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Wie ist der Fall eigentlich zu betrachten, wenn A die Flasche, die natürlich total aus Versehen auf der Motorhaube gelandet ist und die man ja ansonsten bedenkenlos ins Gebüsch werfen kann, nicht auf das Auto geflogen wäre, sondern einen zufällig vorübergehenden Passanten getroffen hätte und diesen schwerstverletzt hätte? Oder wenn ein Lastwagenfahrer, der hochexplosive Stoffe geladen hat, die Flasche auf die Windschutzscheibe bekommen hätte, der Fahrer sich aber leider so dermaßen erschreckt hätte, dass der Lastzug umkippt und die ganz Straße abbrennt? Würde man sich dann auch über € 400,00 streiten?
Macht es eigentlich einen Unterschied ob die Flasche die Motorhaube eines 17-Jahre-alten Kleinwagens trifft oder diejenige eines niegelnagelneuen Luxusautomobils der absoluten Oberpremiumklasse? Muss man das nicht auch in die Überlegungen zur Zahlung von 400,00 bis 500,00 € einbeziehen?
Wie ist der Fall eigentlich zu betrachten, wenn A die Flasche, die natürlich total aus Versehen auf der Motorhaube gelandet ist und die man ja ansonsten bedenkenlos ins Gebüsch werfen kann, nicht auf das Auto geflogen wäre, sondern einen zufällig vorübergehenden Passanten getroffen hätte und diesen schwerstverletzt hätte? Oder wenn ein Lastwagenfahrer, der hochexplosive Stoffe geladen hat, die Flasche auf die Windschutzscheibe bekommen hätte, der Fahrer sich aber leider so dermaßen erschreckt hätte, dass der Lastzug umkippt und die ganz Straße abbrennt? Würde man sich dann auch über € 400,00 streiten?
Macht es eigentlich einen Unterschied ob die Flasche die Motorhaube eines 17-Jahre-alten Kleinwagens trifft oder diejenige eines niegelnagelneuen Luxusautomobils der absoluten Oberpremiumklasse? Muss man das nicht auch in die Überlegungen zur Zahlung von 400,00 bis 500,00 € einbeziehen?
Wiso 400,00 EUR? Die ergeben sich doch im Ausgangsfall aus dem konkret eingetretenen Schaden. In den genannten Fällen würden ja andere Beschädigungen eintreten, so dass man sich natürlich um andere Beträge streiten würde.
Aufgrund der Tatsache, dass ich meine Schuld natürlich einsehe, habe ich dem Unfallgeschädigten privat am 13.Oktober den Betrag aus dem Kostenvoranschlag überwiesen und ihn gleichzeitig darum gebeten, mir nach der Reperatur eine Rechnungskopie zuzuschicken, da sich der tatsächliche Betrag natürlich auch vom Kostenvoranschlag unterscheiden könnte.
Nach 3 Wochen habe ich immernoch keine Rechnungskopie erhalten, so dass ich den Unfallgeschädigten nochmals persönlich angerufen habe um den aktuellen Stand abzufragen. Dabei stellte sich heraus, dass sich der Wagen immernoch im gleichen Zustand befindet. Darüberhinaus könne er mir auch nicht sagen, wann er ihn reparieren wird oder ob er ihn sogar verkaufen würde.
Nun meine Frage: Der Betrag ist explizit für die Schadensregulierung vorgesehen und nicht für seine private Tasche, da man diese Delle auf seiner Motorhaube selbst bei einem Verkauf nur sehr schwer sehen würde und somit gar nicht entdeckt werden würde oder nicht in dem Ausmass wie eine komplette Motorhaubenlackierung zu Buche schlagen würde. Ich fühle mich sehr betrogen und würde gerne wissen, was ich dagegen tun könnte, damit auch ich als Schädiger rechtens behandelt werde.
Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
Verfasst am: 02.11.08, 23:07 Titel:
Unter Beachtung der Forenregeln ganz allgemein:
Herzilein hat folgendes geschrieben::
würde gerne wissen, was ich dagegen tun könnte
Nichts (also, man kann natürlich Briefe schreiben und Anwalt einschalten und klagen usw. - das dürfte aber genau den selben Effekt haben wie von-einem-Bein-aufs-andere-springen: keinen).
