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...allerdings muss ja nun einer die kosten und den einsatz begründen und da ist es doch auch einfacher, mir mal ne anzeige zu schreiben mit niedrigkosten. das wird der grund sein, warum die leistungsrechnung so niedrig ausfällt, denke ich....
Jo, ganz bestimmt.
Es handelt sich hier um die Kosten, die im Zusammenhang mit den gefahrenabwehrenden Maßnahme stehen.
Alles, was das Strafverfahren kostet - also auch die Blutprobe - kommt noch; natürlich erst dann, wenn das Strafverfahren abgeschlossen ist. _________________ Wenn alle das täten, was viele mich könnten, käme ich nicht mehr zum Sitzen!
2 Fragen stellen sich mir bei dem beitrag
1. warum hast den die Personalien verweigert?
2. Warum hast dich als Kampfsportler zu erkennen gegeben?
Ich war lange Jahre im Personen und Objektschutz, wenn mir da einer den ich kontrolliert habe den satz" ich bin Kampfsportler" unter Nase gerieben, wäre die erste Reaktion dass ziehen der Dienstwaffe zur Eigensicherung gewesen.
Hattest sozusagen Glück, das der Beamte dir bei der Festnahme nicht noch die Dienstwaffe an Kopf gehalten hatt.
Im Übrigen, wenn die Indentität einer Person nicht festgestellt werden kann, ist die Polizei, oder der Soldat im Wachdienst ( OvWa) berechtigt eine vorläufige Festnahme auszusprechen bis die Indentditt geklärt ist.
In Bayern sogar 48 Std Gewahrsam ohne Richterliche Anordung.
Sicher kannst sagen ich heisse Huber Vorname Hugo usw, nur ein abgleich im wird dass wiederlegen. Daher auch das Dokument namens Personalausweis.
Im Übrigen können die Beamten auch deine Daten inkl Lichtbild abfragen, schummeln zwecklos.
Was die Vollmantel Geschosse betrifft, die sind als Dienstmunition ungeignet. Verwendet wird die Action 4 9x19 sogar Schadstoffarm *g*
Vollmantel hat die BW. Denn mit einer 9x19 Para ist keine Mannstop wirkung , wennst pech hast spürt er die paar Sekunden lang nicht mal , was dass heisst kannst dir ja denken. In dem fall dass Täter auch Waffe hat.
Das überrascht mich zwar, ich konnte allerdings bisher nichts im PAG finden, was das widerlegt.
Das:
Robby_46 hat folgendes geschrieben::
ohne Richterliche Anordung.
ist jedoch einfach falsch!
Art. 18 Abs. 1 PAG sagt nämlich ganz eindeutig:
Zitat:
Wird eine Person auf Grund von Art. 13 Abs. 2 Satz 3, Art. 15 Abs. 3 oder Art. 17 festgehalten, hat die Polizei unverzüglich eine richterliche Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung herbeizuführen. Der Herbeiführung der richterlichen Entscheidung bedarf es nicht, wenn anzunehmen ist, daß die Entscheidung des Richters erst nach Wegfall des Grundes der polizeilichen Maßnahme ergehen würde.
Nun, die Begründung von Polizeigewahrsam mit der Verhinderung weiterer Straftaten halte ich nicht unbedingt für überzeugend. Der Schilderung nach wurde jedenfalls nach Feststellung der Personalien kein Widerstand mehr geleistet, insofern sehe ich wenig Grund zur Annahme, dass solche (dazu müßte man aber erst einmal erneut auf die Polizei treffen) oder andere weitere Straftaten bevorstünde. Auch stellt sich eben die Frage, ob die Ingewahrsamnahme zur Abwehr einer solchen Gefahr auch notwendig und insbesondere verhältnismäßig war; zumal der TE ja ohnehin nach Hause wollte. (Eine andere Frage wäre, ob sich eine solche Maßnahme mit einer möglichen Selbstgefährdung rechtfertigen ließe, aber auch dann stellt sich eben die Frage nach milderen Mitteln). Tatsächlich scheinen Widersprüche gegen derartige Kostenbescheide bei Polizeigewahrsam zur Verhinderung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten - sogar verhältnismäßig gute Erfolgsaussichten zu haben und sei es nur, weil die Polizeijuristen sich die Arbeit nicht machen wollen - eine Ablehnung wäre nämlich zu begründen. (Ich denke, man sollte ohnehin den Anwalt darüber informieren, vielleicht kann man ihn auch unverbindlich - also ohne zusätzliche Rechnung fragen - was er denn grundsätzlich von einem solchen Kostenbescheid hält).
Ansonsten: Die Verbringung zur Polizeidienststelle erfolgte offenbar auch zur Durchführung der Blutprobe, also auf strafprozessualer Grundlage. Vermutlich deswegen werden die Transportkosten ebenso wie die weiteren Beamten nicht in Rechnung gestellt. Mit ärztlicher Untersuchung dürfte in der Tat das Knie gemeint sein. Die Blutprobe ist für das Strafverfahren bestimmt und wäre dort im Rahmen der Verfahrenskosten in Rechnung zu stellen.
