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hoffe uns kann hier wer weiterhelfen. Es geht um ein im Grundbuch eingetragenes Geh und Fahrtrecht und nun möchten wir gern wissen, was wir als Eigentümer des Grundstückes über das das Geh-und Fahrtrecht führtfür Rechte und Pflichten haben, bzw. was wir dem Geh-und Fahrtrecht Nutzer erlauben bzw zugestehen müssen.
- Wie müssen diese 4m aussehen? (War bisher immer nur Wiese)
- Müssen die kompletten 4m frei sein?
- Darf ich auf meinem Grunstück parken, auch in bzw. auf den 4m?
- Darf ich auf meinem Grundstück Tore oder ähnliches anbringen?
- Wie frei zugänglich müssen die 4m sein?
Man könnte diese Liste noch ewig fortsetzten.
Bitte Hilfe zur Rechtslage.
Als erstes sollten Sie die Bewilligungsurkunde (Notarvertrag) lesen, anhand derer das Geh- und Fahrrecht bestellt wurde. Angaben dazu stehen in der Grundbucheintragung. Möglicherweise ist hier detaillierter geregelt, wie das Geh- und Fahrrecht aussieht und z.B. auch, wer für die Anlage und Instandhaltung des Weges/der Zufahrt verantwortlich ist. Idealerweise ist auch die sogenannte Ausübungsfläche genau definiert, z.B. anhand eines Lageplans. Grundsätzlich muss die gesamte Ausübungsfläche (hier anscheinend 4m) frei sein, so dass der Wegerechtsberechtigte sie ungehindert nutzen kann. Er darf die Fläche jedoch nur zum Gehen und Fahren nutzen, NICHT zum Parken. Das dürfen Sie allerdings auch nicht, da Sie damit möglicherweise die Ausübung des Wegerechts behindern. Ein Tor dürfen Sie anbringen, wenn Sie dem Wegerechtsinhaber einen Schlüssel dafür aushändigen.
Super Vielen Dank!
Vielleicht hätte ich noch dazu sagen sollen, dass es sich bei dem oberen Grundstück um "Wilde Wiese" handelt. Diese ist weder Bauland, noch Bauerwartungsland. Das Grundstück ist 3. Reihe, neben Pfarrgrund und im Agenda2000 Gürtel. Und wird von den Besitzern 1x im Jahr wie vogeschrieben gemulcht. Der Bulldog dafür fährt allerdings von der anderen Seite in das Grundstück ein.
Solange das Wegerecht besteht, muss auch die Möglichkeit der Nutzung eingeräumt werden. Wenn allerdings eine andere Möglichkeit besteht, das hintere Grundstück zu erreichen, sollte geprüft werden, ob man das Wegerecht nicht löschen kann. Das ginge am einfachsten mit Einwilligung des Wegerechtsberechtigten, der sich seine Einwilligung aber möglicherweise bezahlen lässt. Ist der jedoch nicht einverstanden, kann nur ein Anwalt helfen.
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