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Verurteilung ohne Beweise?
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syn
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Anmeldungsdatum: 30.05.2007
Beiträge: 568

BeitragVerfasst am: 08.10.08, 23:13    Titel: Verurteilung ohne Beweise? Antworten mit Zitat

Gießener Anzeiger

Zitat:
Staatsanwalt Michael Wenzel sah den Angeklagten "durch die Aussage der Ehefrau" überführt.
Geschockt

Gruß
syn
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gotto
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Anmeldungsdatum: 28.03.2007
Beiträge: 1802
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 09.10.08, 06:52    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Bei einer Hausdurchsuchung fand die Polizei dann auch scharfe Munition, Wurfsterne sowie ein Faustmesser.


Zitat:
Auch Strafrichterin Mengel hielt die Aussage der Ehefrau für "authentisch".


Offensichtlich gab es Beweise...
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Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung!
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cmd.dea
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Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 09.10.08, 07:04    Titel: Antworten mit Zitat

gotto hat folgendes geschrieben::
Zitat:
Bei einer Hausdurchsuchung fand die Polizei dann auch scharfe Munition, Wurfsterne sowie ein Faustmesser.


Zitat:
Auch Strafrichterin Mengel hielt die Aussage der Ehefrau für "authentisch".


Offensichtlich gab es Beweise...


zumal die Aussage von Zeugen ebenfalls Beweismittel sind und die Ehefrau Zeugin ist.

Gruß
Dea
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syn
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Anmeldungsdatum: 30.05.2007
Beiträge: 568

BeitragVerfasst am: 09.10.08, 09:38    Titel: Antworten mit Zitat

cmd.dea hat folgendes geschrieben::
zumal die Aussage von Zeugen ebenfalls Beweismittel sind und die Ehefrau Zeugin ist.


Also jetzt bin ich bisschen durcheinander.
Ich kann mich hier im Forum an eine Diskussion erinnern, bei der es sich um einen umgekehrten Fall gehandelt hat. Aus Mangel an Beweisen – Freispruch.
Damals wurde argumentiert: „in dubio pro reo“ und das eine einzelne Aussage als Beweis nicht ausreicht (Aussage gegen Aussage), sonst könnte ja jeder kommen und einen anzeigen. Im deutschen Recht gilt es: Keine Verurteilung ohne Beweise.
Leuchtete mir ein……und beruhigte mich gleichzeitig.

Questor hat folgendes geschrieben::
Außerdem räumt er ja selbst ein, gesagt zu haben, "sie habe den Tod verdient"…….
Und dann zu sagen, "die Frau habe ihn falsch verstanden" ist schon frech. Wenn mich jemand mit dem Tod bedroht, verstehe ich das sicher nicht "falsch".


1. Ist das keine Drohung sondern eine Feststellung. Eine Drohung wäre eher: „Ich bringe dich um“. Viele getrennte Partner wünschen sich gegenseitig die Pest an den Hals, was im Endeffekt auch den Wunsch nach dem Tod des Ex-Partners bedeutet. Ich persönlich deute es als folgende Aussage: „Wenn ich könnte, würde ich dich am liebsten umbringen. Aber da ich es nicht kann, hege ich die Hoffnung auf eine Plage (in diesem Fall eher einen Umstand, z.B. Unfall), die das für mich erledigt.“
2. Viele stoßen unmittelbar nach der Trennung in ihrem ohnmächtigen Zorn tatsächlich die Drohung aus: „Ich bringe dich um“. Würden all diejenigen es in die Tat umsetzen, so wären die Straßen mit toten Ex-Partnern übersäht. Wenn er es wirklich vorgehabt hätte, so wäre es schon längst passiert. Zeit genug dafür hatte er.
3. Nach 2 Jahren hat man sich erfahrungsgemäß damit abgefunden, dass der Partner für einen verloren ist, es sei denn man ist krank. Wurde ein Sachverständiger miteinbezogen, der das prüft?
4. Die Trennung liegt 2 Jahre zurück in denen der Vater die Kinder nicht gesehen hat. Der Vorwand der Frau hierfür: „er darf die Kinder wegen seiner Aggressionen nicht sehen“ müsste dann wohl auf ihre Erfahrungen aus der Ehe beruhen. Trotzdem sagt sie aus:
Zitat:
Ihr Mann sei ihr gegenüber zwar nie gewalttätig geworden…….


Questor hat folgendes geschrieben::
.......und die Trennung kommt ja sicher nicht von ungefähr.


