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Sex mit 15
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Kalex
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.07.2007
Beiträge: 56

BeitragVerfasst am: 30.09.08, 22:03    Titel: Sex mit 15 Antworten mit Zitat

Hallo,
folgende Ausgangssituation:
Person A: 15 Jahre alt
Person B: 19 Jahre alt

Kann B von den Eltern von A angezeigt werden,
wenn A und B (mit beidseitigem Willen/Einverständnis) Sex hatten?

Falls Ja: Welches Mitspracherecht bzw. welchen Einfluss hätte die Aussage von A auf die Strafe von B?

Und nach welcher Zeit / wievielen Jahren wäre die Möglichkeit Anzeige zu erstatten verjährt?
_________________
mit freundlichen Grüßen,
Kalex


Zuletzt bearbeitet von Kalex am 30.09.08, 22:26, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Dipl.-Sozialarbeiter
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 30.09.08, 22:07    Titel: Antworten mit Zitat

Siehe hier und hier Winken
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Kalex
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.07.2007
Beiträge: 56

BeitragVerfasst am: 30.09.08, 22:25    Titel: Antworten mit Zitat

Dipl.-Sozialarbeiter hat folgendes geschrieben::
Siehe hier und hier Winken

Hi, danke für den schnellen Post, aber deine beiden Links führen zu Threads in denen die jüngere Person bereits 16 ist.

Person A in meinem Beispiel ist aber erst 15 und zwischen 15 und 16 befindet sich ja eine sog. Schutzaltersgrenze.

//Edit: Ich sah gerade, dass ich im Titel "16" schrieb, aber im Post "15".
Das richtige Alter ist "15".
_________________
mit freundlichen Grüßen,
Kalex
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Dipl.-Sozialarbeiter
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 30.09.08, 22:37    Titel: Antworten mit Zitat

Kalex hat folgendes geschrieben::
...
Person A in meinem Beispiel ist aber erst 15 und zwischen 15 und 16 befindet sich ja eine sog. Schutzaltersgrenze.
....

Das absolute Schutzalter ist unter 14 Jahre - siehe § 176 StGB - Bezüglich des "Umgangsrecht" nach dem BGB gibt es bei unter oder über 16 Jahre keinen Unterschied. Daher gilt auch hier, was ich bereits in den anderen Threads geschrieben habe. Winken
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Kalex
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.07.2007
Beiträge: 56

BeitragVerfasst am: 30.09.08, 22:46    Titel: Antworten mit Zitat

Dipl.-Sozialarbeiter hat folgendes geschrieben::
Kalex hat folgendes geschrieben::
...
Person A in meinem Beispiel ist aber erst 15 und zwischen 15 und 16 befindet sich ja eine sog. Schutzaltersgrenze.
....

Das absolute Schutzalter ist unter 14 Jahre - siehe § 176 StGB - Bezüglich des "Umgangsrecht" nach dem BGB gibt es bei unter oder über 16 Jahre keinen Unterschied. Daher gilt auch hier, was ich bereits in den anderen Threads geschrieben habe. Winken

Danke, das hilft weiter.
Dachte bisher, dass es dabei eindeutige Grenzen von 14 und 16 gäbe.

Da B sich auch nichts zu schulden kommen ließ (Vorbestraft sein etc.) wird es doch ebenfalls für die Eltern kaum möglich sein ein Umgangsverbot auszusprechen?

Ab wann gilt ein Umgangsverbot überhaupt?
Ab dem Moment der Aussprache oder erst nach einem richterlichen Beschluss?

Bitte beide Fragen beantworten.
_________________
mit freundlichen Grüßen,
Kalex
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Dipl.-Sozialarbeiter
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 30.09.08, 23:01    Titel: Antworten mit Zitat

Kalex hat folgendes geschrieben::
...
Danke, das hilft weiter.
....

... dies auch: "Meine Erziehung - da rede ich mit! - (PDF-Datei)" Winken
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Karsten
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 01.10.08, 08:02    Titel: Antworten mit Zitat

Kalex hat folgendes geschrieben::

Da B sich auch nichts zu schulden kommen ließ (Vorbestraft sein etc.) wird es doch ebenfalls für die Eltern kaum möglich sein ein Umgangsverbot auszusprechen?

Ab wann gilt ein Umgangsverbot überhaupt?
Ab dem Moment der Aussprache oder erst nach einem richterlichen Beschluss?

Bitte beide Fragen beantworten.