Herzilein hat folgendes geschrieben::
damit auch ich als Schädiger rechtens behandelt werde.
Der Schädiger hat dem Geschädigten den Schaden zu ersetzen - das ist geschehen, diese Behandlung des Schädigers ist rechtens, damit ist der Drops gelutscht. _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
was Biber gessagt hat, ist vollkommen richtig. Der Geschädigte kann allein basierend auf dem Gutachten oder Kostenvoranschlag fiktiv abrechnen, er hat keinerlei Verpflichtung, die Reparatur auch durchzuführen. Entscheidend im Schadensrecht ist allein, dass bei dem Geschädigten ein Schaden in Höhe X eingetreten ist. Dieser wird durch Zahlung eines Geldbetrags, in Höhe der Summe, die erforderlich ist für die Reparatur, erstattet. Was der Geschädigte mit dem Geld anfängt, ist seine Sache. Er kann den Schaden reparieren oder auch belassen und sich mit dem Geld was schönes kaufen. Eine fiktive Abrechnung ist vollkommen zulässig. Der Schädiger könnte, das hatten wir hier bereits mehrfach, lediglich den Kostenvoranschlag anzweifeln, bzw. dem Geschädigten eine Werkstatt in zumutbarer Nähe nachweisen, die den Schaden billiger aber gleichwertig repariert. Dann könnte der Geschädigte auch fiktiv nur in dieser Höhe abrechnen.
Verfasst am: 03.11.08, 19:50 Titel: @Biber und Dea
Sollte der Geschädigte G auch die Mehrwertsteuer von der Verursacherin V erhalten haben, ohne die Motorhaube zu reparieren, so ist er verpflichtet, die Mehrwertsteuer, immerhin 19% der Schadenssumme, der Verursacherin zurückzuerstatten, wenn er nicht gedenkt, den Schaden beheben zu lassen. Das gleiche gilt, wenn der G der V unmissverständlich mitteilt, er werde niemals im Leben die Beule ausbeulen lassen. Die Mehrwertsteuer kann G nur dann von V verlangen, wenn sie tatsächlich angefallen ist. Das kann schön in § 249 Absatz 2 Satz 2 BGB nachgelesen werden. Die Aussage von Herrn Biber gestern um 23:07 Uhr - sorry, sorry, sorry für die Kritik am Moderator - halte ich ansonsten nicht für besonders gelungen.
Verfasst am: 05.11.08, 23:13 Titel: Re: @Biber und Dea
Herzog, Jörg hat folgendes geschrieben::
Sollte der Geschädigte G auch die Mehrwertsteuer von der Verursacherin V erhalten haben, ohne die Motorhaube zu reparieren, so ist er verpflichtet, die Mehrwertsteuer, immerhin 19% der Schadenssumme, der Verursacherin zurückzuerstatten, wenn er nicht gedenkt, den Schaden beheben zu lassen. Das gleiche gilt, wenn der G der V unmissverständlich mitteilt, er werde niemals im Leben die Beule ausbeulen lassen. Die Mehrwertsteuer kann G nur dann von V verlangen, wenn sie tatsächlich angefallen ist. Das kann schön in § 249 Absatz 2 Satz 2 BGB nachgelesen werden. Die Aussage von Herrn Biber gestern um 23:07 Uhr - sorry, sorry, sorry für die Kritik am Moderator - halte ich ansonsten nicht für besonders gelungen.
Vielen Dank für den kompetenten Ratschlag. Sollte V also erfahren, dass G den Wagen verkauft hat, wäre eine MwSt-Rückerstattung legitim und anwaltlich sogar verteidigbar. Nur wird es sehr schwer, wenn G eine Reperatur immer weiter hinaus schiebt. Gibt es dafür vielleicht eine Rechtsprechung bzgl. Zeitablauf einer Reperatur?
Es mag sich bei dem Schaden um einen kaum Sichtbaren handeln. Bedenken Sie jedoch, dass bereits zur Behebund des kleinsten Kratzers eine Lackierung notwendig ist. Da keine einzelnen Stellen lackiert werden können (denn dies führt zu farblichen unterschieden), wird im Regelfall das komplette Autoteil abmontiert, lackiert, und wieder angebracht. 400-500€ für das Lackieren einer Motorhaube sind dabei zwar viel, aber bewegen sich noch im vorstellbaren Rahmen.
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