Nicht bei jeder Trennung ist Gewalt im Spiel.

@ gotto

Bei den Scheinbeweisen sind mehrere Faktoren aufgeführt, nicht nur der Augenschein.

Also nach den jetzigen Argumenten von euch, könnte ich jeden anzeigen, mit dem ich seit längerem Streit habe und der mir auf den Nerv geht, insbesondere wenn ich weiß, dass er irgendwelche Waffen sammelt?

Gruß
syn
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cmd.dea
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Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 09.10.08, 10:15    Titel: Antworten mit Zitat

syn hat folgendes geschrieben::
cmd.dea hat folgendes geschrieben::
zumal die Aussage von Zeugen ebenfalls Beweismittel sind und die Ehefrau Zeugin ist.


Also jetzt bin ich bisschen durcheinander.
Ich kann mich hier im Forum an eine Diskussion erinnern, bei der es sich um einen umgekehrten Fall gehandelt hat. Aus Mangel an Beweisen – Freispruch.


Das kann ja gut sein. "Mangel an Beweisen" meint aber nicht unbedingt, dass gar keine Beweise vorliegen, sondern kann genauso bedeuten dass die vorliegenden Beweise nicht ausreichen für eine Verurteilung.

Zitat:
Damals wurde argumentiert: „in dubio pro reo“


Das kann immer zutreffen, meint aber idR. eher den Fall, dass Beweise vorliegen, es aber zweifelhaft ist, ob diese für eine Verurteilung ausreichen. In diesem Fall muss zugunsten des Angeklagten entschieden werden. Wenn überhaupt keine Beweise vorliegen (was idR. dazu führt, dass garnicht erst angeklagt oder das Hauptverfahren zugelassen wird), bestehen ja nicht mal Zweifel. Würde es das Prinzip "Aussage gegen Aussage" geben, dann bräuchten wir den Grundsatz in dubio pro reo garnicht, weil sich dann die gegenteiligen Aussagen automatisch aufheben würden. Das ist aber eben nicht der Fall, sondern das Gericht muss diese würdigen und darf entscheiden, ob es einer Aussage mehr glaubt, insb. soviel mehr, dass es für eine Verurteilung ausreicht. Nur, wenn letzteres nicht der Fall ist, bestehen Zweifel und der genannte Grundsatz greift.

Zitat:
und das eine einzelne Aussage als Beweis nicht ausreicht (Aussage gegen Aussage),


Das ist definitiv falsch. Den Grundsatz "Aussage gegen Aussage" gibt es im Deutschen Recht nicht. Es kommt immer darauf an, ob und wem das Gericht glaubt.

Zitat:
sonst könnte ja jeder kommen und einen anzeigen.


Das kann ja auch jeder machen. Ob das dann zu einer Verurteilung führt, ist ja eine ganz andere Frage. Hierzu muss das Gericht am Ende davon überzeugt sein, dass der Angeklagte es war. Ist es sich nicht sicher, muss Freispruch erfolgen. Zudem ist, wenn der Anzeigende das wissentlich macht, die falsche Verdächtigung auch gem. § 164 StGB strafbar.

Zitat:
Im deutschen Recht gilt es: Keine Verurteilung ohne Beweise.


Diesen Grundsatz gibt es zumindest rechtlich nicht. Es gibt den Grundsatz, dass das Gericht jemanden nur verurteilen darf, wenn es von dessen Schuld überzeugt ist. Warum das so ist, muss es im Urteil ausdrücklich darlegen. Und wenn es das nicht überzeugend tut, wozu man insb. Beweise bräuchte, wird das Urteil in der Revision aufgehoben. Das ist faktisch das selbe wie "Keine Verurteilung ohne Beweise", jedoch nicht derart formal aufgezogen (aber wie gesagt: Keine StA würde ohne Beweise eine Tat anklagen und kein Gericht würde die Anklage ohne Beweise zulassen).

Zitat:
Leuchtete mir ein……und beruhigte mich gleichzeitig.


Siehe oben, faktisch ist es auch so.

Aber: Es ist gerichtlicher Alltag, dass Strafverfahren nur darüber laufen, dass für die Tat selbst das Opfer der einzige Zeuge ist. Wäre das nicht so, könnten wir ein Großteil der Straftaten garnicht verurteilen. Nun ist es eben am Gericht, ob es nach der Aussage davon überzeugt ist, dass der Angeklagte es war. Tatsächlich bedeutet das, das oftmals andere Indizien hinzukommen müssen. Aber in jedem Fall ist es so, dass der Grundsatz "Aussage gegen Aussage"nicht existiert, es ist allein eine Frage der gerichtlichen Würdigung des Zeugenbeweises.