Das Recht der Eltern, den Umgang ihrer Kinder zu bestimmen, hängt nicht von den Vorstrafen der Personen ab. Die Eltern sind dahingehend (grundsätzlich) an keine Regeln gebunden. Sie müssen das auch keinem Anderen gegenüber begründen. Theoretisch gibt es das Recht des Jugendlichen, solche Entscheidungen auch vor Gericht prüfen zu lassen; das sollte man aber nicht überschätzen, weil es eben die Eltern bleiben, die über den Inhalt der Erziehung entscheiden und darüber, mit wem sich ihre Kinder so rumtreiben. Deswegen sind solche Prozesse auch eher selten.

Die zweite Frage beantwortet sich mit ein wenig Nachdenken. Wenn das Verbot erst mit einem richterlichen Beschluss Wirksamkeit hätte, wäre es ja kein elterliches Recht. Das Verbot gilt also ab dem Moment, in dem die Eltern es aussprechen.
_________________
Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
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Kalex
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.07.2007
Beiträge: 56

BeitragVerfasst am: 01.10.08, 13:28    Titel: Antworten mit Zitat

Karsten hat folgendes geschrieben::
Kalex hat folgendes geschrieben::

Da B sich auch nichts zu schulden kommen ließ (Vorbestraft sein etc.) wird es doch ebenfalls für die Eltern kaum möglich sein ein Umgangsverbot auszusprechen?

Ab wann gilt ein Umgangsverbot überhaupt?
Ab dem Moment der Aussprache oder erst nach einem richterlichen Beschluss?

Bitte beide Fragen beantworten.

Das Recht der Eltern, den Umgang ihrer Kinder zu bestimmen, hängt nicht von den Vorstrafen der Personen ab. Die Eltern sind dahingehend (grundsätzlich) an keine Regeln gebunden. Sie müssen das auch keinem Anderen gegenüber begründen. Theoretisch gibt es das Recht des Jugendlichen, solche Entscheidungen auch vor Gericht prüfen zu lassen; das sollte man aber nicht überschätzen, weil es eben die Eltern bleiben, die über den Inhalt der Erziehung entscheiden und darüber, mit wem sich ihre Kinder so rumtreiben. Deswegen sind solche Prozesse auch eher selten.

Die zweite Frage beantwortet sich mit ein wenig Nachdenken. Wenn das Verbot erst mit einem richterlichen Beschluss Wirksamkeit hätte, wäre es ja kein elterliches Recht. Das Verbot gilt also ab dem Moment, in dem die Eltern es aussprechen.

Hallo Karsten und danke für deine Antwort.
In der von Dipl.-Sozialarbeiter angefügten PDF-Datei steht auf Seite 30, rechte Spalte, aber geschreiben:
Zitat:

Insbesondere in den Jahren vor Erreichen der Volljährigkeit
dürfen Eltern den Kontakt zu anderen
nur verbieten, wenn sie hierfür triftige Gründe
haben.

Person A ist inzwischen 16 und somit nur noch 2 Jahre von der Volljährigkeit entfernt.

Was trifft denn nun zu?
Müssen die Eltern es begründen oder nicht?
_________________
mit freundlichen Grüßen,
Kalex
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flipmow
Gast





BeitragVerfasst am: 01.10.08, 13:31    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn man es genau nimmt, steht da nicht, dass sie es "begründen" müssen, sondern dass sie nur triftige Gründe haben müssen. Falls die Tochter so "dumm" sein sollte und ihre eigenen Eltern wegen sowas vor Gericht zerrt, hätten die Eltern spätestens hier Rede und Antwort zu stehen, warum sie ein Verbot ausgesprochen haben.

lg flipmow
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Dipl.-Sozialarbeiter
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 01.10.08, 18:31    Titel: Antworten mit Zitat

Kalex hat folgendes geschrieben::
...
Zitat:

Insbesondere in den Jahren vor Erreichen der Volljährigkeit
dürfen Eltern den Kontakt zu anderen
nur verbieten, wenn sie hierfür triftige Gründe
haben.

Person A ist inzwischen 16 und somit nur noch 2 Jahre von der Volljährigkeit entfernt.

Was trifft denn nun zu?
Müssen die Eltern es begründen oder nicht?

Nein, die Eltern müssen nichts begründen, denn
Art. 6 GG hat folgendes geschrieben::
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

Dieses Elternrecht zieht sich durch das Familienrecht im BGB
§ 1626 BGB hat folgendes geschrieben::
(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.

Zum Umgangsrecht siehe nachfolgende Bestimmung
§ 1632 BGB hat folgendes geschrieben::
(2) Die Personensorge umfasst ferner das Recht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen.

(3) Über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach Absatz 1 oder 2 betreffen, entscheidet das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils.

