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Der Eigentümer will das Grundstück zurückhaben und verlangt das der jtzige Garageneigentümer diese auf eigene Kosten abreißt.
Ist er dazu berechtigt?
Nachtrag : Ich habe fogenden Text gefunden :
Die Garage kann gar nicht den Nichteigentümer des Grundstücks gehören!!
gem. § 94 BGB ist die Garage "wesentlicher Bestandteil" des Grundstücks, denn sie ist mit dem Boden fest verbunden und kann nicht selbstständig existieren - und das Grundstück gehört den Eigentümer.
Der Grundstückseigentümer kann mit der Garage machen was er will. Der Grundeigentümer kann von ihnen garkein Abriß verlangen, da wie schon geschrieben alles was auf dem Grundstück ist, dem Grundstückseigentümer gehört.
Im Grunde genommen dürften sie nicht einmal auch wenn sie es wollen einen Abrieß selbst vornehmen ohne Einwilligung des Grundstückseigentümer.
Heißt das nun wirklich das der Grundstückseigentümer den Abrieß selbst vornehmen muß, obwohl die Garage jemand anderen gehört?
Das ist alles sehr komisch. Es gibt zwar ein Kaufvertrag, aber dieser wurde zur Wende getätigt und da wurde viel Schweinereien gemacht und einfach was verkauft was garnicht eigentlich sein darf, tja und Person A hat nun so eine Garage an der Backe und soll sie abreißen auf eigene Kosten.
Reine Willensbekundung oder hat er es schon zurück erhalten?
Solang er nicht (wieder) Eigentümer ist, kann er solang wollen, was er will, bis die Garage von sich aus zusammenfällt
Tschau
Majo _________________ Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren (B. Brecht)
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