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Anliegerstraße vom Eigentümer nicht unterhalten
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BigMikeOWL
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.08.2008
Beiträge: 99

BeitragVerfasst am: 07.10.08, 20:43    Titel: Antworten mit Zitat

klassisch deutsches Anspruchsdenken halt Traurig
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Herbstwind
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.10.2008
Beiträge: 32

BeitragVerfasst am: 08.10.08, 09:32    Titel: Antworten mit Zitat

Er hat ja schließlich auf einem ehemaligen Acker die Straße anfangen lassen zu Bauen, mit der Option, Grundstücke an den Mann/Frau zu bringen!!
Sooo, nun hat er die Grundstücke sehr gut verkauft, und nach eingang der Zahlung an seinen "Acker"-Straße nix mehr gemacht,
IST DAS RECHTENS??? Ich glaube kaum!

MfG
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cmd.dea
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 08.10.08, 09:44    Titel: Antworten mit Zitat

Herbstwind hat folgendes geschrieben::
Er hat ja schließlich auf einem ehemaligen Acker die Straße anfangen lassen zu Bauen, mit der Option, Grundstücke an den Mann/Frau zu bringen!!
Sooo, nun hat er die Grundstücke sehr gut verkauft, und nach eingang der Zahlung an seinen "Acker"-Straße nix mehr gemacht,
IST DAS RECHTENS??? Ich glaube kaum!


Natürlich ist es das. Hier herrscht noch immer der Grundsatz, dass jeder mit seinem Eigentum umgehen kann, wie es ihm beliebt. Wer etwas anderes behauptet, müsste hierfür schon ein Gesetz oder ein Urteil anbringen.

Deshalb ist es bei dem Erwerb einer Immoblilie eben entscheidend, dass man alle relevanten Frage im Kaufvertrag oder durch separate Vereinbarungen klärt. Wenn ich ein Haus von jemandem Kaufe, das an einer Straße liegt, die ebenfalls ihm gehört und (wie hier offensichtlich) nicht dem öffentlichen Verkehr durch die Gemeinde gewidmet wurde, dann muss ich mich eben darum kümmern und vorher klären, dass und wie ich diese Straße benutzen darf und wer diese Straße wie instand hält. Man kann sich nicht einfach darauf verlassen, dass das schon irgendwie gehen würde, und nachher meinen, das sein nicht rechtens, nur weil man entsprechende Fragen vorher nicht geklärt hat.

Man hat hier zwar sicherlich, so man nur über die Privatstraße zum öffentlichen Straßenvekehr kommt, auch ein gesetzliches Notwegerecht gem. § 917 BGB, hieraus ergibt sich aber nichts für die Instandhaltung. Ein gewisses Maß an Umsicht kann man dem Bürger, insbesondere bei so bedeutenden Entscheidungen wie dem Erwerb einer Immobilie, schon selbst zutrauen.

Gruß
Dea


Zuletzt bearbeitet von cmd.dea am 08.10.08, 10:26, insgesamt 1-mal bearbeitet
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BigMikeOWL
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.08.2008
Beiträge: 99

BeitragVerfasst am: 08.10.08, 09:48    Titel: Antworten mit Zitat

>>>IST DAS RECHTENS??? Ich glaube kaum!

ich glaube doch!

oder hat er euch eine richtige strasse zugesagt??
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lissy
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.05.2005
Beiträge: 1500

BeitragVerfasst am: 08.10.08, 11:30    Titel: Antworten mit Zitat

Kenne einen ähnlichen Fall, bei dem die Gemeinde den Ausbau einer solchen Stichstrasse übenahm (ob sie sie gekauft hat, weiss ich nicht). Und die Gemeinde machte bei diesem Ausbau Nägel mit Köpfen, sprich Gehsteig auf einer Seite, Wasserrinnen auf beiden Seiten). Jedenfalls wurden die Kosten für den Ausbau auf die Anlieger dieser Strasse umgelegt und das ging für jeden Anlieger in die Tausende Euros, je nach Grundstücksgrösse.
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Herbstwind
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.10.2008
Beiträge: 32

BeitragVerfasst am: 08.10.08, 12:38    Titel: Antworten mit Zitat

Anfangs hat er gesagt, er werde die "Straße" an die Stadt verkaufen, die nahm sie jedoch nicht!
Was zu ergänzen wäre, unsere Gasse heißt genau wie die anmündende Hauptstraße die durch den Ort führt, desshalb haben wir ihm das auch abgenommen, das dies funktioniert.

MfG
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lissy
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.05.2005
Beiträge: 1500

BeitragVerfasst am: 10.10.08, 13:21    Titel: Antworten mit Zitat

Herbstwind hat folgendes geschrieben::
Er hat ja schließlich auf einem ehemaligen Acker die Straße anfangen lassen zu Bauen, mit der Option, Grundstücke an den Mann/Frau zu bringen!!
Sooo, nun hat er die Grundstücke sehr gut verkauft, und nach eingang der Zahlung an seinen "Acker"-Straße nix mehr gemacht,
IST DAS RECHTENS??? Ich glaube kaum!

