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(1) Für die Kürzung des Ruhegehalts gilt § 9 Abs. 1 entsprechend.
(2) Die Aberkennung des Ruhegehalts setzt voraus, daß die Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt wäre, falls der Ruhestandsbeamte sich noch im Dienst befände. Sie bewirkt auch den Verlust des Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung und der Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem früheren Amt verliehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung zu tragen. Diese Wirkungen beziehen sich auf alle Ämter, die der Beamte bei Eintritt in den Ruhestand im unmittelbaren oder mittelbaren Bundesdienst bekleidet hat.
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