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Gewerbliches Segelfliegen mit Privatlizenz.

 
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Is_scho´_recht.
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 07.10.2008
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 07.10.08, 18:39    Titel: Gewerbliches Segelfliegen mit Privatlizenz. Antworten mit Zitat

Hallo liebes Forum,

folgende Frage aus reiner Interesse. Es gibt ja einige Segelflugvereine, die auch Passagiere befördern. Oft für ein paar Euro um halt die Kosten zu decken. Es gibt aber auch welche, die Passagiere von Agenturen übernehmen und diese Flüge, dann diesen Agenturen in Rechnung stellen. Ist das mit den normalen Privatpilotenlizenzen überhaupt erlaubt?

Wer würde hier haften,wenn es zu einem Unfall kommen würde?

Grüße
_________________
Ja nee is klaa!
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Whiskey-Oscar
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 29.10.2007
Beiträge: 27

BeitragVerfasst am: 08.10.08, 08:53    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Is_scho´_recht.

Das ist in vielen Vereinen ein viel zu wenig beachtetes Thema.

Ausgegangen werden muss von § 39 Abs. 2 LuftPersV:

"Die Lizenz berechtigt zum Führen von Segelflugzeugen oder von Segelflugzeugen mit Hilfsantrieb im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr am Tage und zu den eingetragenen Startarten."

Schon daraus ergibt sich eindeutig, dass jede gewerbsmäßige Tätigkeit mit der Segelfluglizenz nicht erlaubt ist.
Es ergeben sich allerdings noch einige weitere, nicht unbeachtliche Konsequenzen. Denn an natürliche oder juristische Personen, welche gewerbsmäßig Personen oder Sachen befördern werden auch außerhalb der Lizenzierung besondere Anforderungen gestellt. So ist dafür zum einen eine Betriebsgenehmigung nach dem LuftVG erforderlich, zum anderen greifen die zum Teil schärferen Haftungsregeln des EG-Rechts oder internationaler Abkommen. Das kann dazu führen, dass die Deckungssummen aus der Haftpflichtversicherung schnell nicht mehr genügen und der Verantwortliche persönlich haftet.
Außerdem solte nicht unerwähnt bleibe, dass das Fliegen ohen gültige Lizenz eine Straftat darstellt und das gewerbsmäßige Fliegen ohne die erforderliche Betriebsgenehmigung als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 25.000,- € geahndet werden kann.
Es ist also Vorsicht geboten!

Daher stellt sich natürlich um so mehr die Frage, wann man denn nun gewerbsmäßig fliegt und wann nicht. Vorausgeschickt sei, dass seit dem 11. Änderungsgesetz zum LuftVG "Selbstkostenflüge" ausweislich der Gesetzesbegründung nicht mehr per se als nicht gewerbsmäßig gelten.
Als Anhaltspunkte können möglicherweise die Erwägungen des baden-württembergischen Umwelt- und Verkehrsministerium zu diesem Thema dienen. Danach spricht für eine Gewerblichkeit das (nicht notwendig kumulative) Vorliegen der folgenden Kriterien:
- Selbständigkeit (Der Unternehmer handelt auf eigenes Risiko und eigene Verantwortung),
- Nachhaltigkeit (Tätigkeit muss auf Dauer angelegt sein; Wiederholungsabsicht genügt unter Umständen bereits),
- Entgeltlichkeit (Die Durchführung der Flüge muss auf die Erzielung wirtschaftlicher Vorteile gerichtet sein, was eventuell auch in ersparten Aufwendungen zu sehen sein kann),
- Gewinnerzielungsabsicht (das Unternehmen muss mit der Absicht betrieben werden Gewinne zu erwirtschaften; eine tatsächliche Gewinnerzielung ist nicht erforderlich).

Es sollte daher dringend vermieden werden, solche Kosten an den Fluggast weiterzugeben, die nicht unmittelbar aufgrund des mit dem Gast durchgeführten Fluges anfallen. Schon die Einberechnung von Fixkosten, Rücklagen oder gar anteiligen Hallenstellplatzkosten scheint bedenklich!

Zuletzt noch der Hinweis auf eine denkbare Ausnahme. Dazu sei erwähnt, dass dies nur meine eigene Meinung widerspiegelt. § 6 der 1. DV zur LuftPersV sieht eine Ausnahme für Fluglehrer und Schlepppiloten bezogen auf diese jeweilige Tätigkeit vor. Die Vorschrift gilt zwar direkt nur für JAR-Lizenzen, hier scheint aber eine analoge Erstreckung auf die LuftPersV-Lizenzen angezeigt. Demnach dürfte auch der Segelfluglehrer gewerblich ausbilden - nicht jedoch Gäste fliegen!

Besten Gruß Whiskey-Oscar
_________________
"Das Bessere ist der Feind des Guten." - Voltaire

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ATCler
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 333
Wohnort: Berg

BeitragVerfasst am: 08.10.08, 23:30    Titel: Antworten mit Zitat

Ergänzend zu den sehr guten Ausführungen von Whiskey-Oskar sei noch der §20 LuftVG "Luftfahrtunternehmen" erwähnt, in dem die gewerbliche Betätigung zum Zwecke des Transportes von Personen und Sachen beschrieben ist und welche ausdrücklichen Ausnahmen es davon gibt.

§20 LuftVG zum Nachlesen hier:
http://www.luftrecht-online.de/einzelheiten/unternehmen/unternehmen.htm

Interessante Hinweise zur Gewerblichkeit bzw. den (nicht mehr) existenden "Selbstkostenflügen" hier:
"Rundflüge - Was ist erlaubt?" (Quelle: AOPA)
http://www.aopa.de/aktuelle-news/rundfluege-was-ist-erlaubt.html?parent=133

"Die Mär von den Selbstkostenflügen - RA Wolfgang Hirsch, Stuttgart" (Quelle: AOPA - Arbeitskreis der Fliegenden Juristen und Steuerberater)
http://www.ajs-luftrecht.de/news/selbstkosten.html
_________________
Grüße,
Thomas

Man muss nicht alles wissen, aber zumindest wo´s steht!
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