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stellen wir und mal folgenden fiktiven Sachverhalt vor:
Person A und B sind ein Ehepaar im alter von 80 Jahren und besitzen ein Haus.
Person A hat Demenz und ist nicht mehr Gechäftsfähig.
Person B ist Alkoholiker und nun bald auch Pflegebedürftig.
Nun sind Person A und B für die erste Zeit in einem Kurzzeitpflegeheim untergebracht um
erstmal alle Probleme aus der Welt zu schaffen.
Der Sohn von Person A und B , nennen wir ihn Person C (ist das einzige Kind)
kümmert sich um seine Eltern hat aber keine Vormundschaft von Person A, sondern nur von Person B.
Nun will vermutlich ein "Pfleger oder Richter" das Haus von Person A und B veräußern um die späteren evtl. kosten zu decken.
Person A und B stehen beide im Grundbuch und wollen natürlich nicht das dies passiert.
Kann Person C eine veräußerung verhindern sodass das Haus gerettet werden oder auf sich übertragen werden kann ?
Ich wüde mich über eine Aufklärung sehr freuen.
Hat Person B ein Recht das Haus ohne eine Einwilligung von Person A (da nicht diese nicht mehr zurechnungsfähig ist ), das Haus zu veräußern ?
B kann das Haus nicht verkaufen, das kann dessen Betreuer (also C) (mit Zustimmung des Vormundschaftsgerichts). Es kann nur der Anteil von B verkauft werden.
Wie ich schon geschrieben habe, muss für A auch ein Betreuer bestellt werden, da er nicht mehr geschäftsfähig ist und somit keinen Kaufvertrag mehr unterschreiben kann/darf.
Zitat:
Wenn Person C das Haus kauft, an welcher Person oder Institut wird das Geld gehen ?
Bleibt das Geld bei Person A und B ?
Das Geld geht an A und B.
@Edelmieter
Könnte auch ins Betreuungsrecht passen.
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 04.10.08, 22:16 Titel:
Solange die Kosten für die Unterkunft und die Pflege der Eltern in dem Kurzzeitpflegeheim gezahlt werden und die Eltern keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen, ist wohl nicht zu befürchten, dass irgendjemand beabsichtigen könnte, das Haus der Eltern zu veräußern.
Eine Übertragung des Hauses der Eltern auf den Sohn ist wohl nicht möglich, wenn der Vater geschäftunfähig ist. Wenn der Sohn das Haus erwerben möchte, müsste für den Vater und möglicherweise auch für die Mutter vom Vormundschaftsgericht ein Betreuer bestellt werden.
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