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Berufsausübungsmöglichkeiten Dipl.-Verwaltungswirt (FH)

 
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Quasterich
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Anmeldungsdatum: 24.01.2005
Beiträge: 155

BeitragVerfasst am: 11.02.05, 16:19    Titel: Berufsausübungsmöglichkeiten Dipl.-Verwaltungswirt (FH) Antworten mit Zitat

Absolventen des FH-Studienganges Dipl.-Finanzwirt haben (erleichterte) Möglichkeiten, sich als Steuerberater freiberuflich nieder zu lassen. Wertmäßig vergleichbar qualifizierten Dipl.-Verwaltungswirten/innen (FH) müssten doch eigentlich ähnliche Möglichkeiten durch den Gesetzgeber eingeräumt sein. Kennt jemand welche und entsprechende Details, Quellen etc.? Bin für jeden Tipp dankbar.
*winkt* Quasterich
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FM
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Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 7320

BeitragVerfasst am: 12.02.05, 16:14    Titel: Re: Berufsausübungsmöglichkeiten Dipl.-Verwaltungswirt (FH) Antworten mit Zitat

Quasterich hat folgendes geschrieben::
Absolventen des FH-Studienganges Dipl.-Finanzwirt haben (erleichterte) Möglichkeiten, sich als Steuerberater freiberuflich nieder zu lassen. Wertmäßig vergleichbar qualifizierten Dipl.-Verwaltungswirten/innen (FH) müssten doch eigentlich ähnliche Möglichkeiten durch den Gesetzgeber eingeräumt sein. Kennt jemand welche und entsprechende Details, Quellen etc.? Bin für jeden Tipp dankbar.
*winkt* Quasterich


Da gibt es recht unterschiedliche Fachrichtungen. Wenn jemand z.B. das Studium bei der BfA gemacht hat, müßte er wohl eine Zulassung als Rentenberater bekommen können. Eine Ausbildung bei der allgemeinen inneren Verwaltung dürfte aber außerhalb von Behörden wertlos sein.
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Quasterich
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 24.01.2005
Beiträge: 155

BeitragVerfasst am: 14.02.05, 08:00    Titel: Dipl.-VerwaltungswirtIn (FH) Antworten mit Zitat

Danke für die Antwort. Konkret geht es um einen Abschluss bei der FH für öffentl. Verwaltung Gelsenkirchen (Kommunale Verw./Land NRW).
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0Klaus
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2595

BeitragVerfasst am: 14.02.05, 19:23    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

Abschluss müsse für gehobenen nichttechn. Verwaltungsdienst qualifizieren.

Denkbar ist vielleicht auch eine Arbeit in einer Anwaltskanzlei, aufgrund guter Verwaltungsrechtskenntnisse/Verwaltungspraxis.

Möglichkeit vielleicht bei Fördermittelberatern, Beratungsvereine für Arbeitslose, Gewerkschaften, Beratungsinstituten.

Selbstständige Tätigkeit ist wegen RBerG nicht möglich (außer Rentenberater)
_________________
mfg
Klaus
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Troodon
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Anmeldungsdatum: 18.10.2004
Beiträge: 100
Wohnort: Westfalen

BeitragVerfasst am: 16.02.05, 13:26    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

in diesem Zusammenhang fällt mir der in diesem Forum bekannte "Herr Bauer" (vor allem wegen seiner trefflichen Kommentare) ein. Herr Bauer gibt an, dass er Rechtsbeistand auf den Gebieten "Öffentliches Bau- und Beitragsrecht" (?) sei.

Wie wird man Rechtsbeistand ohne das RBerG zu verstoßen? Wäre dies u.U. nicht eine Tätigkeit für einen Dipl. Verw.wirt (FH) - entsprechende Praxiserfahrung - vorausgesetzt??
_________________
Viele Grüße - Troodon

Wenn "Der Klügere" immer nachgibt, begründet dies die Herrschaft der Dummheit!
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Old Piper
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2538

BeitragVerfasst am: 16.02.05, 14:01    Titel: Antworten mit Zitat

0Klaus meinte wohl, dass eine Selbständigkeit neben einer hauptberuflichen abhängigen Tätigkeit bei einer Behörde gegen das RBerG verstoßen würde.
Ich habe Quasterich aber so verstanden, dass er nach Alternativen zu einer Anstellung im öD sucht. Da sehe ich dann eigentlich keine Probleme mit dem RBerG.
_________________
MfG
Old Piper
_____________________
Behörden- und Gerichtsentscheidungen sind zwar oft recht mäßig, aber meistens rechtmäßig.
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Gast






BeitragVerfasst am: 16.02.05, 18:11    Titel: Antworten mit Zitat

Troodon hat folgendes geschrieben::
Wie wird man Rechtsbeistand ohne das RBerG zu verstoßen?

indem man eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 RBerG bekommt. Allerdings ist dies nur noch in den dort genannten Fällen möglich. Herr Bauer ist offensichtlich ein "Altfall", da die Erlaubnis in diesem Bereich m.W. nicht mehr erteilt wird.

Gruß

beinstrong
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0Klaus
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2595

BeitragVerfasst am: 16.02.05, 18:16    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

hatte mich nicht klar ausgedrückt.

Eine wesentlich auf Rechtsberatung gestützte selbstständige Tätigkeit ist wegen RBerG nicht zulässig (außer zB Rentenberater, Inkassounternehmer, Versicherungsberater, Schiedsrichter wenn diesbezügliche Ausnahme-Genehmigung; siehe RBerG).

Rechtsberatung als solche ist nur Rechtsanwälten (2. Jur Staatsprüfung) gestattet.

Möglich ist es, als Angestellter bei Rechtsanwälten zu arbeiten.

Möglich sind auch Tätigkeiten bei Fördermittelberatern, Beratungsvereine für Arbeitslose, Gewerkschaften, Beratungsinstituten als Angestellter.

Selbstständige Tätigkeiten sind nur insoweit möglich, als Rechtsberatung nur notwendiger Neben-Bestandteil ist (zB Fördermittelberater, vielleicht auch Baugutachter, der bei seinen Gutachten bezug zu Rechtssachen wie BauO nehmen muss).

Schließlich besteht noch die Möglichkeit der Zulassung als Prozessagent nach 157 III ZPO, wobei eine Bedürfnisprüfung erfolgt.
_________________
mfg
Klaus
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