Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Welche Voraussetzungen müssen allgemein erfüllt sein, damit ein Freiheitsberauber dem Freiheitsberaubten Schmerzensgeld für die Freiheitsberaubung zahlen muss? _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
Derjenige, der die Freiheit beraubt, muss dem Anderen die Freiheit entziehen. Das ist bekanntlich strafbar zum einen und zivilrechtlich bzw. schadensrechtlich bedeutsam zum anderen. Derjenige, der die Freiheit entzieht, muss, wenn er "was auf Tasche hat", immateriellen Schadenersatz in Form von Schmerzensgeld leisten. Wenn er "nix auf Tasche" hat, kassiert er einen Titel, aus dem leider nicht erfolgreich vollstreckt werden kann. Meistens ist es so, dass die Geiselnehmer irgendwie oft "was klamm in der Tasche" sind, sorry, aber so ist es nunmal leider.
Das mit dem Schmerzensgeld ist schon mehrfach entschieden worden. Je nach Grad der Freiheitsentziehung gibt´s unterschiedliche Sätze, is irgendwie auch klar, für einen Tag Einschließen gibt´s nicht so viel wie für drei Monate Wegschließen. Eine Übersicht findet sich in "Schmerzensgeldbeträge 2008, 26. Auflage, Bonn 2008, (Wortsperre: Firmename)-Verlag, Autoren: Hacks/Ring/Böhm".
Wir betrachten eine einfache Freiheitsberaubung (keine Geiselnahme oder so) und betrachten nur zivilrechtliche Ansprüche auf Schmerzensgeld.
1) Gibt es einen § dafür als Anspruchsgrundlage?
2) Welche Entscheidungen sind das? Wenn sie im Internet zu lesen sind, wäre ich für Aktenzeichen o.ä. dankbar.
3) Ist Schmerzensgeld wegen Freiheitsberaubung dasselbe wie Ersatz eines immateriellen Schadens i.S.d. § 253 BGB? _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
2) In Deinem Beitrag von heute 13 Uhr stehen keine Aktenzeichen. Vielleicht liegt das an einer Wortsperre. Lediglich über Google habe ich nun doch einen Urteil gefunden, wessen Text mir leider anscheinend nicht zugänglich ist: AG Osnabrück Az 40 C 26/88. Schmerzensgeld 125€ für eine einstündige rechtswidrige Freiheitsberaubung.
3)
§ 253 (2) BGB hat folgendes geschrieben::
Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
Kein Wort über Schmerzensgeld. Aber ich vermute, dass dasselbe gemeint ist. _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.