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Folgendes Problem: Ein Wohnungseigentümer A teilt mit Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer B (nur 2 Eigentümer vorhanden) seine sehr große Eigentumswohnung in insgesamt drei Wohneinheiten, wovon er dann selber eine bewohnt. Die beiden weiteren Wohnungen sind vermietet. Heizung und Warmwasser werden für diese drei Wohnungen über eine Gastherme geheizt (Heizkostenverteiler an allen Heizkörpern) - Warmwasserbereitung mittels Warmwasserboiler. Wohnung des B hat eine eigene Gastherme und sep. Warmwasserbereitung. Teilungserklärung wird jedoch nicht geändert, d.h., es handelt sich nach wie vor um ein sog. Zweifamilienhaus.
Da das Haus so groß ist, wurde bei dem Bau eine sog. Umwälzpumpe für das Warmwasser am Wasserboiler des A installiert, damit nicht erst große Wassermengen durch die Rohre laufen und unnütz in den Kanal verschwinden bis der A (und natürlich die Mieter der beiden anderen Wohnungen) warmes Wasser zapfen kann. Nun verlangt Eigentümer B, dass ein Warmwasserzähler für die vom A bewohnte Wohnung installiert wird. Das hieße jedoch für den A, dass er dann nicht mehr die Umwälzpumpe nutzen könnte, da automatisch das Wasser, welches nur umgewälzt und somit nicht verbraucht wird, mitgezählt wird. Ein Einbau kurz vor den Zapfanlagen wäre aus Kostengründen nicht möglich. Schon allein der Einbau dieses einen Zählers würde mit ca. € 300,00 zu Buche schlagen.
Die Kosten für Warmwasserbereitung beliefen sich im Jahre 2006 auf ca. € 15,00 pro Person (Energiekosten zur Erwärmung zzgl. Kaltwasserkosten ohne Abwasserkosten). Zahlen für 2007 liegen noch nicht vor, da Abrechnung noch nicht erstellt - dürften jedoch nur unwesentlich höher, sagen wir mal bei ca. € 20,00 liegen (wegen höherer Energiepreise und Mehrwertsteuererhöhung Anfang 2007).
Frage: Da der Eigentümer A mit im Hause wohnt (Eigentümer B wohnt dort nicht und hat vermietet) und die anderen Wohnungen alle vermietet sind, kann der A dazu verpflichtet werden einen Warmwasserzähler nur für seine Wohnung zu installieren? Die Kosten dafür und die extrem höheren Kosten für nutzlos vergossenes Wasser/Kanalgebühren stehen doch in keinem Verhältnis zu den Kosten der Warmwasserbereitung der Vorjahre.
A vermutet, dass B ihn nur ärgern will und hat den A nicht mal aufgefordert einen Zähler einzubauen, sondern gleich eine Klage vor dem zuständigen AG erhoben.
Es handelt sich hierbei um Bundesland Niedersachsen. Habt ihr irgendwelche Urteile/Links die ich mir mal anschauen könnte?
Vielen Dank für eure kompetente Hilfe! _________________ Scientia potentia est. - Scio me nihil scire.
(Wissen ist Macht! - Ich weiß, dass ich nichts weiß)
Nach der Sachverhaltsdarstellung gibt es keine zentrale Warmwasserversorgung. Damit greift die Verpflchtung zur Verbrauchserfassung nach HeizKV im Verhältnis zwischen A und B nicht. B wird also keine Anspruchsgrundlage für seine Forderung auf Einbau eines Warmwasserzählers haben.
Im übrigen wäre der Zählereinbau für dei Abrechnung zwischen A und B nur sinnvoll, wenn alle Verbrauchsmengen erfasst werden. Die Einheit von B müsste also ebenfalls mit einem Warmwasserzähler ausgestattet werden.
A wird bei nunmehr 3 Wohnungen, die durch eine (für diese Wohnungen) zentrale Warmwasserversorgung versorgt werden, nach HeizKV verbrauchsabhängig abrechnen müssen. Die Mieter der Wohnungen könnnen den Einbau von Warmwasserzählern verlangen, wenn nicht ein Ausnahmetatbestand greifen sollte.
Eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Verbrauchserfassung wäre nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 a) HeizKV, dass der Einbau der Zähler "nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist". Ob dies der Fall ist, wird im Einzelfall zu prüfen sein. Es ist technisch in der Regel kein Problem, an jedem Eckventil einen Zähler zu montieren.
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