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Geschwindigkeitsübertretung im wiederholtem Fall

 
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halbermoos
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 31.01.2009
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 01.02.09, 06:48    Titel: Geschwindigkeitsübertretung im wiederholtem Fall Antworten mit Zitat

Guten Tag,

ich möchte Sie um Gedankenstütze bitten bei folgendem Problem:

Autofahrer A erhält am 26.10.2008 für deutlich überhöhte Geschwindigkeit außerhalb der Ortschaft ein Bußgeld von ca. 85€ und drei Punkte. Etwas mehr als ein Jahr später, wird er erneut mit überhöhter Geschwindigkeit innerhalb einer geschlossenen Ortschaft gestellt. Ein Punkt und wegen Eintrag im Verkehrszentralregister erhöhte Geldbuße und Androhung von Fahrverbot bei erneutem Verstoß.

Die Frage ist, ob der Eintrag nicht innerhalb eines Jahres gelöscht sein muss und inwiefern, bei der Festlegung der Strafe ein Ermessenspielraum des Beamten, der Beamtin genutzt ist, der in diesem Fall zu ungunsten des Fahrers A ausgelegt wird.

Betroffene Paragraphen sind in beiden Fällen:
49 StVo, 24 StVg, 11.3.4 BKat und im ersteren 41 Abs.2, im letzteren 3 Abs. 3 .

Zuständigkeit hat in beiden Fällen das Bayrische Verkehrsverwaltungsamt.

Vielen Dank.
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Obermotzbruder
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.09.2005
Beiträge: 3164
Wohnort: In Deutschland. Und das ist gut so.

BeitragVerfasst am: 01.02.09, 07:54    Titel: Antworten mit Zitat

Geschockt Den 26.10.2009 haben wir doch noch gar nicht?
_________________
Jeden Tag kommt ein neuer Dummer am Bahnhof an, man muss ihn nur abholen.
Dummheit ist auch eine natürliche Begabung (Wilhelm Busch)
Demokratie ist eine Einrichtung, die es den Menschen gestattet, frei zu entscheiden, wer an allem schuld sein soll.
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Jens L
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 10.11.2005
Beiträge: 2419
Wohnort: Kiel

BeitragVerfasst am: 01.02.09, 08:30    Titel: Antworten mit Zitat

halbermoos hat folgendes geschrieben::
Die Frage ist, ob der Eintrag nicht innerhalb eines Jahres gelöscht sein muss

Nein. Die Tilgungsfrist für Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten beträgt zwei Jahre (§29 Abs. 1 StVG), gelöscht wird der Eintrag erst nach Ablauf der Überliegefrist (§29 Abs. 7 StVG).

halbermoos hat folgendes geschrieben::
und inwiefern, bei der Festlegung der Strafe ein Ermessenspielraum des Beamten, der Beamtin genutzt ist, der in diesem Fall zu ungunsten des Fahrers A ausgelegt wird.

Die Frage verstehe ich nicht so wirklich Verlegen
_________________
Cicero hat folgendes geschrieben::
Zutreffende Rechtsmeinungen erkennt man daran, dass sie von Cicero geteilt werden.
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halbermoos
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 31.01.2009
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 02.02.09, 23:29    Titel: Was wirklich gemeint war. Antworten mit Zitat

Es war 2007 gemeint...sorry.


Ich kenne die Paragraphen nicht.
War der Meinung etwas Anderes
in Erinnerung gehabt zu haben.
Zeiten für die Tilgung und Bußgeld
sind dann so in Ordnung.
Kann und werde ich mit Leben.

Danke Ihnen für Ihre Zeit.

Alles Gute.
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