematik.
Art 104 hat folgendes geschrieben::
Artikel 104
(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.
(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.
(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.
(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.
Mathematisch mag die Rechnung stimmen. Praktisch fehlt jedoch ein Wert - der Wert des Unverzüglichen. Damit reduziert sich die Zeit der 47 Stunden 59 Minuten um ein Erhebliches.
Zu dieser Thematik gibt es reichlich Urteile - die genau diese Ansicht bestätigen.
Ergänzend bleibt noch zu sagen, dass der verfassungsrechtlicher Mindeststandard durch Polizeigesetze bestätigt wird und dort neben der Freiheitsentziehung auch die Freiheitsbeschränkungen unter Richtervorbehalt gesetzt werden.
Einfach gesagt: einsperren nur auf richterlicher Anordnung. Erfolgt es ohne Richter, dann ist unverzüglich eine richterliche Bestätigung einzuholen. Mathe bedarf es dafür nicht.
Und wenn es nach der StPO Tageszeit ist und ein Richter nicht erreichbar ist, so ist der Gewahrsam rechtswidrig.
Vergl. Rechtsprechung BVerG oder OLG Schleswig 2003
Zuletzt bearbeitet von D.R. am 01.12.08, 13:12, insgesamt 1-mal bearbeitet
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