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Was kann einem passieren, wenn er in die e-mail-post seiner Ex-Freundin (mit dem Passwort, das sie ihm seinerzeit genannt hat und nach der Trennung nicht geändert hat) reingeht und sich evtl. Beweise für den Erhalt seiner Post holt.
1. Ist es strafbar?
2. Werden solche Beweise vor Gericht zugelassen?
Gruß
syn _________________ "Wenn die Gerechtigkeit untergeht, so hat es keinen Wert mehr, daß Menschen leben auf Erden."
Kant
"Ich weiß, dass ich nichts weiß" sokrates
geht mir auch so
(1) Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.
1. Ja.
2. Warum sollten sie nicht? _________________ Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie) Forenregeln!
die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind,
Trifft in diesem Falle nicht zu, da die Exfreundin das Passwort selbst herausgegeben, also den Zugang für ihren Exfreund entsichert hat und keine neue Sicherung gegen ihn vorgenommen hat, wie es ihr ohne weiteres möglich gewesen wäre.
Zitat:
sich evtl. Beweise für den Erhalt seiner Post holt.
Was ist damit gemeint?
Will er beweisen, dass sie seine Emails bekommen hat?
Wenn der Fall sich genau so verhält, wie hier beschrieben, sehe ich keine Probleme, dies auch zu tun. Es gehört sich nicht, anderer Leute Emails zu lesen, aber für einen, gegen den sie nicht gesichert sind, ist das so wenig strafbar wie das Lesen einer Postkarte. _________________ Grüße,
Abrazo
Nein, im Ernst.....wenn man auf das kleine Wörtchen "und" aufmerksam gemacht wird, fällt einem bei näherem Betrachten auf, dass wenn dort "oder" stehen würde, die Sachlage dann eine andere wäre.
Abrazo hat folgendes geschrieben::
Will er beweisen, dass sie seine Emails bekommen hat?
Genau so verhält es sich.
Nochmals vielen Dank.
syn _________________ "Wenn die Gerechtigkeit untergeht, so hat es keinen Wert mehr, daß Menschen leben auf Erden."
Kant
"Ich weiß, dass ich nichts weiß" sokrates
geht mir auch so
Da tut es mir sehr leid, Deine Freude trüben zu müssen.
Die Tatsache, dass der Täter das Passwort einmal bekommen hat, bezieht sich allein auf das Tatmerkmal "die nicht für ihn bestimmt sind". Dieses Merkmal ist jedoch ausschließlich im Zeitpunkt der Tatzeit zu bestimmen, es reicht nicht aus, dass der Täter früher einmal Berechtigter war (Joecks, Kommentar zum StGB § 202a Rdn. 6; Münchner Kommentar zum StGB § 202a Rdn. 18 ). Ob der Täter zur Tatzeit also noch immer Berechtigter war, ist nach den konkreten Umständen der Situation zum Tatzeitpunkt zu bestimmen. Und dass eine Ex-Freundin nach Beendigung der Beziehung noch immer gewillt ist, dass der Ex-Freund ihre Emails liest, wird sicherlich kein Gericht wirklich annehmen. Auch die Nichtänderung des Passwortes wird an dieser Auffasung nichts ändern. Die Ex-Freundin mag diesbezüglich ungeschickt gehandelt haben. Ein Strafgericht würde jedoch keinesfalls den Schluss ziehen, dies würde einer Erlaubnis zur weiteren Einsichtnahme in die privaten Emails nach Beendigung der Beziehung gleichkommen. Um dies dennoch zu begründen, müsste die Ex-Freundin als Zeugin aussagen, dass sie auch weiterhin damit einverstanden war. Dass hat auch nichts damit zu tun, dass man seine Unschuld beweisen müsste, was im Deutschen Strafrecht nicht der Fall ist, sondern beruht allein auf der von jedem Strafgericht zulässiger Weise zu treffenden Annahme, dass normaler Weise ehemalige Beziehungspartner nicht mehr damit einverstanden sind, dass der andere ihre Emails liest. Einer besonderen Manifestation dieses Willens, zB. durch Änderung des Passowortes, bedarf es daher nicht.
