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A besitzt zwei aneinander grenzende Grundstücke lt. Bebauungsplan Fläche für Landwirtschaft.
Auf einem Grundstück steht seit 1956 ein Einfamilienhaus.
Unter welchen voraussetzungen kann das zweite grundstück mit einem einfamilienhaus bebaut werden?
Lt. Bauamt nur wenn der eigentümer Landwirt ist ein einfamilienhaus könnte dann als Altenteil gelten.
Wie ist dort die rechtslage?
Wenn das bestehende Gebäude ohne irgendwelche Einschränkungen als Wohnhaus genehmigt sein sollte, umfasst der Bestandsschutz auch die uneingeschränkte Wohnnutzung unabhängig davon, was in einem später in Kraft getretenen Bebauungsplan festgesetzt ist. Wenn dieser Bebauungsplan keine spezielleren Festsetzungen als "Fläche für die Landwirtschaft" trifft, dürfte es nahe liegen, sich bei der Zulässigkeit weiterer Wohnnutzung an der Rechtsprechung zu § 35, Abs 1, Ziffer 1 des Baugesetzbuches zu orientieren. _________________ Erich Bauer
http://www.rechtsbeistand-bauer.de/
Zunächst danke für die antwort,
leider bin ich nicht in der lage das geschriebene zu verstehen.
2 Grundstücke nebeneinander.
Ein babautes (Einfamilienhaus)
Ein unbebautes.
Das unbebaute soll mit einem Einfamilienhaus bebaut werden.
Wie der Flächennutzungsplan in den 50 ern war entzieht sich meiner kenntniss.
Im aktuellen Flächennutzungsplan liegen beide Grundstücke in einem gebiet für Landwirtschaft.
Laut Bauamt dürften dort nur Gebäude für die Landwirtschaftliche nutzung neu gebaut werden.
Ein in der Nachbarschaft neu gebautes Einfamilienhaus ist als Altenteil genemigt worden
Ist es zulässig das dort nur Personen bauen dürfen welche dem Beruf des Landwirtes nachgehen und so aus einem Wohnhaus ein Altenteil werden lassen?
Wir wissen jetzt also, dass es sich nicht um die Festsetzung eines Bebauungsplanes handelt, sondern um die Darstellung eines Flächennutzungsplanes. Unabhängig davon liegen die Grundstücke offenbar im Außenbereich, so dass nur solches Wohnen zulässig ist, das einem landwirtschaftlichen Betrieb dient. Das ist ggf. bei einem Altenteilerhaus der Fall.
Wenn der Fragesteller mit den Auskünften der Baugenehmigungsbehörde nicht klar kommt, ist eine Beratung durch einen Baurechtskundigen anzuraten. _________________ Erich Bauer
http://www.rechtsbeistand-bauer.de/
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