Gruß
Dea
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syn
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Anmeldungsdatum: 30.05.2007
Beiträge: 568

BeitragVerfasst am: 11.10.08, 20:44    Titel: Antworten mit Zitat

cmd.dea hat folgendes geschrieben::
Das kann ja gut sein. "Mangel an Beweisen" meint aber nicht unbedingt, dass gar keine Beweise vorliegen, sondern kann genauso bedeuten dass die vorliegenden Beweise nicht ausreichen für eine Verurteilung.


Und in diesem Fall sehen Sie ausreichend Beweise?

Zitat:
Das kann immer zutreffen, meint aber idR. eher den Fall, dass Beweise vorliegen, es aber zweifelhaft ist, ob diese für eine Verurteilung ausreichen. In diesem Fall muss zugunsten des Angeklagten entschieden werden.


Und das ist hier nicht der Fall?

Zitat:
.....das Gericht muss diese würdigen und darf entscheiden, ob es einer Aussage mehr glaubt, insb. soviel mehr, dass es für eine Verurteilung ausreicht.........
........Es gibt den Grundsatz, dass das Gericht jemanden nur verurteilen darf, wenn es von dessen Schuld überzeugt ist.


Auf Grund einer einzigen belastenden Aussage!?
Von einer Person, die dem Angeklagten seit zwei Jahren rechtswidrig die Kinder entzieht?!
Unter den geschilderten Umständen?
Ohne wenigstens ein Gutachten zur Glaubwürdigkeit der "Zeugenaussage" (z. B. zur Stützung des Urteils)

Zitat:
Aber: Es ist gerichtlicher Alltag, dass Strafverfahren nur darüber laufen, dass für die Tat selbst das Opfer der einzige Zeuge ist. Wäre das nicht so, könnten wir ein Großteil der Straftaten garnicht verurteilen.


Das ist mir auch bekannt, z. B. beim Stalking und Mobbing. Doch in solchen Fällen sind andere Voraussetzungen gegeben. Da geht kein anfänglicher Terror vom dem, der die Anzeige erstattet, aus, wie in diesem Fall. Die Frau betreibt seit zwei Jahren psychische Misshandlung an den Kindern und Mann.

Zitat:
Und wenn es das nicht überzeugend tut, wozu man insb. Beweise bräuchte, wird das Urteil in der Revision aufgehoben.


Ja und solange dürfen die Kinder weiterhin auf den Vater verzichten und wie ich inzwischen weiß auch auf die Großeltern.

Zitat:
Zudem ist, wenn der Anzeigende das wissentlich macht, die falsche Verdächtigung auch gem. § 164 StGB strafbar.


Und die Richterin, macht die sich nicht strafbar, z. B. wegen Rechtsbeugung?

Prof. Dr. Bernd Heinrich der Rechtswissenschaften von der HU in Berlin sagt:
"Auch wenn ein Richter nach sorgfältiger Prüfung eine unrichtige Entscheidung trifft, beugt er das Recht."

Gruß
syn
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Roni
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Anmeldungsdatum: 21.01.2005
Beiträge: 4287

BeitragVerfasst am: 11.10.08, 21:16    Titel: Antworten mit Zitat

hallo


Quelle Wiki
Zitat:
Definition des Bundesgerichtshofs [Bearbeiten]Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt nicht jede unrichtige Rechtsanwendung eine Beugung des Rechts im Sinne von § 339 StGB dar. Nur der Rechtsbruch als elementarer Verstoß gegen die Rechtspflege solle unter Strafe gestellt sein. Rechtsbeugung begehe ein Amtsträger, der sich bewusst und schwerwiegend von Recht und Gesetz entfernt. Die bloße Unvertretbarkeit einer Entscheidung begründe eine Rechtsbeugung hingegen noch nicht.[2]



soviel zu

Zitat:
Prof. Dr. Bernd Heinrich der Rechtswissenschaften von der HU in Berlin sagt:
"Auch wenn ein Richter nach sorgfältiger Prüfung eine unrichtige Entscheidung trifft, beugt er das Recht."


