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Folgender Fall:
A ist vor kurzem ein ganz blöder Fehler beim Einstellen einer Auktion unterlaufen.
Hintergrund:
A stellte zwei Tickets bei einem Auktionshaus zum Verkauf ein. Als A beim ausfüllen des Verkaufsformular bei der Option "Menge" war, gab A die Zahl 2 ein, weil A ja zwei Tickets hatte.
Was A aber nicht wußte, ist, dass mit Menge nicht die Anzahl der Artikel gemeint ist, sondern die Anzahl der Auktionen.
Und somit "dachte" das System A will 2 x 2 Tickets verkaufen.
Und dann mußte es so kommen wie es kommen mußte. Es waren zwei Leute die A's Karten für 30,14 euro (beide Karten zusammen)ersteigert hatten.
A bot noch am gleichen Abend beiden Käufern an, jeweils nur eine Karte und eine Preissenkung von 30%.
Einer hat sich sofort gemeldet und lehnte natürlich ab.
Da aber das Spiel schon 5 Tage später war, und dazwischen noch ein Feiertag lag, mußte A die Karten, damit sie rechtzeitig ankommen, schon am nächsten Tag abschicken. A konnte leider die Karten nicht eher verkaufen, weil A mit ihrem Mann selbst zu den Spiel fahren wollten aber der Mann überraschend arbeiten mußte, obwohl er frei gehabt hätte. Deshalb war alles so kurzfristig.
Und somit schickte A die Karten an den Käufer der sich noch am gleichen Abend gemeldet hatte.
Einen Tag später meldete sich der andere Käufer und war natürlich ziemlich sauer. A hatte sich schon im Vorfeld zig mal bei beiden Käufern entschuldigt und die Sache erklärt.
Jedenfalls schrieb der andere Käufer, dass er noch zwei andere Karten, für das gleiche Spiel, bei einem anderen Verkäufer ersteigert hätte. Da hätte er aber 39 euro für eine Karte bezahlt, sprich; zusammen 78 euro.
Jetzt verlangt er von A, dass A ihm die Differenzsumme, ca. 48 euro, erstattet.
Ist das rechtens? Was kann A tun? _________________ Wenn du zählen kannst, dann zähl auf dich !
http://www.pseudo-memories.de/index.html
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Jetzt verlangt er von A, dass A ihm die Differenzsumme, ca. 48 euro, erstattet.
Ist das rechtens? Was kann A tun?
Wenn ich mir den § 823 BGB und § 122 BGB anschaue, dann könnte eine Schadensersatzpflicht bestehen (siehe auch Fahrlässigkeit). 48,- € sind zwar eine Menge Geld, aber mir wäre eine gerichtliche Auseinandersetzung mit ungewissem Ausgang zu unsicher und die Kostensteigerung nicht kalkulierbar.
Unwahrscheinlich, daß dem Auktionshaus eine Mitschuld angelastet werden kann.
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