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reviman
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 02.10.2008
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 02.10.08, 13:06    Titel: Masterstudium Antworten mit Zitat

Als unterhaltspflichtiger Vater habe ich folgendes Problem:

Mein Sohn beendet bald sein Bachelor Studium nach 10 Semestern und ich war bisher der Meinung dass er damit einen berufsqualifizierenden Abschluss hat und ich somit keinen Unterhalt mehr zahlen muss.
Da er jedoch weiterstudieren möchte (Master) ergibt sich jetzt das Problem dass ihm bei der BaFöG-Stelle seiner Uni mitgeteilt wurde, dass für ein Masterstudium kein BaFöG mehr gezahlt wird, da er ja einen Berufsabschluss hat. Für das weitere Studium könnte er ja weiterhin Unterhalt beanspruchen.
Kommt nun die volle Breitseite der Unterhaltszahlungen weiter auf mich zu?
Da das Kindergeld auch entfällt und meine Ex sich an den Unterhaltszahlungen lt. Gerichtsurteil nicht beteiligen muss habe ich nun Beratungsbedarf. Weiterhin stelle ich die Frage ob es eine Höchstgrenze an zu finanzierenden Semestern gibt.

zu meinem Beitrag kann ich noch ergänzend mitteilen dass mein Sohn sich nun entschlossen hat einen Anwalt einzuschalten um den Unterhalt für sein Masterstudium zu erstreiten.
Da es ein Gerichtsurteil gibt aufgrund dessen ich z.Z. noch alleine den Unterhalt bezahle, stellt sich die Frage wie ich mit diesem vollstreckbaren Titel umgehe.
Da dieses Urteil 5 Jahre alt ist würde ich gerne für den Fall der Fälle eine neue Unterhaltsberechnung mit Beteilung meiner Ex und evtl. BaFöG-Beträgen meines Sohnes durchführen lassen.
Ist für diese Aktionen zwingend anwaltliche Hilfe nötig oder kann ich das in Eigenregie bewerkstelligen?
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ThoT
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.01.2006
Beiträge: 848

BeitragVerfasst am: 02.10.08, 16:38    Titel: Antworten mit Zitat

Die Frage, ob Sie die Sache in Eigenregie regeln können, wird Ihnen hier im Forum nicht beantwortet werden können.
Allerdings scheint ja ein gewisser Beratungsbedarf zu bestehen, sonst würden Sie Ihre Frage ja auch nicht in dieses Forum einbringen.
Das recht.de-Forum kann und darf allerdings nicht die Funktion eines Anwalts übernehmen. Daher darf hier auch nicht konkrete Rechtsberatung in einem Einzelfall wie dem von Ihnen geschilderten erfolgen.
Lesen Sie dazu bitte die recht.de-Knigge (http://www.recht.de/index.php?option=com_content&task=view&id=35&Itemid=132) und formulieren Sie ihren Beitrag ggf. entsprechend um, damit abstrakt über das Thema diskutiert werden kann
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