Der Freund ist nicht Antragsberechtigt. Daher sollte der Freund weniger versuchen eine gesetzliche Regelung zu finden, sondern mit den Eltern ein vernünftiges Gespräch führen.
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Kalex
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.07.2007
Beiträge: 56

BeitragVerfasst am: 01.10.08, 18:43    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die Antworten! Smilie

Da ich nichts von einem "Freund" schrieb bzw. von welchem Geschlecht A und B sind , vermute ich mal du meinst B.

Die Eltern von A sind zu keinem Gespräch mit B bereit.

Aber an sich ist meine Hauptantwort schon geklärt worden:
Inwiefern die Eltern "bestimmen" dürfen, ab welchem Alter A Sex haben darf.

Danke euch allen, meine Frage ist damit beantwortet. Sehr glücklich
_________________
mit freundlichen Grüßen,
Kalex
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skylit
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 16.12.2008
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 16.12.08, 09:06    Titel: Antworten mit Zitat

hierzu habe ich eine frage, da ich das selbe problem habe. die eltern meiner freundin haben ein umgangsverbot gegen mich beantragt. ich habe hier gelesen, dass die eltern dies ohne großartige begründung tun dürfen. jetzt heisst es jedoch im §1626 2, dass die eltern einvernehmen anstreben, was sie aber nicht tun. sie sind zu keinem kompromiss bereit. des weiteren ihat meine freundin deswegen schon fünf wochen hausarrest, kein handy, darf nicht ins i-net und ist von der sozialen aussenwelt abgeschnitten. das jugendamt ist eingeschaltet, versucht lösungen zu finden und tut nichts. ich muß hierzu sagen, dass der vater meine freundin ohne grund sie schon öfters geschlagen hat, auch vor meiner zeit. im grundgesetz heisst es hierzu, dass jeder das recht auf körperliche unversehrtheit hat, was hier jedoch nihct der fall ist. ausserdem kommt diese länge des hausarrestes mittlerweile wohl einem freiheitsentzug gleich. was kann meine freundin und ich nun tun, um diesem umgangsverbot zu umgehen.
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Snowflake
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Anmeldungsdatum: 04.10.2004
Beiträge: 840
Wohnort: Frankfurt a.M.

BeitragVerfasst am: 16.12.08, 11:36    Titel: Antworten mit Zitat

...das Grundgesetzt,... ist was anderes.

Natürlich darf kein Vater die Tochter schlagen. Hier ist eine Anzeige wegen Körperverletzung die logische Konsequenz.

Bei einer so gelagerten familiären Situation könnte das Jugendamt ggf. bezüglich einer Unterbringung in betreutem Wohnen o.ä. unterstützen.
_________________
Nichts macht die Menschen so unverträglich wie das Bewußtsein, genug Geld für einen guten Rechtsanwalt zu haben.
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Karsten
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 16.12.08, 14:05    Titel: Antworten mit Zitat

Um gleich in die nächste Kerbe zu hauen:

Zitat:
was kann meine Freundin und ich nun tun, um diesem umgangsverbot zu umgehen.

Gar nichts. Das Umgangsverbot gilt und ist einzuhalten. Auch vermeintlich überzogene 'Erziehungsmaßnahmen' ändern daran nichts, denn sie haben damit rein gar nichts zu tun.
Und dass das Jugendamt 'nichts tut', dürfte auch eher in Richtung auf: 'nicht das, was wir wollen', zu interpretieren sein. Das Jugendamt ist aber eben nicht dafür da, dem Jugendlichen zur Durchsetzung seines Willens zu verhelfen. Und auch der Spruch: "sie sind zu keinem Kompromiss bereit" ist irgendwie fehl am Platze. Sie wollen nicht, dass deine Freundin Kontakt zu dir hat. Punkt. Wie könnte denn da ein für sie annehmbarer 'Kompromiss' aussehen?
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Snowflake
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Anmeldungsdatum: 04.10.2004
Beiträge: 840
Wohnort: Frankfurt a.M.

BeitragVerfasst am: 16.12.08, 14:30    Titel: Antworten mit Zitat

Na, wenn man diesen speziellen Fall nun nicht in seine Einzelteile zerlegen möchte, könnte man aufgrund der geschilderten Gewalt innerhalb der Familie durchaus die Befähigung der Eltern zur Erziehung des Kindes in Frage stellen.

Und sicherlich wäre das ein Fall, bei dem ein Kind sich mit dem Gedanken auseinandersetzen sollte, die Eltern vor Gericht zu ziehen.

Kinder und Jugendliche haben ja nun auch Rechte.
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