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Unfall bei Gefälligkeitsfahrt

 
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klip
Interessierter


Anmeldungsdatum: 10.03.2005
Beiträge: 15
Wohnort: Krefeld

BeitragVerfasst am: 05.10.08, 17:48    Titel: Unfall bei Gefälligkeitsfahrt Antworten mit Zitat

Hallo zusammen!

Folgender Fall beschäftigt die Gemüter:

Gastronom A bittet wegen hohen Arbeitsaufkommens Fahrer B (der nicht bei ihm angestellt ist) darum, für ihn eine Auslieferung mit dem geleasten Firmenfahrzeug zu übernehmen.
Fahrer B stimmt zu und fährt bei dieser Fahrt das Fahrzeug kaputt.
Grund hierfür: Tiere, die in der Dämmerung aus dem Gebüsch geschossen sind.
Ergebnis: Totalschaden am Fahrzeug und ein beschädigter Pfeiler
Vorgeschichte: Fahrzeug war bereits wegen Hagelschaden ein "wirtschaftlicher Totalschaden"

Gastronom A verlangt nun von Fahrer B die Übernahme von Selbstbeteiligung, Nutzungsausfall, und durch die Versicherung nicht übernommene MWst.

Wie seht ihr die Sache?
Muss B zahlen?

Danke für jede Antwort!

klip
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cmd.dea
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Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 05.10.08, 18:54    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

die Frage der Haftung bei Gefälligkeitsverhältnissen ist ein Klassiker. Es haben sich zwar mehrere Fallgruppen entwickelt (reines Gefälligkeitsverhältnis ohne Haftung, Gefälligkeitsverhältnis mit rechtsgeschäftlichem Inhalt, mit ggf. teilweiser oder voller Haftung). Der BGH hat hierzu jedoch grundsätzlich im sogenannten Lotto Fall (Urteil vom 16.05.1974 - Az. Ii ZR 12/73) gesagt, dass die Haftung nie generell, sondern ausschließlich im konkreten Fall anhand desjenigen erörtert werden kann, was die Parteien vereinbart haben. Das wiederum wird, da hierüber idR. nicht geredet wird, anhand der Interessen der beteiligten Parteien bestimmt:

"Die Frage, ob und inwieweit ein unentgeltlich übernommener Auftrag rechtsgeschäftlich bindend oder nur unverbindlich ist, kann im allgemeinen – da insoweit ein ausdrücklich oder stillschweigend erklärter Wille der Beteiligten in der Regel nicht feststellbar ist – nur unter Berücksichtigung der Interessenlage beider Parteien nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte geprüft werden (BGHZ 21, 102, 106 f; 56, 204, 210). Dabei kommt es einerseits darauf an, ob für den "Auftraggeber" wesentliche Interessen – insbesondere Interessen wirtschaftlicher Art – auf dem Spiele stehen, er also, wenn die versprochene Leistung nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht wird, erhebliche, mit Wahrscheinlichkeit eintretende Schäden zu erwarten hat. Andererseits ist darauf abzustellen, ob die Annahme einer Rechtspflicht und das sich daraus ergebende Schadensersatzrisiko auch für den "Beauftragten" unter Berücksichtigung der Unentgeltlichkeit der übernommenen Geschäftsbesorgung zumutbar ist."

Der hier genannte Fall ist übrigens ein klassisches Lehrbeispiel (vgl. Fall auf Seite 3), dass auf einer ähnlichen BGH Entscheidung (Urteil vom 22.06.1956 - Az. 1 ZR 198/54) beruht und bei dem eine Haftung idR. bejaht wird.

Da es hier aber wie gesagt maßgeblich auf die tatsächlichen Umstände ankommt, kann eine konkrete Erörterung der Haftung in einem Forum nicht erfolgen.

Gruß
Dea
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klip
Interessierter


Anmeldungsdatum: 10.03.2005
Beiträge: 15
Wohnort: Krefeld

BeitragVerfasst am: 05.10.08, 19:04    Titel: Antworten mit Zitat

Danke Dea,

wirklich sehr lieb, mir so offensichtlich kompetent zu antworten!
Aber versuchst Du's vielleicht noch mal ein wenig leichter verdaulich, bitte???
Ich versteh' nur noch GrandCentralStation (Bahnhof wäre untertrieben)

Lieben Dank!
klip
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Biber
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 05.10.08, 20:00    Titel: Antworten mit Zitat

Verschiebibert ins Schadensrecht.
_________________
Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
Sapere Aude! (Kant)
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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 05.10.08, 20:23    Titel: Antworten mit Zitat

klip hat folgendes geschrieben::
Aber versuchst Du's vielleicht noch mal ein wenig leichter verdaulich, bitte???
Was genau ist Dir denn unklar?
_________________
Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann

"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
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klip
Interessierter


Anmeldungsdatum: 10.03.2005
Beiträge: 15
Wohnort: Krefeld

BeitragVerfasst am: 05.10.08, 22:16    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo I-user,

Danke, dass Du Dich der Sache nochmal annimmst.
Also für meinen laienhaften Verstand liest es sich so, dass sich aus solch einem Sachverhalt eigentlich alles machen läßt.
Da ist alles drin, von "Fahrer ist aus der Sache raus" bis "Fahrer zahlt alles".
Scheinbar ist das Auslegungssache.
Genau das bereitet mir Kopfzerbrechen.