Das weitere Tatbestandsmerkmal "gegen unberechtigte Zugang gesondert gesichert" hat hingegen mit dem konkreten Täter garnichts zu tun, sondern ist allein objektiv dahingehend zu bestimmen, ob überhaupt eine Zugangssicherung durch zB. ein Passwort besteht. Es ist hingegen nicht erforderlich, dass die Sicherung faktisch (z.B. weil der Täter noch immer im Besitz des ihm früher gegebenen Passwortes ist) gegen den Täter wirken muss, denn dieser Umstand wird allein iRd. Begriffs "nicht für ihn bestimmt" berücksichtigt. Es reicht also, dass überhaupt eine irgendwie geartete Sicherung existiert (Münchner Kommentar zum StGB § 202a Rdn. 28 und 31 ff.).
Der Täter könnte, so die Ex-Freundin keine solche Bestätigung abgibt, höchstens argumentieren, dass er selbst davon ausging, dass sie noch damit einverstanden gewesen wäre. Das würde den Vorsatz bzgl. der fehlenden Bestimmung der Daten für ihn entfallen lassen. Ob das Gericht oder die StA im Ermittlungsverfahren das glaubt, ist aber eine andere Frage.
Der Täter könnte, so die Ex-Freundin keine solche Bestätigung abgibt, höchstens argumentieren, dass er selbst davon ausging, dass sie noch damit einverstanden gewesen wäre. Das würde den Vorsatz bzgl. der fehlenden Bestimmung der Daten für ihn entfallen lassen.
Hast Du dabei auch bedacht, dass es ihm gar nicht darum ging, die Emails seiner Ex zu lesen, sondern einzig darum, einen Beweis dafür zu erhalten, dass sie die Emails empfangen hat, die er selber geschrieben hat?
So nackt und bloß, wie von Dir dargestellt, widerspricht der Kommentar eindeutig dem Gesetzestext. Denn Tatsache ist nun mal, dass die Ex ihn nicht befugt hat, mal diese oder jene Email von ihr zu lesen, sondern ihm ihr Passwort gegeben hat.
Bei der Wertung des Kommentars kann es also einzig und allein auf das Rechtsgut ankommen, das mit diesem Paragrafen geschützt ist. Und dieses Rechtsgut ist "Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereiches". Dieses Rechtsgut ist aber gar nicht verletzt worden, weil die in Frage kommenden Emails für ihn nicht zum persönlichen Lebens- und Geheimbereich der Ex gehörten, alldieweil, er hat sie ja selber geschrieben. Was ihr persönliches Geheimnis war, war lediglich, ob sie sie empfangen hat oder nicht. Die Möglichkeit, in einem eventuellen Rechtsstreit lügen zu können, kann aber imho nicht zu den geschützten Rechtsgütern gehören.
(Nebenbei bemerkt wird diese Thematik gerade in Juristenkreisen diskutiert-)
Ob er tatsächlich den persönlichen Geheimnisbereich seiner Ex verletzt hat, indem er die zweifellos von ihr selbst geschaffene Möglichkeit auch dazu nutzte, Texte anderer Autoren als seine eigenen zu lesen, das müsste man ihm erst einmal beweisen. Und das ließe sich schwerlich anders beweisen als dadurch, dass er diese Texte in irgend einer Form für seine eigenen Interessen verwertete. Nur in diesem Fall wäre m.E. Dein Kommentar relevant, denn in diesem Falle wäre das mit diesem Paragrafen geschützte Rechtsgut eindeutig verletzt.
