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Verfasst am: 06.10.08, 12:47 Titel: Vergütung eines Geschäftsführers einer GbR
Hallo Liebe Forumsbesucher!
Mich würde die Rechtslage zu folgendem Beispiel interessieren. Ich hoffe Sie können mir etwas weiterhelfen.
Es wird zwischen 2 Personen ein Gesellschaftervertrag geschlossen. Die Rechtsform der Gesellschaft ist eine GbR. Einer der Gesellschafter soll gleichzeitig der Geschäftsführer sein, was in einem Geschäftsführeranstellungsvertrag geregelt ist.
Folgender Punkt ist im Gesellschaftervertrag verankert:
§ X Vergütung der Geschäftsführer
(X) Den Geschäftsführern werden von der Gesellschaft grundsätzlich alle Aufwendungen und Ausgaben für die Geschäftsführung erstattet, sobald sie entstehen. Die Höhe und Bemessung des Erstattungsbetrages kann in einem gesonderten Geschäftsführeranstellungsvertrag, der die Zustimmung aller Gesellschafter erfordert, abweichend vereinbart werden.
Folgende Punkte sind im Geschäftsführeranstellungsvertrag aufgeführt:
X. Dem Geschäftsführer obliegt die verantwortliche Leitung des gesamten Betriebes auf dem kaufmännischen und technischen Sektor. Er ist Dienstvorgesetzter sämtlicher Arbeitnehmer der Gesellschaft und für alle Personalangelegenheiten verantwortlich und zuständig.
X. Der Geschäftsführer erhält für seine Tätigkeit ab dem XX.XX.XXXX eine monatliche Bruttovergütung von Euro XX. Mit Beginn des Jahres XXXX erhöht sich die Bruttovergütung auf Euro XX. Fortlaufend zu jedem neuen Geschäftsjahr, werden diesbezüglich neue Vereinbarungen mit ihm getroffen.
Bedeutet dies nun, dass der Geschäftsführer bei Veränderung seiner Vergütung die Zustimmung aller Gesellschafter benötigt oder dass der Geschäftsführer dies ohne Zustimmung der Gesellschafter machen kann, da ihm laut Geschäftsführeranstellungsvertrag alle Personalangelegenheiten obliegen.
Wie ist die Rechtslage in diesem Fall?
Verfasst am: 07.10.08, 09:23 Titel: Re: Vergütung eines Geschäftsführers einer GbR
chris_crack77 hat folgendes geschrieben::
Fortlaufend zu jedem neuen Geschäftsjahr, werden diesbezüglich neue Vereinbarungen mit ihm getroffen.
Meines Erachtens ist dieser Satz so auszulegen, dass die Erhöhung der Zustimmung beider Gesellschafter bedarf. _________________ Helpdesk: "Und was sehen Sie auf Ihrem Bildschirm?"
Kundin: "Einen kleinen Teddy, den mir mein Freund geschenkt hat"
Da der Geschäftsführer mit allen Aufgaben bzgl. Personalangelegenheiten betraut ist, kann er sich doch selbst als z.B. Berater einstellen sofern dies nicht im Vertrag ausdrücklich anders geregelt ist. Ist dies vom rechtlichen Standpunkt her möglich?
Da der Geschäftsführer mit allen Aufgaben bzgl. Personalangelegenheiten betraut ist, kann er sich doch selbst als z.B. Berater einstellen sofern dies nicht im Vertrag ausdrücklich anders geregelt ist. Ist dies vom rechtlichen Standpunkt her möglich?
Das dürfte grundsätzlich nur dann möglich sein, wenn der andere Gesellschafter dem geschäftsführenden Gesellschafter Vollmacht unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt hat. Selbst wenn das geschehen wäre, würde ich mich anstelle des nichtgeschäftsführenden Gesellschafters auf den Standpunkt stellen, daß dies eine Umgehung der Regelung im Gesellschaftsvertrag darstellt. Konsequenz: strafbar als Untreue, § 266 StGB. Also Vorsicht bei solchen Ideen! _________________ Falsche Urteile sind schlimm. Schlimmer sind Anwälte, die das nicht erkennen.
War mein Beitrag hilfeich? Falls ja, ein KLICK auf die grünen Punkte wäre nett.
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