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Abtretung eines Grundstücks

 
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torben99
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 08.10.2008
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 08.10.08, 08:48    Titel: Abtretung eines Grundstücks Antworten mit Zitat

Hallo,

ich habe mal ne allgemeine Frage.

Wie muss eine Abtretung eines bebauten Grundstücks erfolgen. Natürlich irgendwann über das Grundbuch. Aber reicht es vorher rechtlich aus, ein Schriftstück zu haben, auf dem die eine Seite sich erklärt, das Grundstück mit allen Rechten und Pflichten an eine andere Person abzutreten?
Oder ist dieses Schriftstück wertlos?

Wie ist die Rechtslage in solch einem Fall?

Freundliche Grüße
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SpecialAgentCooper
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Anmeldungsdatum: 07.09.2006
Beiträge: 3296

BeitragVerfasst am: 08.10.08, 09:02    Titel: Antworten mit Zitat

Vgl. § 311b BGB.
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„Die Welt wird immer absurder. Nur ich bin weiter Katholik und Atheist. Gott sei Dank!“ (Luis B.)
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Bob Loblaw
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Anmeldungsdatum: 18.06.2007
Beiträge: 1258

BeitragVerfasst am: 08.10.08, 09:02    Titel: Re: Abtretung eines Grundstücks Antworten mit Zitat

torben99 hat folgendes geschrieben::
Aber reicht es vorher rechtlich aus, ein Schriftstück zu haben, auf dem die eine Seite sich erklärt, das Grundstück mit allen Rechten und Pflichten an eine andere Person abzutreten?
Oder ist dieses Schriftstück wertlos?


Letzteres.
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torben99
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 08.10.2008
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 08.10.08, 09:34    Titel: RE: Antworten mit Zitat

Vielen Dank für die schnelle Antworten.

Nochmal zum Verständnis:
Hab mir den Paragraphen durchgelesen. Das versteh ich.

Wenn ich z.B. solch ein Schriftstück erhalten habe, hätte ich keinerlei Handhabung gegen den anderen, der mir das Grundstück überlassen hat. Es ist sein Grundstück und ich kann machen was ich will, es bleibt auch seins!

Ist das richtig?
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SpecialAgentCooper
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Anmeldungsdatum: 07.09.2006
Beiträge: 3296

BeitragVerfasst am: 08.10.08, 09:49    Titel: Antworten mit Zitat

In aller Regel ja, aber es gibt auch Ausnahmen, wie in Abs. 1 S. 2. Wenn der (schuldrechtliche) Vertrag also (sachenrechtlich) erfüllt worden ist, kann der formfehlerhafte schuldrechtliche Vertrag nachträglich ins Reine kommen.
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