Wird Dich ärgern, wenn ich Dir wieder widerspreche, aber es zählen nur die Argumente, und dem Philosoph ist bekanntlich nix zu doof. _________________ Grüße,
Abrazo
1. Die Strafbarkeit entsteht bereits durch die bloße Kenntnisnahme der Daten (Fischer Kommentar zum StGB § 202a Rdn. 9). Es käme daher auch nicht darauf an, ob der Täter diese, zB. zum Zwecke der Sicherstellung, kopiert hat. Es reicht für § 202a StGB, wenn er sie gesehen hat. Denn Schutzgut des § 202a StGB ist allein der persönliche Lebens- und Intimsbereich, der somit bei jedwedem Zugriff automatisch verletzt ist (Fischer Kommentar zum StGB § 202a Rdn. 1b).
2. Aber: Gem. § 205 StGB handelt es sich um ein Antragsdelikt, so dass jedenfalls allein durch Kenntnis der Polizei oder StA noch keine Ermittlung eingeleitet werden könnte. Das geschieht nur auf ausdrücklichen Antrag des Geschädigten.
Hier äußerstenfalls § 153 StPO.
Nebenbei bemerkt, ein Kommentar ist kein Gesetzestext.
Wie auch der BGH gelegentlich sinngemäß bemerkte. _________________ Grüße,
Abrazo
...
Nebenbei bemerkt, ein Kommentar ist kein Gesetzestext.
...
Ein Kommentar hilft aber ungemein dabei, ein Gesetz auszulegen. Gerne fließen zudem die Gesetzesbegründungen in die Kommentare ein. Damit wird der Willen des Gesetzgebers berücksichtigt. Im übrigen bedient sich der BGH selbst gerne den Kommentaren und Bundestags-Drucksachen.
Ich bin jetzt zu faul, danach zu suchen, aber bei nächster Gelegenheit werde ich Dir einen Satz aus einem BGH-Urteil kopieren, in dem steht, dass der Münchner Kommentar hier nicht anzuwenden ist, denn ich erinnerre mich gut daran, genau das in einem Urteil schon mal gelesen zu haben.
Nichts gilt pauschal. Es kommt immer auf den Einzelfall an.
Oberste Überlegung ist stets, welches Rechtsgut wurde mit dieser Tat verletzt - und folgend, wurde es überhaupt verletzt. _________________ Grüße,
Abrazo
Vielleicht fällt die Beurteilung leichter, wenn wir dem hier mal den 'Normalfall' gegenüber stellen: zwei trennen sich, der Ex ändert fahrlässig nicht sein Passwort. Die Ex benutzt die gute Gelegenheit, regelmäßig seine Emails durchzuforsten, kopiert sie gar und zeigt sie ihn ihrem Bekanntenkreis weiter: guckt mal, das Schwein, hat weiter nichts im Kopf, als nach One-Night-Stands zu suchen.
Hier würde gewiss der Schutz des persönlichen Geheimbereiches, Zweck dieses Paragrafen, überwiegen.
Was jedoch nicht der Fall ist, wenn einer seine eigene, von ihm selbst verfasste Email kopiert, um die Ex in einem eventuellen Rechtsstreit der Lüge überführen zu können. _________________ Grüße,
Abrazo
...
In diesem Fall schreiben Richter des BGH sogar den Münchner Kommentar.
...
... ganz schön clever, die Damen(?) und Herren des BGHs.
Naja, es bringt vor allem ne ordentliche Stange Geld. Ich habe damals noch als Wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Uni an Art. 142 GG des Bonner Grundgesetzkommentars mitgeschrieben und dabei auch erfahren, was meine Professorin am Ende dafür bekommen hat .....lohnt sich (bei mir bliebs leider beim BAT-Gehalt ).
Und außerdem kann man als BGH-Richter so sein eigenes Urteil schön durch Fundstellen begründen, die man selbst geschrieben hat, ist ja auch ganz praktisch (umgekehrt käme man natürlich in erhebliche Erklärungsnot, würde man in einer Entscheidung davon abweichen).
Gruß
Dea
Zuletzt bearbeitet von cmd.dea am 28.09.08, 10:00, insgesamt 1-mal bearbeitet
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