Gruß roni
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Biber
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 11.10.08, 21:39    Titel: Antworten mit Zitat

syn hat folgendes geschrieben::
Und in diesem Fall sehen Sie ausreichend Beweise?
Die Richterin offenbar schon.

syn hat folgendes geschrieben::
Und das ist hier nicht der Fall?
Nach Meinung der Richterin offenbar nicht.

syn hat folgendes geschrieben::
Auf Grund einer einzigen belastenden Aussage!?
Wohl kaum.

syn hat folgendes geschrieben::
seit zwei Jahren rechtswidrig die Kinder entzieht?!
'Rechtswidrig' und 'entziehen' kann ich in und aus dem Artikel nicht erkennen.

syn hat folgendes geschrieben::
Unter den geschilderten Umständen?
Meinen Sie jetzt die Waffensammlung?

syn hat folgendes geschrieben::
Die Frau betreibt seit zwei Jahren psychische Misshandlung an den Kindern und Mann.
Sagt wer?

syn hat folgendes geschrieben::
Ja und solange dürfen die Kinder weiterhin auf den Vater verzichten
Um diese Frage ging es in dem hier genannten Verfahren aber doch gar nicht, oder habe ich was überlesen?

syn hat folgendes geschrieben::
wie ich inzwischen weiß auch auf die Großeltern
Wer auch immer das erzählt hat, wußte offenbar nicht, daß Großeltern m.W. kein Umgangsrecht haben.

syn hat folgendes geschrieben::
Prof. Dr. Bernd Heinrich der Rechtswissenschaften von der HU in Berlin sagt:
"Auch wenn ein Richter nach sorgfältiger Prüfung eine unrichtige Entscheidung trifft, beugt er das Recht."
Interessante Aussage. Begründet er diese Aussage auch? Und erklärt er auch, wer darüber entscheidet, ob bzw. wann das der Fall ist?
Ist das übrigens dieser Herr? Wenn ja: mir sind grundsätzlich Leute hochgradig suspekt, die über Praktiker urteilen, ohne anscheinend je selbst (besonders intensiv) mit der Praxis zu tun gehabt zu haben...
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Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
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syn
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Anmeldungsdatum: 30.05.2007
Beiträge: 568

BeitragVerfasst am: 12.10.08, 00:18    Titel: Antworten mit Zitat

Schön für dich Biber, wenn du Vorgehensweisen und Entscheidungen von Autoritäten nicht anzweifelst. Meinst du aber nicht, dass es Menschen geben sollte, die das tun? Oder was glaubst, wem du deine heutige Lebensweise verdankst. Bestimmt nicht Menschen, die immer Ja und Amen zu allem sagten.

Biber hat folgendes geschrieben::
Wenn ja: mir sind grundsätzlich Leute hochgradig suspekt, die über Praktiker urteilen, ohne anscheinend je selbst (besonders intensiv) mit der Praxis zu tun gehabt zu haben...


Dann habe ich hier ein paar Praktiker für dich, die über andere Praktiker der Zunft urteilen:

Zitat:
»Es gibt in der deutschen Justiz zu viele machtbesessene, besserwissende und leider auch unfähige Richter, denen beizukommen offenbar ausgeschlossen ist.«
Dr. Egon Schneider, ehem. Richter am OLG, in 'Zeitschrift für anwaltliche Praxis' 6/1999 vom 24.3.1999, S. 266)

»In Deutschland kann man, statt einen Prozess zu führen, ebenso gut würfeln.«
Bundesverfassungsrichter a.D. Prof. Willi Geiger. Karlsruhe. In einem Beitrag in der 'Deutschen Richterzeitung', 9/1982, S. 325

»Ich bin selbst ein deutscher Richter, seit fast 20 Jahren. Ich würde mich nicht noch einmal entscheiden, ein deutscher Richter zu werden. Die deutschen Richter machen mir Angst.«
Prof. Diether Huhn in: 'Richter in Deutschland', 1982, zitiert nach: 'Diether Huhn in memoriam' von Prof. Dr. Eckhart Gustavus, Berlin, NJW 2000, Heft 1, S. 51

»Wenn ich an meinen Beruf zurück denke, dann überkommt mich tiefer Ekel vor 'meinesgleichen'.«
Richter i. R. Frank Fahsel, Stuttgart, in einem Leserbrief an die Süddeutsche Zeitung, 2. April 2008.


Hier kannst du noch den Leserbrief nachlesen.

