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Auf Vertragserfüllung bei sehr gutem Angebot bestehen?

 
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th1
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 83

BeitragVerfasst am: 27.10.08, 14:55    Titel: Auf Vertragserfüllung bei sehr gutem Angebot bestehen? Antworten mit Zitat

Hallo,

stellen wir uns vor, ein Versandhändler hätte für kurze Zeit ein Angebot eingestellt, dass einen Gegenstand für € 830,- anbietet. Kein anderer Internetversand bietet das unter € 900,- an. IdR werden € 950-1000,- verlangt.

Der Kunde freut sich und bestellt. Der Händler liefert aber wochenlang nicht und verweist auf seinen Lieferanten, der ihm keine Ware liefert. Andere Shops werden aber offenbar problemlos beliefert. Mittlerweile hat der Händler seinen Preis auch auf über € 950,- angepasst. Der Händler bietet an, dass der Kunde ja vom Kauf zurücktreten kann.

Der Kunde hat aber den Gegenstand für € 830,- gekauft (und schon längst bezahlt). Der Kunde könnte denken, dass der Händler einen Fehler gemacht hat und den Kunden mit der Verzögerungstaktik abwimmeln möchte. Oder so lange zu warten, bis sein Einkaufspreis tatsächlich günstig wird.

Der Kunde möchte aber den Gegenstand zum ausgeschriebenen Preis haben und nicht noch monatelang warten. Welche Möglichkeiten hat er?

- Kann er auf Nennung des Lieferanten bestehen, um dort selbst nachzufragen?
- Kann er (mit Fristsetzung) den Gegenstand anderweitig bestellen und die Differenz dem Händler in Rechnung stellen?
- Welche Möglichkeiten bleiben ihm noch?

Vielen Dank für Eure Antworten schon einmal!
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derkilian
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 17.03.2007
Beiträge: 176
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 30.10.08, 23:24    Titel: Antworten mit Zitat

Guten Abend!

Durch den Kaufvertrag wird der Verkaeufer (V) durch § 433 Abs. 1 BGB verpflichtet, dem Kaeufer (K) die Sache zu übergeben und zu übereignen.

th1 hat folgendes geschrieben::
Kann er auf Nennung des Lieferanten bestehen, um dort selbst nachzufragen?

Nein, die Vertragsbeziehungen von V haben den K meines Erachtens nichts anzugehen. Unter Umstaenden könnte K jedoch den Namen des Lieferanten erfahren, wenn V nachweisen möchte, dass er nicht fahrlaessig gehandelt hat (s. naechster Punkt).

th1 hat folgendes geschrieben::
Kann er (mit Fristsetzung) den Gegenstand anderweitig bestellen und die Differenz dem Händler in Rechnung stellen?

Aufgrund der Nichterfüllung des Kaufvertrages kann K vom V Schadensersatz verlangen, da sein Eigentum verletzt ist. (§ 823 BGB) Voraussetzung dafür ist, dass V mindestens fahrlaessig gehandelt hat. Dies trifft regelmaeßig zu, wenn V Sachen verkauft, obwohl er selbst nicht Eigentümer der Sache ist bzw. über eine Sache mehrere Kaufvertraege abschließt. Ist die Sache jedoch bspw. infolge eines Verkehrunfalls abhanden gekommen, so kann nicht von Fahrlaessigkeit die Rede sein, was V jedoch dann nachzuweisen hat. Der Schaden am Eigentum betraegt meines Erachtens die Differenz zwischen dem von V angebotenen Preis und dem schlussendlich gezahlten Preis evtl. zzgl. den Kosten, die dem K zusaetzlich (z.B. durch Anmietung von Geraeten) entstanden sind.

th1 hat folgendes geschrieben::
Welche Möglichkeiten bleiben ihm noch?

Er könnte natürlich auch einfach vom Vertrag zurücktreten (§ 323 BGB) ohne Schadensersatz zu fordern. Möglich waere auch eine gütliche Einigung, um es nicht zu einem Prozess kommen zu lassen.

Ansonsten gibt es die Verbraucherzentralen (wenn K Verbraucher ist), die sicherlich besser Bescheid wissen als ich mit meinem Laienwissen.

Lieben Gruß vom Kilian.
_________________
Alles Geschriebene ist meine Ansicht zu einer solchen Situation. Mein Nachbar mag dazu eventuell eine andere Meinung haben.
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