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Wucher-Leasingvertrag geerbt, was nun?

 
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Juletta
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 09.10.2008
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 09.10.08, 10:49    Titel: Wucher-Leasingvertrag geerbt, was nun? Antworten mit Zitat

Hallo,
wäre toll wenn jemand einen Rat für mein Fallbeispiel hätte:
Eine Leasingfirma schließt 2005 einen Vertrag mit einem Rentner über einen Ferseher (Warenwert damals max. 300 Euro) über 5 Jahre ab mit einer monatlichen Leasingrate von 30 Euro! Also sollen letztendlich 1800 Euro bezahlt werden, danach kann das Gerät mit einer weiteren Kaufsumme erworben werden.
Frage: Ist das nicht bereits sittenwiedrig gemäß § 138 BGB, da hier die unwissenheit alter Leute ausgenutzt wurde?
Nun stirbt dieser Rentner und die hinterbliebene Ehefrau will den Vertrag auflösen gemäß § 580 BGB. Sie tut dies jedoch erst drei Monate nach demTod des Leasingpartners.
Frage:Hat sie Ihre Frist (4Wochen?) für eine Kündigung versäumt?
Wenn ja, gibt es ausnahmen auf die man sich berufen kann (allein,überfordert)?

Die Leasingfirma ignoriert schriftlich die Mitteilung des Todes, und schreibt weitherhin den verstorbenen Leasingpartner an, und hält an Vertragslaufzeit bis 2010 fest. Gleichzeitig wird der Witwe telefonisch mitgeteilt sie hätte den Vertrag geerbt und sie müsse zahlen.
Frage: Ist dies nicht auch wieder eine Handlung die unter Sittenwiedrigkeit bzw Täuschung fällt?
Frage: Falls die Kündigungsfrist versäumt wurde, gibt es eventuell die Möglichkeit den Vertrag über sittenwiedrigkeit aufzulösen?

Danke an alle die das gelesen haben, und denen vielleicht etwas dazu einfällt.
liebe Grüsse
Juletta
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Rembrandt
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Anmeldungsdatum: 06.08.2005
Beiträge: 2634
Wohnort: Saarbrücken

BeitragVerfasst am: 15.10.08, 14:23    Titel: Re: Wucher-Leasingvertrag geerbt, was nun? Antworten mit Zitat

Juletta hat folgendes geschrieben::

Frage: Ist das nicht bereits sittenwiedrig gemäß § 138 BGB, da hier die unwissenheit alter Leute ausgenutzt wurde?

Hier wird unterstellt, dass alte Leute generell unwissend sind.

Die Unerfahrenheit, der Mangel an Urteilsvermögen oder die Willensschwäche sind im Einzelfall nachzuweisen. Zudem muss dem Leasinggeber Vorsatz nachgewiesen werden. Das halte ich im vorliegenden Fall nicht für möglich.

Somit liegt Sittenwidrigkeit nicht vor.
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Zafilutsche
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 24.07.2007
Beiträge: 1428
Wohnort: Oberhausen

BeitragVerfasst am: 15.10.08, 14:38    Titel: Antworten mit Zitat

Ein Gang zur Verbraucherzentrale könnte gewissheit schaffen.
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Tastenspitz
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FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.07.2007
Beiträge: 4335
Wohnort: Memmingen

BeitragVerfasst am: 15.10.08, 14:50    Titel: Antworten mit Zitat

Zafilutsche hat folgendes geschrieben::
Ein Gang zur Verbraucherzentrale könnte gewissheit schaffen.

...aber bitte mit dem Vertrag.
_________________
...Süffig wie zwei Weissbiere ®
Prost | ~Prost ®
Gesetze sind eine mißlungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
Wer ist dein Freund?
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Big Guro
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 19.03.2007
Beiträge: 2888

BeitragVerfasst am: 15.10.08, 15:43    Titel: Antworten mit Zitat

Meines Erachtens könnte diese lange Vertragslaufzeit aufgrund unangemessener Benachteiligung des Leasingnehmers unwirksam sein.

§ 242 Leistung nach Treu und Glauben
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
_________________
Helpdesk: "Und was sehen Sie auf Ihrem Bildschirm?"

Kundin: "Einen kleinen Teddy, den mir mein Freund geschenkt hat"
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Christoph
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 2674
Wohnort: Lüpiland

BeitragVerfasst am: 16.10.08, 18:32    Titel: Antworten mit Zitat

Big Guro hat folgendes geschrieben::
Meines Erachtens könnte diese lange Vertragslaufzeit aufgrund unangemessener Benachteiligung des Leasingnehmers unwirksam sein.


Nicht zwangsläufig. Die Leasinglaufzeit orientiert sich im Normalfall an der Afa-Zeit des entsprechenden Objektes. Wobei das hier für den Privatnutzer unerheblich ist.

Von daher paßt die Laufzeit. Allerdings hätte der LN bei Vertragsabschluß erkennen können und müssen, das er den Fernseher quasi nach einem Jahr schon bezahlt hat, falls die Kalkulation stimmt.

Steht in den AGB´s nichts drin, was beim Tod des LN geschieht ?
_________________
Dieser Beitrag ist meine persönliche Meinung und stellt keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne dar.

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