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Überlassung mit Folgen

 
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Fragestunde
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 08.02.2006
Beiträge: 26

BeitragVerfasst am: 09.10.08, 13:59    Titel: Überlassung mit Folgen Antworten mit Zitat

Hallo Expertenteam,

ich möchte ein Beispiel schildern und mich interessiert die allgemeine Meinung zu diesem Thema.

Partei A hat eine Rassekatze vor einigen Jahren erworben, hat einen rechtmäßigen Vertrag mit dem Züchter geschlossen und sich vor einem Jahr entschlossen aus privaten Gründen das Tier "abzugeben".

Dieses "Abgeben" wurde mit Partei B (besitzt zu diesem Zeitpunkt bereits eine Katze) so vereinbart, dass Partei B erstmal schaut, wie sich die Rassekatze von Partei A mit der bereits im Haushalt befindlichen Katze versteht.

Nun denkt sich Partei B, dass sie auf E-Mails, Anrufe und Nachrichten von Partei A nicht antworten muß, und einiges an Zeit verstreicht, ohne dass jemals eine Einigung zwischen den Parteien erfolgte.

Partei B ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr verhandlungsbereit, da nach ihrer Meinung zu viel Zeit ins Land gegangen sei (die Parteien wohnen etwa 80 km voneinander entfernt), und die eigentlichen Besitzer keinen Anspruch mehr auf eine Geld- oder Sachleistung, geschweige auf Herausgabe des Tieres hätten.


Wie sehen Sie diese Lage?
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Fragestunde
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 08.02.2006
Beiträge: 26

BeitragVerfasst am: 09.10.08, 14:09    Titel: Antworten mit Zitat

Ja, die gab es in der Tat; geredet wurde über eine Sachleistung in einem Wert von ca. 500€ oder Geldwerte in dieser Höhe; dies auch per E-mail nachweisbar.
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Abrazo
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Anmeldungsdatum: 30.05.2005
Beiträge: 5941
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 09.10.08, 21:13    Titel: Antworten mit Zitat

Steht im mit dem Züchter geschlossenen Vertrag etwas über Vorkaufsrecht?
_________________
Grüße,
Abrazo
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Fragestunde
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Anmeldungsdatum: 08.02.2006
Beiträge: 26

BeitragVerfasst am: 10.10.08, 17:48    Titel: Antworten mit Zitat

ja, der züchter hat ein vorkaufsrecht, ist vertraglich festgehalten
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Abrazo
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Anmeldungsdatum: 30.05.2005
Beiträge: 5941
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 10.10.08, 20:07    Titel: Antworten mit Zitat

Dann ist B der unrechtmäßige Besitzer.
Der Eigentümer ist weiterhin A, und der kann selbstverständlich B zwingen, die Katze heraus zu rücken. Sogar mit dem Gerichtsvollzieher.
Eigentümer wird B erst, wenn er mit A einen Kaufvertrag schließt und Züchter Z auf sein Vorkaufsrecht verzichtet.
A hat aber nicht das Recht, B die Katze, ob mit oder ohne Zahlung, zu überlassen, ohne zuvor den Züchter zu fragen, ob er sein Vorkaufsrecht wahrnehmen will.
_________________
Grüße,
Abrazo
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Fragestunde
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Anmeldungsdatum: 08.02.2006
Beiträge: 26

BeitragVerfasst am: 10.10.08, 20:57    Titel: Antworten mit Zitat

Also auch nach der ganzen Zeit, ja? Da ändert sich durch einen vergangenen Zeitraum die Rechtslage nicht?
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Abrazo
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Anmeldungsdatum: 30.05.2005
Beiträge: 5941
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 10.10.08, 21:58    Titel: Antworten mit Zitat

Was nennst Du lange Zeit?
B wäre von Verjährung schon mal gar nicht begünstigt, denn die regelmäßige Verjährung beträgt drei Jahre, gerechnet vom Beginn des auf die Entstehung des Anspruches folgenden Jahr.
Wenn A also das Tier letztes Jahr abgegeben hat, dann ist B gerade mal im ersten Jahr der Verjährung, und verjährt wäre A's Anspruch am 31.12.2010.
Tatsächlich dürfte B sich strafbar machen, wenn er meint, auf A's Mahnungen nicht reagieren müssen: nämlich wegen Unterschlagung. Heißt, B könnte die Katz u.U. sogar mit Unterstützung der Polizei heraus rücken müssen.
Und daran sollte A ein unbedingtes Interesse haben, denn wenn der Züchter erfährt, dass A die Katze weiter gegeben hat, egal, wie, ohne bei ihm wegen des Vorkaufrechtes nachzufragen, dann ist für A aller Wahrscheinlichkeit nach eine Vertragsstrafe fällig, und die wird er nicht bezahlen wollen.
_________________
Grüße,
Abrazo
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