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Frage zur Arbeitserlaubnis Rümänischer Staatsangehörigen !!!

 
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Momo
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.01.2005
Beiträge: 47
Wohnort: Aschaffenburg

BeitragVerfasst am: 05.10.08, 23:05    Titel: Frage zur Arbeitserlaubnis Rümänischer Staatsangehörigen !!! Antworten mit Zitat

Sehr geehrtes Forum Team,

Welche Voraussetzungen muss ein Rumänischer Staatsangehöriger erfüllen um eine Arbeitserlaubnis in Deutschland zu erwerben ??
Eine Arbeitgeber steht zur Verfügung.

Vielen Dank im vorraus
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Der Jimi
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 29.05.2007
Beiträge: 302

BeitragVerfasst am: 06.10.08, 10:54    Titel: Antworten mit Zitat

Moin,

für eine solch allgemein gehaltene Frage kann man kaum eine abschliessende Antwort definieren.

Ein paar mehr Infos werden schon benötigt zur Antwort.

- handelt es sich um eine qualifizierte Tätigkeit oder um eine Helferstelle?
- lebt die betreffende Person schon in Deutschland, wenn ja - wie lange?
- liegt evtl. ein abgeschlossenes Studium vor?

Das wäre der Anfang.
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Momo
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.01.2005
Beiträge: 47
Wohnort: Aschaffenburg

BeitragVerfasst am: 06.10.08, 13:24    Titel: Arbeitsgenehmigung Rumänischer Staatsangöriger Antworten mit Zitat

Vielen Dank erstmal für die zügige Antwort.
Die betreffende Person lebt schon seit ca. 2 Monaten in Deutschland und ist hier auch in der zustänigen Behörde gemeldet. Welche Voraussetzungen werden erwartet um eine Arbeitserlaubniss zu erlangen, da die betreffenden Person in Aussicht hat eine Vollzeitstelle in Anspruch zu nehmen und in Zukunft auch hier leben will da ihr Partner auch seinen Wohnsitz in Deutschland hat ???
Weil bevor man keine Arbeitserlaubniss besitzt kann man ja schlecht einer Arbeit nachgehen bzw. in Arbeitsbeschäftigung sein, das wäre dann doch bestimmt nicht erlaubt oder wie muss man in diesem Fall vorgehen ??
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Der Jimi
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 29.05.2007
Beiträge: 302

BeitragVerfasst am: 06.10.08, 14:15    Titel: Antworten mit Zitat

Solange kein Anspruch auf eine Arbeitsberechtigung-EU besteht (durch langjährigem Aufenthalt, Familienstand, Vorbeschäftigungszeiten etc.), kann ggfs. nur eine arbeitsplatzbezogene Arbeitserlaubnis-EU erteilt werden.

Solange der gewöhnliche Aufenthalt noch nicht im Bundesgebiet besteht, ist die Erteilung einer Arbeitserlaubnis-EU nur in den Ausnahmefällen der Beschäftigungsverordnung bzw. Anwerbestoppausnahme-Verordnung sowie des § 39 (6) AufenthG möglich.

Definiert wird der gewöhnliche Aufenthalt hier i.d.R. über eine mindestens dreimonatige Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet. Nach diesen drei Monaten kann theoretisch für jede Tätigkeit eine Arbeitserlaubnis erteilt werden.

Es ist auch tatsächlich so, dass erst ein einstellungsbereiter Arbeitgeber vorhanden sein muss, und dann erst die Arbeitserlaubnis-EU beantragt werden kann. Die Beschäftigung darf allerdings erst aufgenommen werden, wenn die Genehmigung vorliegt.

Sofern nicht besondere Umstände vorliegen (Hochschulabsolventen etc.) kann eine Arbeitserlaubnis-EU nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 39 AufenthG erfüllt werden. Dies betrifft zum einen angemessene Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie die Voraussetzungen, dass auf den Arbeitsplatz keine deutschen oder anderweitig bevorrechtigten Bewerber vermittelt werden können.

Das sind die groben Eckpunkte. Je nach Einzelfall kann es jedoch große Abweichungen geben!

Gruss,
J.
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