Mir stellt sich das nämlich ganz anders dar:
Der Gastronom ist ja vorsteuerabzugsberechtigt. Das heißt, dass er die Steuer, die er jetzt bezahlt, mit noch zu zahlenden Steuern verrechnen kann.
Außerdem kann er die Selbstbeteiligung als Verlust geltend machen, der ihm bei der Verrechnung mit den Gewinnen aus seinem gastronomischen Betrieb u.U. noch steuerliche Vorteile bringen könnte.

Alles in Allem glaube ich nicht, dass sich aus dem Vorkommnis unter dem Strich ein Schaden für den Gastronomen ergibt.

Abgesehen davon, wäre ihm ja ein wirtschaftlicher Schaden entstanden, wenn er selbst gefahren wäre. Denn dann hätte er seine Gäste im Lokal nicht bewirten können. Er hat, ohne zu wissen, wie er das anstellen sollte, eine Bestellung zur Auslieferung angenommen. Vermutlich in der Hoffnung, einer seiner Kumpels würde dies übernehmen. Dies ist eine Unterstellung, die aber nicht ganz ohne Wahrheitsgehalt ist, denn bis auf wenige Ausnahmen bewerkstelligt er den Betrieb ganz alleine.

Zum Unfallhergang ist noch zu sagen, dass kein Alkohol im Spiel war.
In der Dämmerung kreuzt rein optisch zunächst mal Irgendwas Deinen Weg.
Auf den Dörfern kann das auch schon mal ein Kind sein, das in den Feldern Verstecken spielt. Da hält man dann doch nicht einfach drauf.
Der Unfall ereignete sich direkt nach einer Kurve.
Grobe Fahrlässigkeit seitens des Fahrers kann man hier wohl ausschließen.

Kann sein, dass ich hier Äpfel und Birnen vermische, aber vielleicht kannst Du mir ja das Durcheinander entwirren.

Vielen Dank dafür!
klip
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cmd.dea
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Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 05.10.08, 22:32    Titel: Antworten mit Zitat

klip hat folgendes geschrieben::
Hallo I-user,

Danke, dass Du Dich der Sache nochmal annimmst.
Also für meinen laienhaften Verstand liest es sich so, dass sich aus solch einem Sachverhalt eigentlich alles machen läßt.
Da ist alles drin, von "Fahrer ist aus der Sache raus" bis "Fahrer zahlt alles".
Scheinbar ist das Auslegungssache.
Genau das bereitet mir Kopfzerbrechen.


Willkommen in der Welt der Juristen.

Zitat:
Mir stellt sich das nämlich ganz anders dar:
Der Gastronom ist ja vorsteuerabzugsberechtigt. Das heißt, dass er die Steuer, die er jetzt bezahlt, mit noch zu zahlenden Steuern verrechnen kann.
Außerdem kann er die Selbstbeteiligung als Verlust geltend machen, der ihm bei der Verrechnung mit den Gewinnen aus seinem gastronomischen Betrieb u.U. noch steuerliche Vorteile bringen könnte.

Alles in Allem glaube ich nicht, dass sich aus dem Vorkommnis unter dem Strich ein Schaden für den Gastronomen ergibt.


Aber das ist ja erst relevant, wenn feststeht, dass der Fahrer überhaupt haftet.
Zitat:

Abgesehen davon, wäre ihm ja ein wirtschaftlicher Schaden entstanden, wenn er selbst gefahren wäre. Denn dann hätte er seine Gäste im Lokal nicht bewirten können. Er hat, ohne zu wissen, wie er das anstellen sollte, eine Bestellung zur Auslieferung angenommen. Vermutlich in der Hoffnung, einer seiner Kumpels würde dies übernehmen. Dies ist eine Unterstellung, die aber nicht ganz ohne Wahrheitsgehalt ist, denn bis auf wenige Ausnahmen bewerkstelligt er den Betrieb ganz alleine.