Hm, ein Volltrunkener ist zunächst an einer Schlägerei beteiligt. Gegen ihn richtet sich daraus resultierend auch der Tatverdacht. Bei der IDF ist er ziemlich aggressiv, was in einem Widerstand mündet.
Wann ist denn ihrer Ansicht nach, wenn nicht hier, eine Ingewahrsamnahme zur Verhinderung weiterer Straftaten gerechtfertigt?
Achja, um der Zelle zu entgehen, würden Betroffene regelmäßig auch behaupten, dass Schweine fliegen können.
Nun, die Begründung von Polizeigewahrsam mit der Verhinderung weiterer Straftaten halte ich nicht unbedingt für überzeugend. Der Schilderung nach wurde jedenfalls nach Feststellung der Personalien kein Widerstand mehr geleistet, insofern sehe ich wenig Grund zur Annahme, dass solche (dazu müßte man aber erst einmal erneut auf die Polizei treffen) oder andere weitere Straftaten bevorstünde. Auch stellt sich eben die Frage, ob die Ingewahrsamnahme zur Abwehr einer solchen Gefahr auch notwendig und insbesondere verhältnismäßig war; zumal der TE ja ohnehin nach Hause wollte. (Eine andere Frage wäre, ob sich eine solche Maßnahme mit einer möglichen Selbstgefährdung rechtfertigen ließe, aber auch dann stellt sich eben die Frage nach milderen Mitteln). Tatsächlich scheinen Widersprüche gegen derartige Kostenbescheide bei Polizeigewahrsam zur Verhinderung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten - sogar verhältnismäßig gute Erfolgsaussichten zu haben und sei es nur, weil die Polizeijuristen sich die Arbeit nicht machen wollen - eine Ablehnung wäre nämlich zu begründen. (Ich denke, man sollte ohnehin den Anwalt darüber informieren, vielleicht kann man ihn auch unverbindlich - also ohne zusätzliche Rechnung fragen - was er denn grundsätzlich von einem solchen Kostenbescheid hält).
Ansonsten: Die Verbringung zur Polizeidienststelle erfolgte offenbar auch zur Durchführung der Blutprobe, also auf strafprozessualer Grundlage. Vermutlich deswegen werden die Transportkosten ebenso wie die weiteren Beamten nicht in Rechnung gestellt. Mit ärztlicher Untersuchung dürfte in der Tat das Knie gemeint sein. Die Blutprobe ist für das Strafverfahren bestimmt und wäre dort im Rahmen der Verfahrenskosten in Rechnung zu stellen.
Hm, ein Volltrunkener ist zunächst an einer Schlägerei beteiligt. Gegen ihn richtet sich daraus resultierend auch der Tatverdacht. Bei der IDF ist er ziemlich aggressiv, was in einem Widerstand mündet.
Von einer Schlägerei war im Thread nie die Rede:
Zitat:
Am 26.09.08 war ich bei Freunden auf ein geselligen Abend eingeladen. Ich traf dort ca. um 15.30Uhr ein. Der Abend verlief sehr ruhig mit Unterhaltung und ein paar gesellschaftlichen Spielen. Es war vorgesehen, dass ich dort übernachten sollte. Später jedoch kam es zu Meinungsverschiedenheiten mit dem Freund der Tochter. Wir waren auch allein zu dieser Zeit, der Rest schlief schon. Ich beschloss nach Hause aufzubrechen.
Aus Meinungsverschiedenheiten kann man nicht unbedingt schließen, dass die auch gewaltsam ausgetragen wurden. Das wurde dem Threadstarter jedenfalls soweit er das hier nicht unterschlägt, von der Polizei auch gar nicht vorgehalten. Vorgehalten wurde ihm nur der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, nur der soll ja auch in der Vorladung und in dem Kostenbescheid erwähnt worden sein.
Zitat:
Wann ist denn ihrer Ansicht nach, wenn nicht hier, eine Ingewahrsamnahme zur Verhinderung weiterer Straftaten gerechtfertigt?
Wenn absehbar Straftaten (oder auch Ordnungswidrigkeiten) bevorstehen. Das ist hier meiner Meinung nach nicht wirklich ersichtlich. Es wäre zwar möglich, dass er noch in der Nacht beim Freund der Tochter Streß macht, zumal er da aber erst einmal hinkommen muss, dürfte das auch nicht übermäßig wahrscheinlich sein. Um Widerstand gegen weitere Polizeibeamte leisten zu können, müßte er erst einmal welche finden, ob er vor der Tür auf irgendwelche Polizeifahrzeuge eintritt, davon kann sich die Polizei ja problemlos überzeugen, indem sie ihm im Zweifel nachschaut, bis er um die nächste Ecke verschwunden ist, sofern er nicht ohnehin wie angeblich beabsichtigt mit dem Taxi abreisen möchte. Und alles andere, was der Polizei noch so an Straftaten einfallen könnte, erscheint mir dann doch alles andere als konkret.