Gruß
syn

P.S. Und hier zum Nachlesen wegen dem Umgangsrecht für Großeltern.
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Roni
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Anmeldungsdatum: 21.01.2005
Beiträge: 4287

BeitragVerfasst am: 12.10.08, 08:49    Titel: Antworten mit Zitat

hallo


Zitat:
habe aber nicht nur ihr, sondern auch ihrer Mutter und ihren Freundinnen gedroht.


ich denk mal, dass die ausgesagt haben ?

Gruß roni
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cmd.dea
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Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 12.10.08, 10:50    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
[quote="syn"]
cmd.dea hat folgendes geschrieben::
Das kann ja gut sein. "Mangel an Beweisen" meint aber nicht unbedingt, dass gar keine Beweise vorliegen, sondern kann genauso bedeuten dass die vorliegenden Beweise nicht ausreichen für eine Verurteilung.


Und in diesem Fall sehen Sie ausreichend Beweise?


Ich habe mich nicht zu dem Fall geäußert, sondern allgemeine strafrechtliche Grundsätzer erläutert, die hier offensichtlch irrtümlich anders angenommen wurde. Zu einer tatsächlichen Beweislage kann man sich in einem Rechtsforum grundsätzlich niemals äußern.

Zitat:
Zitat:
Das kann immer zutreffen, meint aber idR. eher den Fall, dass Beweise vorliegen, es aber zweifelhaft ist, ob diese für eine Verurteilung ausreichen. In diesem Fall muss zugunsten des Angeklagten entschieden werden.


Und das ist hier nicht der Fall?


Siehe oben.
Zitat:

Zitat:
.....das Gericht muss diese würdigen und darf entscheiden, ob es einer Aussage mehr glaubt, insb. soviel mehr, dass es für eine Verurteilung ausreicht.........
........Es gibt den Grundsatz, dass das Gericht jemanden nur verurteilen darf, wenn es von dessen Schuld überzeugt ist.


Auf Grund einer einzigen belastenden Aussage!?


Ja, das ist möglich.

Zitat:
Von einer Person, die dem Angeklagten seit zwei Jahren rechtswidrig die Kinder entzieht?!


Das ist eine Wertung des konkreten Falles und kann hier nicht erörtert werden.

Zitat:
Unter den geschilderten Umständen?
Ohne wenigstens ein Gutachten zur Glaubwürdigkeit der "Zeugenaussage" (z. B. zur Stützung des Urteils)


Es gibt keine Gutachten zur Überprüfung der Glaubwürdigkeit der Zeugenaussage. Diese Prüfung nimmt das Gericht selbst vor.


Zitat:
Zitat:
Aber: Es ist gerichtlicher Alltag, dass Strafverfahren nur darüber laufen, dass für die Tat selbst das Opfer der einzige Zeuge ist. Wäre das nicht so, könnten wir ein Großteil der Straftaten garnicht verurteilen.


Das ist mir auch bekannt, z. B. beim Stalking und Mobbing. Doch in solchen Fällen sind andere Voraussetzungen gegeben. Da geht kein anfänglicher Terror vom dem, der die Anzeige erstattet, aus, wie in diesem Fall. Die Frau betreibt seit zwei Jahren psychische Misshandlung an den Kindern und Mann.


Ich meinte eigentlich eher den klassischen Fall der Körperverletzung.

Zitat:
Zitat:
Und wenn es das nicht überzeugend tut, wozu man insb. Beweise bräuchte, wird das Urteil in der Revision aufgehoben.


Ja und solange dürfen die Kinder weiterhin auf den Vater verzichten und wie ich inzwischen weiß auch auf die Großeltern.


Nun, das ist eine Entscheidung des Gesetzgebers.

Zitat:
Zitat:
Zudem ist, wenn der Anzeigende das wissentlich macht, die falsche Verdächtigung auch gem. § 164 StGB strafbar.


Und die Richterin, macht die sich nicht strafbar, z. B. wegen Rechtsbeugung?


Warum sollte das so sein?

Zitat:
Prof. Dr. Bernd Heinrich der Rechtswissenschaften von der HU in Berlin sagt:
"Auch wenn ein Richter nach sorgfältiger Prüfung eine unrichtige Entscheidung trifft, beugt er das Recht."


Rechtsbeugung ist ein Vorsatzdelikt, so dass der Richter nur dann eine solche Straftat begeht, wenn er dies willentlich tut. Die Unrichtigkeit der Entscheidung allein reicht hierfür nicht aus.