Zum Unfallhergang ist noch zu sagen, dass kein Alkohol im Spiel war.
In der Dämmerung kreuzt rein optisch zunächst mal Irgendwas Deinen Weg.
Auf den Dörfern kann das auch schon mal ein Kind sein, das in den Feldern Verstecken spielt. Da hält man dann doch nicht einfach drauf.
Der Unfall ereignete sich direkt nach einer Kurve.
Grobe Fahrlässigkeit seitens des Fahrers kann man hier wohl ausschließen.

Kann sein, dass ich hier Äpfel und Birnen vermische, aber vielleicht kannst Du mir ja das Durcheinander entwirren.


Ein wenig, macht aber nichts.

Die entscheidende Frage ist zunächst (bevor man sich damit beschäftigen kann, wie hoch der Schaden ist), ob B hier überhaupt haftet. Und das ist eben fraglich, da B ja ganz offensichtlich nichts dafür bekommen hat und auch keine generelle vertragliche Verpflichtung hatte, für A die Fahrten zu machen. In diesem Fall könnte man sagen, dass wenn B das freiwillig macht und nicht mal was dafür bekommt, dann ist natürlich auch klar, dass er nicht haftet, wenn etwas schiefgeht. Hiergegen sagt der BGH aber zugleich, dass man das so nicht generell sagen kann, sondern es darauf ankommt, was die Parteien vereinbart haben, bzw. wie wichtig die Ware und das Fahrzeug für A waren. Hierfür kommte es wie im Urteil beschrieben darauf an, ob dann, wenn die versprochene Leistung nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht wird, erhebliche, mit Wahrscheinlichkeit eintretende Schäden für A zu erwarten hat.

Das Problem hierbei ist also ganz einfach, dass die Frage, ob B überhaupt haftet, derart von den tatsächlichen Umständen dessen, was A und B besprochen haben, sowie dessen, was A durch die Unfälle befürchten muss (was B natürlich auch gewusst haben musste) ankommt, dass man das in einem Forum nicht feststellen kann. Ein Hinweis, dass es möglicher Weise zu einer Haftung des B kommt, ergibt sich aus dem Link zu der Universitätsseite sowie dem dort genannten BGH Urteil. Das sind aber nur Tendenzen. Da hier tatsächlich ein rechtlich schwer klar zu fassender Bereich vorliegt, der massiv von den tatsächlichen Vorgängen abhängt, wird man hier in einem Internetforum grundsätzlich nicht mehr dazu sagen können.

Gruß
Dea
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Biber
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 05.10.08, 23:01    Titel: Antworten mit Zitat

klip hat folgendes geschrieben::
Der Gastronom ist ja vorsteuerabzugsberechtigt. Das heißt, dass er die Steuer, die er jetzt bezahlt, mit noch zu zahlenden Steuern verrechnen kann.
Ja.

klip hat folgendes geschrieben::
Außerdem kann er die Selbstbeteiligung als Verlust geltend machen
Keine Ahnung. Das allerdings
klip hat folgendes geschrieben::
Alles in Allem glaube ich nicht, dass sich aus dem Vorkommnis unter dem Strich ein Schaden für den Gastronomen ergibt.
dürfte wohl ziemlich falsch sein. Ohne den Schaden und die dafür notwendigen Aufwendungen wäre der evtl. Gewinn des Gastronomen auf jeden Fall größer gewesen.

klip hat folgendes geschrieben::
Abgesehen davon, wäre ihm ja ein wirtschaftlicher Schaden entstanden, wenn er selbst gefahren wäre.
Das ist zwar ein netter Gedanke, spielt aber bei der Beurteilung der Rechtslage keine Rolle.

klip hat folgendes geschrieben::
Grobe Fahrlässigkeit seitens des Fahrers kann man hier wohl ausschließen.
Das kann man diskutieren. Wenn es allerdings ein Kind gewesen wäre, würde man dem Fahrer jetzt auf jeden Fall den Vorwurf machen, er sei zu schnell gefahren, da er nicht rechtzeitig anhalten konnte. Und wenn er nicht zwischen Kind und Tier unterscheiden konnte, ist er m.E. definitiv zu schnell gefahren.
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klip
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Anmeldungsdatum: 10.03.2005
Beiträge: 15
Wohnort: Krefeld

BeitragVerfasst am: 06.10.08, 07:36    Titel: Antworten mit Zitat

Guten Morgen!

Vielen Dank, dass ihr versucht, Ordnung ins Chaos zu bringen.
Ich hab immer schon geahnt, dass es Parallelwelten gibt! Eine davon ist die Juristische.

Also, zu schnell gefahren ist der Fahrer nicht. Das hat die Polizei bereits festgestellt.
Die grobe Fahrlässigkeit ist hiermit wohl vom Tisch.

Zwischen den Parteien besteht kein Vertragsverhältnis.