MfG

Ich frage mich, ob es rechtens war, diese Häuser zu genehmigen. Anscheinend existiert ja kein Bebauungsplan, sonst wäre das Thema Strasse doch geklärt.
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Herbstwind
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.10.2008
Beiträge: 32

BeitragVerfasst am: 10.10.08, 19:25    Titel: Antworten mit Zitat

lissy hat folgendes geschrieben::
Herbstwind hat folgendes geschrieben::
Er hat ja schließlich auf einem ehemaligen Acker die Straße anfangen lassen zu Bauen, mit der Option, Grundstücke an den Mann/Frau zu bringen!!
Sooo, nun hat er die Grundstücke sehr gut verkauft, und nach eingang der Zahlung an seinen "Acker"-Straße nix mehr gemacht,
IST DAS RECHTENS??? Ich glaube kaum!

MfG

Ich frage mich, ob es rechtens war, diese Häuser zu genehmigen. Anscheinend existiert ja kein Bebauungsplan, sonst wäre das Thema Strasse doch geklärt.

Natürlich, was sonst!
MfG
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cmd.dea
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 11.10.08, 05:36    Titel: Antworten mit Zitat

Herbstwind hat folgendes geschrieben::
lissy hat folgendes geschrieben::
Herbstwind hat folgendes geschrieben::
Er hat ja schließlich auf einem ehemaligen Acker die Straße anfangen lassen zu Bauen, mit der Option, Grundstücke an den Mann/Frau zu bringen!!
Sooo, nun hat er die Grundstücke sehr gut verkauft, und nach eingang der Zahlung an seinen "Acker"-Straße nix mehr gemacht,
IST DAS RECHTENS??? Ich glaube kaum!

MfG

Ich frage mich, ob es rechtens war, diese Häuser zu genehmigen. Anscheinend existiert ja kein Bebauungsplan, sonst wäre das Thema Strasse doch geklärt.

Natürlich, was sonst!
MfG


Weil, so kein Bebauungsplan vorliegt, was in diesem Fall gut möglich ist, ein Bauvorhaben gem. § 34 BauGB nur genehmigt werden darf, wenn die Erschließung gesichert ist. Hierzu gehört auch die verkehrsmäßige Anbindung an die Straße.

Gruß
Dea
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lissy
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.05.2005
Beiträge: 1500

BeitragVerfasst am: 11.10.08, 07:25    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:

Weil, so kein Bebauungsplan vorliegt, was in diesem Fall gut möglich ist, ein Bauvorhaben gem. § 34 BauGB nur genehmigt werden darf, wenn die Erschließung gesichert ist. Hierzu gehört auch die verkehrsmäßige Anbindung an die Straße.

Das wollte ich damit sagen.
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cmd.dea
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 11.10.08, 07:44    Titel: Antworten mit Zitat

lissy hat folgendes geschrieben::
Zitat:

Weil, so kein Bebauungsplan vorliegt, was in diesem Fall gut möglich ist, ein Bauvorhaben gem. § 34 BauGB nur genehmigt werden darf, wenn die Erschließung gesichert ist. Hierzu gehört auch die verkehrsmäßige Anbindung an die Straße.

Das wollte ich damit sagen.


Ich weiß Sehr glücklich
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lissy
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.05.2005
Beiträge: 1500

BeitragVerfasst am: 11.10.08, 09:16    Titel: Antworten mit Zitat

Smilie
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Herbstwind
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.10.2008
Beiträge: 32

BeitragVerfasst am: 14.10.08, 19:51    Titel: Antworten mit Zitat

cmd.dea hat folgendes geschrieben::
Herbstwind hat folgendes geschrieben::
lissy hat folgendes geschrieben::
Herbstwind hat folgendes geschrieben::
Er hat ja schließlich auf einem ehemaligen Acker die Straße anfangen lassen zu Bauen, mit der Option, Grundstücke an den Mann/Frau zu bringen!!
Sooo, nun hat er die Grundstücke sehr gut verkauft, und nach eingang der Zahlung an seinen "Acker"-Straße nix mehr gemacht,
IST DAS RECHTENS??? Ich glaube kaum!

MfG

Ich frage mich, ob es rechtens war, diese Häuser zu genehmigen. Anscheinend existiert ja kein Bebauungsplan, sonst wäre das Thema Strasse doch geklärt.

Natürlich, was sonst!
MfG


Weil, so kein Bebauungsplan vorliegt, was in diesem Fall gut möglich ist, ein Bauvorhaben gem. § 34 BauGB nur genehmigt werden darf, wenn die Erschließung gesichert ist. Hierzu gehört auch die verkehrsmäßige Anbindung an die Straße.

Gruß
Dea

Verantwortlich für dieses ist der ehemalige Staat DDR,.
Die Grundstückserschließung erfolgte auf damals (1985-1986) enteigneten Grund und Boden.Nach der Wende hat der ehemalige Eigentümer dieses Arial rückübereignet bekommen,obwohl die Grundstückserschließung noch nicht abgeschlossen war.
Da alle Häuslebauer dieser Anliegerstrasse auf nach bundesdeutschem Recht fremden
Grund und Boden gebaut hatten stand der Kauf alsbald an um Haus und Grundstück zusmmenzuführen.Der jetzige Eigentümer hat die Grundstücke an uns verkauft, fühlt sich jedoch für die Fertigstellung dieser Anliegerstr. nicht verantwortlich.
Die Forderung an die derzeitge Stadtverwaltung ,die Verantwortung zu deren Fertigstellung zu übernehmen,(Veranlassung der Bebauung durch die ehemalige DDR) wurde wegen Unzuständigkeit abgelehnt. Ist das der Weissheits letzte Schluss - was können wir noch tun.?

Lieben Dank für´s Lesen!!

MfG
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