@Casimir:
Meine ich eigentlich auch; allerdings hat bennn, was natürlich in einem Diskussionsforum sein gutes Recht ist, meine Sichtweise in Frage gestellt, insofern wollte ich dann auch darauf eingehen.
Letztlich dürfte der Threadstarter gut beraten sein, die Sache mit Hilfe des eingeschalteten Anwalts zu klären; denn der bekommt im Gegensatz zu uns hier auch Akteneinsicht.
Ansonsten vielleicht noch die Bemerkung: Solche Bewertungen hängen immer auch vom jeweiligen Blickwinkel ab: Im Zweifel wird das ein Polizist halt anders sehen als ich, der da eher die Sichtweise des Betroffenen einnimmt. Richter und gute Anwälte beurteilen dass dann irgendwo zwischen diesen beiden Positionen und geben mal der einen und mal der anderen Sichtweise Recht. Insofern: Denkt gerne darüber was ihr wollt, ich bin jedenfalls von dem, was ich schreibe in der Regel insoweit, dass ich, wenn ich von solchen Grundrechtseingriffen betroffen wäre, den Gang zum Anwalt oder zum Gericht ernsthaft in Betracht zöge.
Im Übrigen, wenn die Indentität einer Person nicht festgestellt werden kann, ist die Polizei, ..berechtigt eine vorläufige Festnahme auszusprechen bis die Indentditt geklärt ist.
...
Nein. Das kann die Polizei nicht.
Quelle: Meyer-Goßner § 127 I StPO
Die Polizei kann aber aufgrund der Polizeigesetze Personen in Gewahrsam nehmen, um die ID zu klären oder nach 163b StPO eine Person mit zur Dienststelle nehmen und dort festhalten.
Wird das jedoch als vorl. FE bezeichnet, so schadet es nicht - es gilt der Grundsatz "falsa demonstratio non nocet" - vergl 300 § StPO
Robby_46 hat folgendes geschrieben::
....
.
In Bayern sogar 48 Std Gewahrsam ohne Richterliche Anordung.
...
NEIN - das stimmt nicht.
Vergleiche Art 104 II GG.
Robby_46 hat folgendes geschrieben::
....
Im Übrigen können die Beamten auch deine Daten inkl Lichtbild abfragen, schummeln zwecklos.
...
.. wenn ein Lichtbild vorliegt.... ist ja nicht die DDR, China oder USA hier, wo die Polizei von jedem BÜrger Fotos und Fingerabdrücke hat.
Wenn sie sich schon an der Begrifflichkeit hochziehen:
D.Ritter hat folgendes geschrieben::
Die Polizei kann aber aufgrund der Polizeigesetze Personen in Gewahrsam nehmen, um die ID zu klären
Nein, dass kann die Polizei nicht. (zumindest hier in NRW und ich bin mir ziemlich sicher, dass es in den anderen Bundesländern sehr ähnlich aussieht)
Quelle: PolG (NW) (in diesem speziellen Fall die §§ 12 (Idf) und 35 (Gewahrsam))
Die Polizei ist zwar berechtigt eine Person festzuhalten,
§12 Abs. 2 PolG (NW) hat folgendes geschrieben::
wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann
Eine Ingewahrsamnahme ist jedoch etwas völlig anderes.
Ich beherrsche kein Latein!
Und selbst wenn ichs beherrschen würde, würde das nichts daran ändern, dass ihre Behauptung
D.Ritter hat folgendes geschrieben::
Die Polizei kann aber aufgrund der Polizeigesetze Personen in Gewahrsam nehmen, um die ID zu klären
genauso falsch ist, wie die von ihnen korrigierte Behauptung von Robby_46
Zitat:
Im Übrigen, wenn die Indentität einer Person nicht festgestellt werden kann, ist die Polizei, ..berechtigt eine vorläufige Festnahme auszusprechen bis die Indentditt geklärt ist
Erst oberlehrerhaft rum klugscheißen und dabei noch Fehler machen, um sich dann, wenn man auf die Fehler aufmerksam gemacht wird, auf irgendwelche Grundsäzte zu berufen...
Klaus, dieser Grundsatz (insbesondere §300 StPO) ist mir durchaus bekannt. Darum gehts mir nicht.
Mir gehts darum, dass D.Ritter Robby_46 verbessern will, indem er Robby mitteilt, dass die Polizei keine vorläufige Festnahme durchführen kann, um eine IDF durchzuführen. Gleichzeitig behauptet er jedoch, dass die Polizei eine Ingewahrsamnahme durchführen kann um eine IDF durchzuführen, was genauso falsch ist.
Der §300 StPO ist für uns in einem Rechtsforum nicht von bedeutung, wenn wir hier eine Rechtlage klären wollen. Denn wir ziehen hier keine Maßnahmen durch, sondern diskutieren über selbige. Hier schadet die falsche Bezeichung sehr wohl, denn wir wollen ja das Rechtsverständnis verbessern.
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