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Verfasst am: 07.10.08, 12:58 Titel: Kindsunterhalt Pfändungs- und Überweisungsbeschluß
Vater A konnte den Unterhalt für seine beiden Kinder nicht an die Exfrau zahlen. Diese erhielt ihn dann durch die UVK. Sie verzichtete dann darauf so dass der Unterhalt per Pfändungs- und Überweisungsbeschluß von Vater A eingefordert wurde - per Lohnpfändung.
Er zahlt monatlich für beide Kinder zusammen regulär 363,- EUR. Es gab einen Unterhaltsrückstand von insgesamt 990,- EUR. Es wurden seit März 2008 monatlich ca. 542,- EUR von seinem Gehalt gepfändet, so dass er zur Zeit nur 900,- EUR netto herausbekommt (Selbstbehalt).
Der rückständige Unterhalt müsste nach Ausrechnung nun abgegolten sein, es wurden sogar 263,- EUR zuviel an die Exfrau abgeführt. Der PfÜB wurde bisher aber nicht aufgehoben, es wird weiter in Höhe von EUR 542,- gepfändet.
Der Vater möchte, dass der laufende Unterhalt weiter vom Gehalt gepfändet wird, somit EUR 363,- EUR.
Was muss er nun veranlassen, damit der höhere PfÜB, der ja keine Grundlage mehr hat, aufgehoben wird bzw. auf die richtige Höhe des laufenden Kindsunterhaltes nach unten korrigiert wird?
Muss der Anwalt der Exfrau nicht automatisch die Höhe nach Abtragung des Rückstandes ändern? Muss die Exfrau nun den zuviel erhaltenen Unterhalt an den Exmann zurückzahlen, bzw. kann dieser auf den laufenden Unterhalt angerechnet werden, so dass ein Monat bspw. weniger Unterhalt an die Kinder geht?
Es wäre schön, wenn mir jemand Auskunft geben könnte.
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 07.10.08, 15:27 Titel:
Einen PfÜB, durch den Arbeitseinkommen gepfändet worden ist, hat der Arbeitgeber auszuführen. Er darf dem Gläubiger nicht mehr überweisen, als ihm nach dem Inhalt des PfÜB zusteht.
Wenn die Unterhaltsrückstände vollständig dem Unterhaltsberechtigten überwiesen worden sind, darf der Arbeitgeber in Zukunft Unterhaltsrückstände nicht mehr vom Arbeitseinkommen abziehen, sondern nur noch den laufenden Unterhalt.
Hat der Gläubiger mehr Geld erhalten, als gepfändet war, muss er den Mehrbetrag zurückzahlen.
Der PfÜB braucht nicht geändert zu werden. Der Arbeitgeber muss ihn nur richtig ausführen.
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