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Wir haben eine Doppelhaushälfte gekauft.
Notarvertrag wurde am 25.07.2008 unterschrieben.
Als Zahlungtermin wurde der 27.08.2008 in den Kaufvertrag aufgenommen.
Das Haus stand seit einem halben Jahr leer und wir haben mit den Eigentümern vereinbart schon den Schlüssel zu bekommen um zu renovieren, auszumessen u.s.w.
Das haben wir ohne Notar mündlich besprochen.
Dafür haben wir vor Kaufpreisfälligkeit 20.000 € unseres Eigenkapitals auf das Notaranderkonto überwiesen. Praktisch als Schlüsselpfand.
Zwei Banken haben die Restsumme finanziert. Durch fehlende Unterlagen kam es zu einer Verzögerung der Auszahlung.
Den Noch-Eigentümer habe ich über den jeweiligen Zahlungsvorgang telefonisch informiert.
Das hat ihn nicht sehr interessiert sondern die Stimmung wurde ziemlich kühl.
Das zum Fälligkeitstag schon 90% der Gesamtsumme bezahlt waren und noch eine Bank auf Unterlagen wartete, dafür hatte er kein Verständniss.
Da wir schon Handwerkertermine gemacht hatten, kam es zu folgendem Ereigniss.
Wir liessen morgens die Handwerker ins Haus zum Parkettschleifen.
Am Nachmittag tauchte der Noch-Eigentümer auf und forderte die Handwerker auf, sofort das Haus zu verlassen. Während die Arbeiter alle Maschinen und Geräte auf dem Haus trugen, hat er den Zylinder ausgetaucht. Da wir nicht vor Ort waren, wurden wir erst am Abend durch die Handwerkerfirma informiert.
Eine Woche später fand dann die Hausübergabe statt, sehr sachlich und ohne über den Rausschmiss der Handwerker zu sprechen.
Die Parkettschleifer mussten nun noch einmal kommen um die Arbeit fertigzustellen.
Dadurch sind Mehrkosten von 450€ entstanden.
Ein Anfruf vom Noch-Eigentümer, er hätte bedenken wegen der verspäteten/nicht vollständigen Zahlung hätte ausgereicht und er hätte den Schlüssel sofort wieder bekommen.
Ohne seine Zustimmung hätten wir auch keine Handwerker ins Haus gelassen.
Darüber gibt es aber keine schriftliche Vereinbarung.
Wie ist nun die Rechtslage ?
Können wir den Ex-Eigentümer für diese Mehrkosten in Regress nehmen ?
Wer zu diesem Zeitpunkt Eigentümer ist; der hat das Sagen!
Der Wechsel von einem zum anderen Eigentümer ist die Grundbucheintragung.
Die Besitzübergabe wird doch im Kaufvertrag festgeschrieben, und das ist auch der maßgebliche Zeitpunkt über Rechte und Pflichten.
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