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Verfasst am: 02.10.08, 07:42 Titel: Höhe der Minderung bei unbehebbarem Mangel
A (Unternehmer) hat für B (Unternehmer) Fußboden verlegt. Nun hat der Fußboden einen unbehebbaren Mangel (hat Fugen, obwohl er keine haben dürfte). Es ist daher der Werklohn (immerhin 1 Mio € - große Halle) angemessen zu mindern. Wie hoch ist diese Minderung? Gibts hier nach deutrscher Rechtslage fixe Prozentsätze (mir wurde nämlich so berichtet; ich kanns mir aber nicht vorstellen)? Nach österreichischer Judikatur siehts so aus, dass anhand der "relativen Berechnungsmethode" im jeweiligen Einzelfall die konkrete Minderung berechnet wird.
Ich kann mir sonst nicht vorstellen wie man den Wert mindern soll.
Ich würde einen Vergleich anbieten und pauschal die Hälfte oder mehr als Minderung verlangen. Wenn die Gegenseite nicht annimmt würde ich Neuverlegung verlangen. Dadurch ist die Gegenseiite gezwungen auf den Vergleich einzugehen, da diese sonst nochmals die gesamten Kosten hätte. _________________ mfg
Klaus
da hier die die Nachbesserung wohl darin besteht, dass alle Fliesen herausgenommen und neu verlegt werden müssen, dürften die Nachbesserungskosten die Baukosten überschreiten. Da jedoch meines Erachtens grobe Fahrlässigkeit auf Seiten der Baufirma vorliegt, kann sich diese nicht auf Unzumutbarkeit berufen. Insoweit ist der Mangel auch behebbar. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, da von einem Unternehmen erwartet werden kann, dass es weiß wie die Fliesen zu verlegen sind.
Eine Minderung ist mE zB dann denkbar, wenn mal eine Fliese zerbrochen ist, wo sowieso ein Gegenstand draufstehen soll, nicht jedoch wenn das gesamte Werk vom bestellten abweicht oder in seiner Gesamtheit nicht den anerkannten Baugrundsätzen entspricht.
ich habe mich mal zur Zielbaum-Methode informiert. Meines Erachtens sind hier sehr viele subjektive Faktoren zu berücksichtigen. _________________ mfg
Klaus
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