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Pflichten des Notars / Beurkundung von Kaufvertrag

 
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Horatio
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 24.12.2007
Beiträge: 52

BeitragVerfasst am: 06.10.08, 10:14    Titel: Pflichten des Notars / Beurkundung von Kaufvertrag Antworten mit Zitat

Hallo.

Habe mal eine Frage zu den Pflichten des Notars. Aus § 17 II a BeurkG ergibt sich ja, dass der Notar bei Übermittlung (eines Grundstückskaufvertrages zum Beispiel) verpflichtet ist, einem Verbraucher das entsprechende Dokument zwei Wochen vor der eigentllichenBeurkundung zur Verfügung zu stellen.
Gibt es eine vergleichbare Regelung auch für den Fall, dass es sich nicht um einen Verbraucher handelt?? Also muss einem Gewerbetreibenden das Dokument auch eine gewisse Zeitspanne vor Beurkundung zur Verfügung gestellt werden???

Viele Grüße

Horatio
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Biber
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 07.10.08, 21:17    Titel: Antworten mit Zitat

Verschiebibert ins Anwaltsrecht.
_________________
Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
Sapere Aude! (Kant)
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Herzog, Jörg
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.09.2008
Beiträge: 1108
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 07.10.08, 23:20    Titel: Antworten mit Zitat

Wie richtig bemerkt, gilt § 17 II a BeurkG nur für Verbraucher. Ziffer 2 der genannten Vorschrift enthält übrigens eine Ermessensregelung. Die Pflichten des Notars sollem demzufolge ausreichend beachtet sein, wenn "in der Regel" eine Zweiwochenfrist eingehalten ist. Das heißt nichts anderes, dass es durchaus auch Fälle geben kann, in denen der Notar die Zweiwochenfrist nicht beachten muss, er kann also auch darunter oder muss vielleicht manchmal auch darüber hinaus gehen. Geschockt

Wenn ein Unternehmer U, von dem - sorry - mehr Einsicht, Übersicht und Umsicht verlangt werden kann als von einem Verbraucher, der deswegen auch weniger schutzwürdig ist, zum Notar geht, muss logischerweise § 17 II a BeurkG nicht beachtet werden. Von einem U verlangt das Gesetz, dass er in der Regel weiß, was er tut ... Aber was hindert einen klugen U vorher mit seinem Notar die Sache so umsichtig zu besprechen, dass er - bevor er unterschreibt - die Urkunde als Entwurf vorab zugeschickt bekommt und sie am besten noch bei einem RA seines Vertrauens prüfen lassen kann, was?

Ein vernünftiger Notar und das sind wirklich die allermeisten, tun das ohnehin, es sei denn, es handelt sich um einen Standardvertrag, den der U kennt und den er in dieser oder anderer Form schon 25.000 Mal unterzeichnet hat. Geschockt
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