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Höhe der Minderung bei unbehebbarem Mangel

 
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Gerald77
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 02.10.2008
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 02.10.08, 07:42    Titel: Höhe der Minderung bei unbehebbarem Mangel Antworten mit Zitat

A (Unternehmer) hat für B (Unternehmer) Fußboden verlegt. Nun hat der Fußboden einen unbehebbaren Mangel (hat Fugen, obwohl er keine haben dürfte). Es ist daher der Werklohn (immerhin 1 Mio € - große Halle) angemessen zu mindern. Wie hoch ist diese Minderung? Gibts hier nach deutrscher Rechtslage fixe Prozentsätze (mir wurde nämlich so berichtet; ich kanns mir aber nicht vorstellen)? Nach österreichischer Judikatur siehts so aus, dass anhand der "relativen Berechnungsmethode" im jeweiligen Einzelfall die konkrete Minderung berechnet wird.

Wie ist dir Rechtslage in Deutschland? Danke u lg
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0Klaus
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2595

BeitragVerfasst am: 02.10.08, 20:26    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

zweckmäßigerweise könnte man die Fliesen entfernen und neu verlegen lassen, da dies kein unerheblicher Mangel ist (meiner Meinung nach zumindest).

Alternativ berechnet sich die Minderung danach:

http://www.autokauf-und-recht.de/node/353
(steht dort für Autokauf gilt aber allgemein)

Ich kann mir sonst nicht vorstellen wie man den Wert mindern soll.

Ich würde einen Vergleich anbieten und pauschal die Hälfte oder mehr als Minderung verlangen. Wenn die Gegenseite nicht annimmt würde ich Neuverlegung verlangen. Dadurch ist die Gegenseiite gezwungen auf den Vergleich einzugehen, da diese sonst nochmals die gesamten Kosten hätte.
_________________
mfg
Klaus
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RES
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Anmeldungsdatum: 29.09.2007
Beiträge: 41

BeitragVerfasst am: 03.10.08, 18:05    Titel: Antworten mit Zitat

Bei behebbaren Mängeln bemißt sich der Minderwert grds nach den Kosten einer Nachbesserung.

Bei einer Unmöglichkeit der Nachbesserung wird der Minderwert mit der Zielbaummethode (-> Google) ermittelt.

MFG
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0Klaus
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2595

BeitragVerfasst am: 03.10.08, 19:33    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

da hier die die Nachbesserung wohl darin besteht, dass alle Fliesen herausgenommen und neu verlegt werden müssen, dürften die Nachbesserungskosten die Baukosten überschreiten. Da jedoch meines Erachtens grobe Fahrlässigkeit auf Seiten der Baufirma vorliegt, kann sich diese nicht auf Unzumutbarkeit berufen. Insoweit ist der Mangel auch behebbar. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, da von einem Unternehmen erwartet werden kann, dass es weiß wie die Fliesen zu verlegen sind.

Eine Minderung ist mE zB dann denkbar, wenn mal eine Fliese zerbrochen ist, wo sowieso ein Gegenstand draufstehen soll, nicht jedoch wenn das gesamte Werk vom bestellten abweicht oder in seiner Gesamtheit nicht den anerkannten Baugrundsätzen entspricht.

ich habe mich mal zur Zielbaum-Methode informiert. Meines Erachtens sind hier sehr viele subjektive Faktoren zu berücksichtigen.
_________________
mfg
Klaus
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