Gruß
Dea
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
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BeitragVerfasst am: 12.10.08, 11:39    Titel: Antworten mit Zitat

syn hat folgendes geschrieben::
wenn du Vorgehensweisen und Entscheidungen von Autoritäten nicht anzweifelst.
Ach Du lieber Himmel - wie kommen Sie denn auf das schmale Brett? Geschockt

syn hat folgendes geschrieben::
Dann habe ich hier ein paar Praktiker für dich, die über andere Praktiker der Zunft urteilen
Und daraus leiten Sie jetzt ein Recht zur verallgemeinernden Anwendung auf den genannten Fall ab (wenn Sie sich zu H. schon nicht mehr äußern)?

syn hat folgendes geschrieben::
Umgangsrecht für Großeltern.
Danke, der § war bekannt. Allerdings auch der zweite Halbsatz im 1. Absatz.
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Oktavia
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Anmeldungsdatum: 15.02.2008
Beiträge: 1236

BeitragVerfasst am: 12.10.08, 11:52    Titel: Antworten mit Zitat

Auf Grund eines wenig sagenden Zeitungsartikels ist es natürlich schwierig sich eine Meinung zu bilden.
Ich finde hier für mich allerdings keine Anhaltspunkte um auf Rechtsbeugung etc. schliessen zu können.

Ordnungsamt Stadt Kaufbeuren hat folgendes geschrieben::
Wer unberechtigt Munition besitzt, begeht eine Straftat, die mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden kann
... denn Sie möchten doch nicht vorbestraft sein, oder ?


Da ist der Mann ja mit 1200,-€ Geldstrafe ganz gut weggekommen. Was macht der eigentlich mit den Wurfsternen? Als Jugendlicher findet man sowas cool aber mit 43?

Es KANN Sich bei diesem Fall um ein Fehlurteil handeln (Bedrohung, Sachbeschädigung) aber mindestens der Munitionsbesitz ist unbestritten strafbar.
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Desertdog
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Anmeldungsdatum: 10.10.2008
Beiträge: 46

BeitragVerfasst am: 12.10.08, 16:11    Titel: Antworten mit Zitat

Im Grunde sind doch solche Urteile immer fehlerhaft.

Selbst wenn jemand einen anderen per Telefon bedroht, denke ich das die Verhandlung wenns hoch kommt erst 6 Monate später ist.

Ist in den 6 Monaten kein Mord paßiert, was soll man da den bestrafen?

Denkt die Richterin das es mit einer Stafe von 1200Euro nicht zum Mord kommen würde wenn es der angebliche Täter die Geldstrafe bezahlt.

Sorry, aber wenn die Justiz vollkommen überzeugt ist das ein Mord passieren kann, muß man sofort handeln und nicht erst in einer späteren Verhandlung.

Man stelle sich mal vor der Mann will die Frau wirklich töten, dann wird er daran festhalten und dieses Festhalten ist nicht mit einer Geldstrafe wegzumachen.

Wenn in der Zeit bis zur Verhandlung nichts war, ist die Sache für mich vom Tisch.

An seiner Stelle würde ich sofort in Berufung gehen.

Man denke sich mal das jemand wegen sowas verurteilt wurde auf Bewährung und in der Bewährung wird nochmals behauotet das der Mann gedroht hat, dann geht er ab nur wegen einer Aussage? Das kann doch einfach nciht war sein und ist in meinen Augen pockern mit Menschenleben, da der Kanst einen das Leben versauen kann und die Möglichkeit das man im Knast zu schaden kommt %tual höher liegt als draußen und das nur wegen einer einzigen Aussage?

Selbst wenn der jenige den Knast heil überstanden hat, kann sein Leben danach futsch sein und dann kommen Depressionen und Hass erst recht auf und es kann zum Mord kommen.

Solche Richter müßte man gleich die Lizens entziehen, ich halte diese Richter für gefährlich und würden mir Angst einjagen.
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Gammaflyer
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Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 12.10.08, 16:19    Titel: Antworten mit Zitat

Sie müssen trennen:

Bedrohung mit Mord ist eine Straftat. Egal ob man vorhat, es tatsächlich zu tun, oder ob es aus welchen Gründen auch immer nicht dazu kommt.
Sonst könnte man ja jeden munter bedrohen, wenn man keine Strafe befürchten muss, solange man nichts tut und sich danach ruhig verhält.
Eben weil es nicht "schön" ist für den Bedrohten ist die Drohung an sich strafbar und wird bestraft.

Das Verhindern des eigentlichen Mordes ist eine ganz andere Geschichte und hat mit der Verhandlung nichts zutun.
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Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie)
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