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Absolventen des FH-Studienganges Dipl.-Finanzwirt haben (erleichterte) Möglichkeiten, sich als Steuerberater freiberuflich nieder zu lassen. Wertmäßig vergleichbar qualifizierten Dipl.-Verwaltungswirten/innen (FH) müssten doch eigentlich ähnliche Möglichkeiten durch den Gesetzgeber eingeräumt sein. Kennt jemand welche und entsprechende Details, Quellen etc.? Bin für jeden Tipp dankbar.
*winkt* Quasterich
Absolventen des FH-Studienganges Dipl.-Finanzwirt haben (erleichterte) Möglichkeiten, sich als Steuerberater freiberuflich nieder zu lassen. Wertmäßig vergleichbar qualifizierten Dipl.-Verwaltungswirten/innen (FH) müssten doch eigentlich ähnliche Möglichkeiten durch den Gesetzgeber eingeräumt sein. Kennt jemand welche und entsprechende Details, Quellen etc.? Bin für jeden Tipp dankbar.
*winkt* Quasterich
Da gibt es recht unterschiedliche Fachrichtungen. Wenn jemand z.B. das Studium bei der BfA gemacht hat, müßte er wohl eine Zulassung als Rentenberater bekommen können. Eine Ausbildung bei der allgemeinen inneren Verwaltung dürfte aber außerhalb von Behörden wertlos sein.
in diesem Zusammenhang fällt mir der in diesem Forum bekannte "Herr Bauer" (vor allem wegen seiner trefflichen Kommentare) ein. Herr Bauer gibt an, dass er Rechtsbeistand auf den Gebieten "Öffentliches Bau- und Beitragsrecht" (?) sei.
Wie wird man Rechtsbeistand ohne das RBerG zu verstoßen? Wäre dies u.U. nicht eine Tätigkeit für einen Dipl. Verw.wirt (FH) - entsprechende Praxiserfahrung - vorausgesetzt?? _________________ Viele Grüße - Troodon
Wenn "Der Klügere" immer nachgibt, begründet dies die Herrschaft der Dummheit!
0Klaus meinte wohl, dass eine Selbständigkeit neben einer hauptberuflichen abhängigen Tätigkeit bei einer Behörde gegen das RBerG verstoßen würde.
Ich habe Quasterich aber so verstanden, dass er nach Alternativen zu einer Anstellung im öD sucht. Da sehe ich dann eigentlich keine Probleme mit dem RBerG. _________________ MfG
Old Piper
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Behörden- und Gerichtsentscheidungen sind zwar oft recht mäßig, aber meistens rechtmäßig.
Wie wird man Rechtsbeistand ohne das RBerG zu verstoßen?
indem man eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 RBerG bekommt. Allerdings ist dies nur noch in den dort genannten Fällen möglich. Herr Bauer ist offensichtlich ein "Altfall", da die Erlaubnis in diesem Bereich m.W. nicht mehr erteilt wird.
Eine wesentlich auf Rechtsberatung gestützte selbstständige Tätigkeit ist wegen RBerG nicht zulässig (außer zB Rentenberater, Inkassounternehmer, Versicherungsberater, Schiedsrichter wenn diesbezügliche Ausnahme-Genehmigung; siehe RBerG).
Rechtsberatung als solche ist nur Rechtsanwälten (2. Jur Staatsprüfung) gestattet.
Möglich ist es, als Angestellter bei Rechtsanwälten zu arbeiten.
Möglich sind auch Tätigkeiten bei Fördermittelberatern, Beratungsvereine für Arbeitslose, Gewerkschaften, Beratungsinstituten als Angestellter.
Selbstständige Tätigkeiten sind nur insoweit möglich, als Rechtsberatung nur notwendiger Neben-Bestandteil ist (zB Fördermittelberater, vielleicht auch Baugutachter, der bei seinen Gutachten bezug zu Rechtssachen wie BauO nehmen muss).
Schließlich besteht noch die Möglichkeit der Zulassung als Prozessagent nach 157 III ZPO, wobei eine Bedürfnisprüfung erfolgt. _________________ mfg
Klaus
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