Zur Frage, wie wichtig die auszuliefernde Ware war, kann ich nichts sagen. Wohl aber, dass zum Zwecke der Auslieferung die anderen Gäste im Lokal hätten nicht bedient werden können, wäre der Fahrer nicht eingesprungen. Üblich ist eine Auslieferung nicht, es kommt aber vor. Die Wichtigkeit liegt wohl auch hier im Empfinden des Betroffenen.
Bei einem Stammgast, der sonst immer mit seiner Familie zum Essen kommt, ist die ausnahmsweise Lieferung einer Schale Pommes dann vielleicht sehr wichtig.

Bei der Abwägung von Risiken fragt man sich ja doch, was ist akut und was eher hypothetisch?
Das akute Risiko bestand darin, dass der gastronomische Betrieb aus dem Ruder läuft.
Das hypothetische Risiko bestand in der Möglichkeit eines Unfalls.

Aber je mehr ich mich in die Sache vertiefe, umso mehr teile ich eure Ansicht, dass wir es hier mit einem Kaugummifall zu tun haben, der sich sowohl in jede Richtung ziehen läßt, als auch genauso langlebig sein könnte.

Aber vielleicht könnt mir noch eine abschließende Frage beantworten?
Ist es eigentlich üblich, dass ein Leasingnehmer sein Fahrzeug selbst an einen Schrotthändler verkaufen kann?

Einen schönen Wochenanfang wünscht

klip
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Biber
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
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BeitragVerfasst am: 06.10.08, 08:52    Titel: Antworten mit Zitat

klip hat folgendes geschrieben::
Das hat die Polizei bereits festgestellt.
Das glaub' ich nicht. Die Polizei kann eigentlich nur eine Einschätzung abgeben (es sei denn, sie hätte die Geschwindigkeit unmittelbar vor dem Unfallzeitpunkt gemessen). Abgesehen davon gäbe es immer noch die Möglichkeit des Vorwurfs der unangepassten Geschwindigkeit (wobei bei 'meinen' drei Rehen davon nie die Rede war).

klip hat folgendes geschrieben::
Zur Frage, wie wichtig die auszuliefernde Ware war, kann ich nichts sagen.
Ich kann nicht erkennen, was das für eine Rolle spielen sollte.

klip hat folgendes geschrieben::
Ist es eigentlich üblich, dass ein Leasingnehmer sein Fahrzeug selbst an einen Schrotthändler verkaufen kann?
Kann er nicht. Solange er Leasingnehmer ist, ist er doch wohl eher nicht Eigentümer, oder?
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cmd.dea
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Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 06.10.08, 09:00    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
klip hat folgendes geschrieben::
Zur Frage, wie wichtig die auszuliefernde Ware war, kann ich nichts sagen.
Ich kann nicht erkennen, was das für eine Rolle spielen sollte.


Das bezieht sich auf die Frage, ob der Ausführende bei einem reinen Gefälligkeitsverhältnis für Fehlverhalten haftet oder nicht. Der BGH hat das in dem oben gegannten Urteil insb. davon abhängig gemacht, welche Bedeutung die fehlerfreie Ausführung der Gefälligkeit (und somit hier die Unversehrheit der Ware) für den Auftraggeber hat.

Gruß
Dea
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klip
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Anmeldungsdatum: 10.03.2005
Beiträge: 15
Wohnort: Krefeld

BeitragVerfasst am: 06.10.08, 09:17    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Biber,

Kann es denn sein, dass die Leasing eine Vollmacht dafür ausstellt?
Ich hab von einer solchen Vorgehensweise zwar auch noch nie gehört, aber angeblich soll es so gewesen sein. Der Beleg dafür steht allerdings aus.

Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass der LN das Schrottfahrzeug von der Leasing kauft und dann auf eigene Faust weiterveräußert. Jedenfalls nicht in diesem Fall.

@Dea
Danke, so hab ich's gemeint!

Ich bitte um Nachsicht, wenn ich die Zusammenhänge nicht fehlerfrei herleiten kann, aber ihr steckt bis zum Hals in der Materie, bei mir ist es bestenfalls der dicke Zeh.

Gruß
klip
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cmd.dea
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Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 06.10.08, 09:27    Titel: Antworten mit Zitat

klip hat folgendes geschrieben::
@Dea
Danke, so hab ich's gemeint!


Prima.

Zitat:
Ich bitte um Nachsicht, wenn ich die Zusammenhänge nicht fehlerfrei herleiten kann, aber ihr steckt bis zum Hals in der Materie, bei mir ist es bestenfalls der dicke Zeh.



Die Bitte liegt bei mir. Man ist machmal so eingefahren, dass man die Beiträge nicht auf ein normalvertsändliches NIveau runterbricht (Ich würde auch die Krise kriegen, wenn ich in einem Computerforum eine Frage stelle und nur Compigebbael zurück bekomme Smilie )

Gruß
Dea
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